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   BFH, 30.06.2011 - V R 37/10   

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https://dejure.org/2011,1693
BFH, 30.06.2011 - V R 37/10 (https://dejure.org/2011,1693)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2011 - V R 37/10 (https://dejure.org/2011,1693)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - V R 37/10 (https://dejure.org/2011,1693)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG; Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG; Begriff der Bauleistungen; Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung; Grundsatz des Vorrangs des ...

  • Bundesfinanzhof

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art ... 21 Abs 1 Buchst a S 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 4, UStG § 3 Abs 9, UStG § 13b, EGEntsch 290/2004
    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 2 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 3 EWGRL 388/77, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 5 Abs 5 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 1 EWGRL 388/77
    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Übergang der Umsatzsteuerschuld - Vorlage an den EuGH

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG - Begriff der Bauleistungen - Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung - Grundsatz des Vorrangs des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 77/388/EWG; EStG § 48 Abs. 1 S. 3; UStG § 13b
    Umfassung von Lieferungen neben Dienstleistungen vom Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG; Ausübung der Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte ...

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zum Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtliche Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlage an den EuGH: Umkehr der Umsatzsteuerschuld auch bei GU-Leistung? (IBR 2011, 1396)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 477
  • EuZW 2011, 803
  • BB 2012, 1066
  • DB 2011, 1728
  • BStBl II 2011, 842
  • BauR 2011, 1863
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede --auch spätere-- entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-314/08, Filipiak, Slg. 2009, I-11049 Rdnr. 81).

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird der Konflikt zwischen einer Vorschrift des nationalen Gesetzes und einer unmittelbar anwendbaren Regelung des Unionsrechts für ein nationales Gericht dadurch gelöst, dass es das Unionsrecht anwendet und die entgegenstehende nationale Vorschrift erforderlichenfalls unangewandt lässt (EuGH-Urteil Filipiak in Slg. 2009, I-11049 Rdnr. 82).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Bei anderen Ermächtigungen, wie z.B. der Ermächtigung, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ist der EuGH davon ausgegangen, dass "ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie von Dienstleistungen beschränken" kann (EuGH-Urteil vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 454 Rdnr. 28).
  • BFH, 24.07.1969 - V R 9/66

    Gebäude - Fremder Grund und Boden - Gewerbliche Zwecke - Pachtzins - Steuerbarer

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Grundstückseigentümer eine derartige Werklieferung ausführt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1969 V R 9/66, BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71 zur gleichlautenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 UStG 1951).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Insoweit ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 44, und vom 26. April 2005 C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445 Rdnr. 32) hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden Bedingungen vorliegen.
  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Insoweit ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 44, und vom 26. April 2005 C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445 Rdnr. 32) hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden Bedingungen vorliegen.
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    Bedenken gegen eine Untergruppenbildung nach § 3 Abs. 4 UStG ergeben sich auch daraus, dass für diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 77/388/EWG besteht und die Vorschrift möglicherweise mit den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 19 ff.), nicht in Einklang steht.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
    dd) Schließlich kann zu berücksichtigen sein, dass die Ermächtigung 2004/290/EG als von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung dem Grundsatz enger Auslegung unterliegt (vgl. zur engen Auslegung derartiger Ermächtigungen z.B. EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997 C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847, Leitsatz 1), was eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Bauleistungen auf Baudienstleistungen rechtfertigen könnte.
  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 V R 37/10 (BFHE 233, 477, BStBl II 2011, 842) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

    Erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger die bezogenen Bauleistungen seinerseits wieder für eine derartige Leistung verwendet (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 842 für das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Jahres 2005; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 21/11, BStBl II 2014, 425 für das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Jahres 2007; Urteil des Finanzgerichts - FG - Münster vom 31. Januar 2017 15 K 3998/15 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 527; FG Düsseldorf vom 28. April 2017 1 K 2634/15 U, EFG 2017, 1217, Rev. XI R 21/17).

