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   BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09   

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https://dejure.org/2011,2962
BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09 (https://dejure.org/2011,2962)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2011 - VIII R 38/09 (https://dejure.org/2011,2962)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2011 - VIII R 38/09 (https://dejure.org/2011,2962)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft - Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • openjur.de

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft; Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, AO § 174 Abs 3
    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft - Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • Bundesfinanzhof

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft - Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 1997, § 174 Abs 3 AO
    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft - Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft und Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • rewis.io

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft - Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft - Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung einer Ansparrücklage durch das Finanzamt nach Erkennen eines Irttums über die Existenzgründereigenschaft des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft; Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Existenzgründereigenschaft und die Ansparrücklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung einer Ansparrücklage durch das Finanzamt nach Erkennen eines Irttums über die Existenzgründereigenschaft des Steuerpflichtigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auflösung einer Ansparrücklage

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 127
  • BB 2011, 3123
  • DB 2011, 2412
  • BStBl II 2012, 23
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Hessen, 10.06.2009 - 13 K 624/06

    Ansparrücklage - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10. Juni 2009  13 K 624/06 ab (abgedruckt in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 828): Die Festsetzungsverjährung stehe der Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 nicht entgegen; das FA sei auch befugt gewesen, die Bescheide nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern.

    das Urteil des Hessischen FG vom 10. Juni 2009  13 K 624/06 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 --jeweils vom 2. September 2005-- in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2006 aufzuheben.

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 44/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09
    Vielmehr erfasst er den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (vgl. von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 174 AO Rz 56 ff., m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 5; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 25; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 2001 VIII R 44/00, BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562, jeweils m.w.N.).

    Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (BFH-Urteil in BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562, m.w.N.).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09
    Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 waren die Ansparabschreibungen wegen der fehlenden Existenzgründereigenschaft des Klägers und der unterlassenen Investition zwingend innerhalb von zwei Jahren aufzulösen; bei Einnahmenüberschussrechnung --wie hier-- ist der vom Steuerpflichtigen vorgenommene Abzug zu diesem Zeitpunkt durch eine Betriebseinnahme (Zuschlag) auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09
    Geht das FA wie hier davon aus, ein bestimmter Sachverhalt werde steuerliche Folgen erst in einem späteren Veranlagungszeitraum entfalten, obwohl die steuerlichen Folgen tatsächlich früher zu berücksichtigen waren, ist eine Änderung gemäß § 174 Abs. 3 AO zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl II 1994, 76).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

    Auszug aus BFH, 06.09.2011 - VIII R 38/09
    Da der Steuerpflichtige kein Wahlrecht hat, ob er die "normale" Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 1997 oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG 1997 in Anspruch nehmen will, fällt eine Rücklage, die die Voraussetzungen des Abs. 7 der Norm nicht erfüllt, unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997 (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).
  • BFH, 02.02.2012 - IV R 16/09

    Auflösung der von einer GmbH & Co. KG gebildeten Ansparrücklage für

    a) Da der Steuerpflichtige kein Wahlrecht hat, ob er eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder eine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will (BFH-Urteil vom 6. September 2011 VIII R 38/09, BFHE 234, 127, BStBl II 2012, 23), kommen die Regelungen des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG nicht vorliegen (BFH-Urteil in BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).
  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Vielmehr erfasst er den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10; BFH-Urteil vom 06.09.2011 - VIII R 38/09, BStBl. II 2012, 23).
  • FG Köln, 17.10.2011 - 7 K 3218/09

    Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Gewinns aus der

    Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex (vgl. BFH-Urteile vom 6. September 2011 VIII R 38/09, DB 2011, 2412; vom 22. August 1990 I R 42/88, BFHE 162, 470, BStBl. II 1991, 387 und vom 17. Oktober 1990 I R 9/89, BFH/NV 1991, 354).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (vgl. BFH-Urteile vom 6. September 2011 VIII R 38/09, DB 2011, 2412 und vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056).

  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14

    Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt

    Da der Steuerpflichtige kein Wahlrecht hat, ob er die "normale" Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 1997 oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will, fällt eine Rücklage, die die Voraussetzungen des Abs. 7 der Norm nicht erfüllt, unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG (BFH-Urteile vom 06.09.2011 VIII R 38/09, BStBl II 2012, 23 und vom 29.04.2008 VIII R 75/05, BStBl II 2008, 817).
  • FG München, 07.02.2012 - 6 K 1151/09

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Ansparabschreibung - Keine Bindung an

    Soweit die Steuerfestsetzung, in der die Bildung der Ansparabschreibung ursprünglich berücksichtigt wurde, bestandskräftig ist, hat die Korrektur in dem nachfolgenden Bescheid (im Streitfall im Jahr 2005) - spätestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist -, zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322; BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BStBl II 2005, 704; BFH-Urteil vom 3. September 2011 VIII R 38/09, BFH/NV 2011, 2163).
  • FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie

    Daher ist auch das vom Finanzamt zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 6. September 2011 VIII R 38/09 nicht auf den Streitfall übertragbar.
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