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   BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10   

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https://dejure.org/2011,44495
BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10 (https://dejure.org/2011,44495)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2011 - IX R 57/10 (https://dejure.org/2011,44495)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - IX R 57/10 (https://dejure.org/2011,44495)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber

  • openjur.de

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 4, AO § 39 Abs 2 Nr 1
    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil

  • Bundesfinanzhof

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997, § 39 Abs 2 Nr 1 AO
    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG

  • rewis.io

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil

  • ra.de
  • rewis.io

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Übertragung von GmbH-Anteilen und Reduzierung der Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf 25% i.R. mehrerer zeitgleich abgeschlossener und korrespondierender Verträge bzgl. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wesentliche Beteiligung und das Gesamtvertragskonzept bei mehraktiger Anteilsübertragung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung von GmbH-Anteilen und Reduzierung der Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf 25% i.R. mehrerer zeitgleich abgeschlossener und korrespondierender Verträge bzgl. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG a.F.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wesentliche Beteiligung - Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Wesentliche Beteiligung - Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle für eine juristische Sekunde

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine wesentliche Beteiligung bei im Voraus geplanter Anteilsreduzierung auf 25%

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 376
  • BB 2012, 1523
  • BB 2012, 801
  • DB 2012, 717
  • BStBl II 2012, 318
  • NZG 2012, 515
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Die für die Besteuerung maßgebliche Anteilshöhe bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Gesetzeslage (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII B 129/04, BFH/NV 2005, 540; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

    Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der entgeltlichen Übertragung des Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

    (3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte   und das   tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.).

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 23/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einer Beteiligung in qualifizierter Höhe

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Für die tatsächliche Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus einer Beteiligung von über 25 % ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFH/NV 2011, 1935).

    Soweit die frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746) in vergleichbaren Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1935).

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, unter II.1.a ee; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, unter II.1.c cc).

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    (3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte   und das   tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02

    Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04

    Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Soweit die frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746) in vergleichbaren Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1935).
  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94

    Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, unter II.1.a ee; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, unter II.1.c cc).
  • FG Düsseldorf, 14.09.2010 - 13 K 997/08

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalerhöhung; Maßgeblichkeit der

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 961 veröffentlichten Urteil, dass das FA zu Recht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe einen Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung der Beteiligungen an der R-GmbH und der O-GmbH erzielt.
  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10
    Die insoweit abweichende Vertragsauslegung des FG bindet den Senat nicht (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie in ihrer rein formalen Orientierung am Wortlaut der Verträge ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsschlüsse anerkannte Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860, unter II.3.b).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 54/88

    Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG )

  • BFH, 17.11.2004 - VIII B 129/04

    Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    cc) Die Würdigung des FG wird durch das Gesamtvertragskonzept --und damit dem für die Zuweisung wirtschaftlichen Eigentums maßgebenden "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall" (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318, m.w.N.)-- des Erwerbsgeschäfts gestützt.
  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    (7) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hat der BFH in seinem Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813) jedenfalls herausgestellt, dass - unabhängig von der Frage, ob bei außerbörslichen Geschäften grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss wirtschaftliches Eigentum erworben werden kann - das für die Zuweisung wirtschaftlichen Eigentums maßgebende "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall" (z. B. BFH-Urteil vom 5.10.2011 - IX R 57/10, BStBl. II 2012, 318) dazu führt, dass jedenfalls ein modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum vor dem Dividendenstichtag - mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 4 EStG - von vornherein entgegensteht.
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Es geht darum, ob er eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn übergegangen sind (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 - GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 05.10.2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318; vom 01.12.2020 - VIII R 21/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002 ["Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften"], Rz 2, und vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 995 ["Steuerliche Behandlung von 'Cum/Cum-Transaktionen'"], Rz 11 ff.; z.B. auch Kolbinger, Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S. 141 ff.; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO Rz 24a; Stimpel/Schumacher, StbJb 2018/2019, 419, 420; ablehnend zu den Kriterien "Stimmrecht" und "Besitz an der Sammelurkunde" aber Schmid, DStR 2021, 1203, 1207 f.).

    Denn auf die Frage nach der "aktiven Nutzungsmacht" des Prätendenten ("der Andere hat jedenfalls faktisch die positiven Befugnisse des Eigentümers inne, d.h. er kann wie ein Eigentümer z.B. Nutzungen ziehen") nach Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags --als einzig denkbaren Ansatzpunkt für eine solche Zuweisung-- kommt es dann nicht (entscheidungserheblich) an, wenn das für den Tatbestand wirtschaftlichen Eigentums maßgebende "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall" (z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318) dazu führt, dass auf der Grundlage eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts von einer "tatsächlichen Herrschaft ..." des Erwerbers über die Aktien nicht gesprochen werden kann.

  • FG München, 16.12.2021 - 13 K 579/19
    Die für die Besteuerung maßgebliche Anteilshöhe bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Gesetzeslage (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 , unter II.1., m.w.N.).

    Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BStBl II 2005, 857 , unter II.1.c cc; vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 , unter II.1.; im Einzelnen vgl. unter Tz. 2.3.3.1).

    Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S.d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 ).

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs - und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 , unter II.1.).

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BStBl II 2009, 140 , unter II.2.; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 ).

    Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem seitens des BFH entschiedenen Streitfall vom 5. Oktober 2011 ( IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 ).

    Anders als in der Entscheidung des BFH vom 5. Oktober 2011 ( IX R 57/10, BStBl II 2012, 318 ,) bei dem die Revisionsklägerin zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit hatte, ihre aus einer wesentlichen Beteiligung von über 25 % resultierenden Rechte aufgrund des engen zeitlichen Ablaufs (Abschluss der gesamten notariellen Vereinbarungen in einem einzigen Notartermin) auszuüben, war es dem Kläger durchaus möglich Rechte aus den Anteilen auszuüben, da zwischen Erwerb Anfang März 1996 (Erhalt des Zwischenscheins) und Übertragung an die Ehefrau (Ausstellung des Zwischenscheins am 28. April 1996) ausreichend Zeit war.

  • FG München, 18.06.2015 - 13 K 1276/13

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen

    Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, Rz. 31, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 318).

    Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318).

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrecht, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318).

    Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zum vom BFH entschiedenen Streitfall vom 5. Oktober 2011 (IX R 57/10, BStBl II 2012, 318).

    Anders als im vom BFH entschiedenen Streitfall vom 5. Oktober 2011 (IX R 57/10, BStBl II 2012, 318,) bei dem die Revisionsklägerin zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit hatte, ihre aus einer wesentlichen Beteiligung von über 25 % resultierenden Rechte aufgrund des engen zeitlichen Ablaufs (Abschluss der gesamten notariellen Vereinbarungen in einem einzigen Notartermin) auszuüben, war es dem Kläger zu 1) durchaus möglich Rechte aus den Anteilen auszuüben, da zwischen Erwerb im Januar 1996 und Übertragung an die Ehefrau (Abschluss des Darlehensvertrages mit der S-Bank am 25. März 1996 und Ausstellung des Zwischenscheins am 28. April 1996) bzw. der Weiterveräußerung von 5.000 Aktien an Herrn Br. im Februar 1996 ausreichend Zeit war.

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

    Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-) Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, und vom 05.10.2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).
  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 21/17

    Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines

    Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie das Risiko und die Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (BFH-Urteile vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, und vom 05.10.2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).
  • FG München, 26.02.2013 - 11 K 446/08

    Steuerliche zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

    (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2012 IX R 51/10, BStBl II 2012, 308; vom 05. Oktober 2011 IXR 57/10, BStBl II 2012, 318 und vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067 m.w.N.).

    35 Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011, IX R 57/10, a.a.O.).

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteile vom 05. Oktober 2011 IX R 57/10 und vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, jeweils a.a.O.).

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 33/11

    Verkauf von Aktien - Treuhandverhältnis - Feststellung der Voraussetzungen einer

    Sollte sich dabei ergeben, dass die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist, wären weitere Feststellungen im Hinblick darauf zu treffen, dass nach der Rechtsprechung eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann nicht zustande kommt, wenn im Zuge von Anteilsübertragungen in mehreren Teilakten zwar vorübergehend die Beteiligungsgrenze von 25 % überschritten wird, der Gesellschafter aber nach dem vertraglichen Gesamtkonzept im Ergebnis nur mit 25 % beteiligt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 209/22

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung;

    Ausgehend hiervon ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelmäßig anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH, Urteile vom 2. Februar 2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20 Rn. 41; vom 1. Dezember 2020 - VIII R 21/17, BFHE 271, 482 Rn. 44; vom 5. Oktober 2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376 Rn. 32; vom 4. Juli 2007 - VIII R 68/05 Rn. 27-31, BFHE 218, 299 unter II. 2. a. und vom 11. Juli 2006 - VIII R 32/04 Rn. 20-24, BFHE 214, 326 unter II. 3.; jeweils mwN).

    Ausschlaggebend ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte (vgl. BFH, Urteile vom 5. Oktober 2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376 Rn. 33; vom 4. Juli 2007 - VIII R 68/05 Rn. 32, BFHE 218, 299 und vom 11. Juli 2006 - VIII R 32/04 Rn. 25, BFHE 214, 326 unter II. 3.; jeweils mwN).

  • BFH, 07.05.2014 - IX B 146/13

    Übergang des wirtschaftliches Eigentums - Zulassung der Revision zur Fortbildung

  • FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11

    Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

  • FG Münster, 29.11.2012 - 3 K 3834/10

    Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig

  • FG München, 20.10.2020 - 12 K 832/16

    Höhe der Beteiligung orientiert sich grundsätzlich am Nennkapital

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