    Dies gilt - entgegen der Auffassung des FA - unabhängig davon, ob die Erwerber der von der Klägerin veräußerten Immobilien entsprechend einer später veröffentlichten Verwaltungsregelung (Abschn. 13b.3 Abs. 8 Sätze 6 und 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1289) "Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung" genommen haben (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2011, 842, Rz 34 f., II51 f., 59).

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Denn dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 37/10 (BFHE 233, 477, BStBl II 2011, 842) lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der sich Leistender und Leistungsempfänger --anders als im Streitfall-- an die Verwaltungsanweisung in Abschn. 182a Abs. 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 halten wollten, der Leistungsempfänger aber das Vorliegen der dort vorgesehenen Voraussetzungen in Abrede stellte.
  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Der Bundesfinanzhof hatte im Verfahren V R 37/10 bereits in seiner EuGH-Vorlage (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 30. Juni 2011 - V R 37/10 - DStR 2011, 1463), also im Juni 2011, Bedenken formuliert, ob diese Regelung zum Übergang der Steuerschuld unionsrechtlich zulässig war und die bisherige Finanzpraxis einer gerichtlichen Überprüfung standhielte (vgl. Lippross, DStR 2016, 993 (996)).
  • FG Hessen, 26.09.2013 - 1 K 2198/11

    Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen; Lieferung und

    Das von der Klägerin angeführte Vorlageverfahren (BFH-Beschluss vom 30.06.2001 V R 37/10, BFH/NV 2011, 1633), welches der EuGH mit Urteil vom 13.12.2012 C-395/11 entschieden habe, sei für den hier zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich.
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 9 K 5187/08

    Voraussetzungen für die Bauunternehmereigenschaft nach § 13b Abs.2 Satz 2 UStG

    Der Senat schließt sich damit dem Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 1. September 2010 (5 K 3000/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 278) an, gegen das unter dem Aktenzeichen V R 37/10 Revision eingelegt wurde; ebenso Stadie, in: Stadie, UStG Kommentar, 2009, § 13b Rz 47 und in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 211, Lfg 136 Oktober 2008; Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2004, 712, 713).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 7 K 7345/12

    Abführungspflicht bei Bauleistungen

    Wenn er zu Unrecht die Steuer einbehält, droht ihm ggf. die zivilrechtliche Inanspruchnahme in Höhe des Umsatzsteuerbetrags durch den Leistenden (vgl. FG Münster, Urteil vom 01.09.2010 5 K 3000/08 U, EFG 2011, 278, Revision anhängig unter dem Az. V R 37/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Mößlang in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz 39).

    Erst recht ungeeignet, eine für beide Beteiligte einschätzbare Rechtslage über die Einbehaltungs- und Abführungspflicht herbeizuführen, ist die in Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR 2005 (heute: Abschn. 13b.3 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE-) enthaltene 10-%-Grenze, weil diese für den Leistenden nicht erkennbar und überprüfbar ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Vorlagebeschluss vom 30.06.2011 V R 37/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 233, 477, BStBl II 2011, 842, Rz 58; FG Münster, Urteil vom 01.09.2010 5 K 3000/08 U, EFG 2011, 278, Revision anhängig unter dem Az. V R 37/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2011 9 K 5187/08, EFG 2012, 282, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 21/11; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13b Rz 385; Gerber, NWB 2013, 1009 [1013]).

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 14 V 3826/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung

    Derzeit sei ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (V R 37/10), in dem geklärt werden soll, ob es ausreicht, dass der Leistungsempfänger nur gelegentlich Bauleistungen erbringt, um ihm die Pflicht aufzuerlegen, anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer an das Finanzamt (FA) abzuführen.

    Am 30. Juni 2011 legte der BFH (V R 37/10, BStBl II 2011, 842) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung u.a. die Fragen vor, ob die europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur für Dienstleistungen im Baugewerbe erlauben oder auch für (Bau)Lieferungen sowie ob im Falle der mangelnden Vereinbarkeit mit Unionsrecht die nationale Regelung insgesamt (§ 13b UStG) unanwendbar ist (C-395/11).

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