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   BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09   

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https://dejure.org/2011,1094
BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09 (https://dejure.org/2011,1094)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2011 - VIII R 49/09 (https://dejure.org/2011,1094)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - VIII R 49/09 (https://dejure.org/2011,1094)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr - Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Keine Aufteilung des Darlehens - ...

  • openjur.de

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr; Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Keine Aufteilung des Darlehens; ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 2 S 2 Buchst a, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, HGB § 255, FGO § 40 Abs 1, FGO § 41 Abs 1
    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr - Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Keine Aufteilung des Darlehens - ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr - Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Keine Aufteilung des Darlehens - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 S 2 Buchst a EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 255 HGB, § 40 Abs 1 FGO, § 41 Abs 1 FGO
    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr - Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Keine Aufteilung des Darlehens - ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr – Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen – Keine Aufteilung des ...

  • Betriebs-Berater

    Keine unmittelbare undausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr

  • rewis.io

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr - Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Keine Aufteilung des Darlehens - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr - Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Keine Aufteilung des Darlehens - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a
    Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes als nicht alleiniger Zweck der Zahlung einer Zinscap-Gebühr

  • datenbank.nwb.de

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Policendarlehn und die Zinscap-Gebühr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes als nicht alleiniger Zweck der Zahlung einer Zinscap-Gebühr

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Besteuerung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen II

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zinsen aus Lebensversicherung bei schädlicher Verwendung von Policendarlehen steuerpflichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 419
  • NJW 2012, 1760
  • BB 2012, 570
  • DB 2012, 662
  • BStBl II 2014, 156
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 19/04

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 19/04, BFH/NV 2006, 288).

    (2) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 19/04 (BFH/NV 2006, 288) entschieden hat, gehören Zinsbegrenzungsprämien wie die hier in Höhe von 7.200 EUR vereinbarte Zinscap-Gebühr nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. des § 255 des Handelsgesetzbuchs (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 6 Rz 140, Stichwort "Finanzierungskosten"; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz 190; Kleindiek in GroßkommHGB, 4. Aufl. 2002, § 255 Rz 10; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 255 Rz 3) und damit nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (zum Sonderfall der Anschlussfinanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Neudarlehen mit Disagiovereinbarung s. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 VIII R 40/06, BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 1/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - steuerschädliche

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    c) Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen (Senatsurteile vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18; vom 24. November 2009 VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; Senatsbeschluss vom 23. April 2010 VIII B 48/08, BFH/NV 2010, 1439; vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04

    Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt-- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 40/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    (2) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 19/04 (BFH/NV 2006, 288) entschieden hat, gehören Zinsbegrenzungsprämien wie die hier in Höhe von 7.200 EUR vereinbarte Zinscap-Gebühr nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. des § 255 des Handelsgesetzbuchs (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 6 Rz 140, Stichwort "Finanzierungskosten"; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz 190; Kleindiek in GroßkommHGB, 4. Aufl. 2002, § 255 Rz 10; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 255 Rz 3) und damit nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (zum Sonderfall der Anschlussfinanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Neudarlehen mit Disagiovereinbarung s. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 VIII R 40/06, BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254).
  • BFH, 24.11.2009 - VIII R 29/07

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    c) Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen (Senatsurteile vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18; vom 24. November 2009 VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; Senatsbeschluss vom 23. April 2010 VIII B 48/08, BFH/NV 2010, 1439; vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    (1) Auch wenn die Dauer des Verbleibs der Darlehensvaluta auf einem verzinslichen Girokonto des Steuerpflichtigen über die von der Verwaltung früher geforderte 30-Tage-Frist hinaus nicht grundsätzlich gegen die Annahme einer unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Finanzierung von Anschaffungskosten spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2010 VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257), steht im Streitfall fest, dass mit dem Darlehen auch Finanzierungskosten in Form der Zinscap-Gebühr finanziert worden sind.
  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt-- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • BFH, 23.04.2010 - VIII B 48/08

    Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    c) Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen (Senatsurteile vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18; vom 24. November 2009 VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; Senatsbeschluss vom 23. April 2010 VIII B 48/08, BFH/NV 2010, 1439; vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt-- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2009 - 4 K 1646/07

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09
    Die gegen den Bescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 409 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 6/18

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung

    aaa) Wie der Senat im Urteil vom 12.10.2011 - VIII R 49/09 (BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz 19, m.w.N.) entschieden hat, dient ein Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts, wenn der Steuerpflichtige aus den Darlehensmitteln auch Finanzierungskosten (dort: sog. Zinsbegrenzungsprämien) bestreitet, die selbst nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören.

    § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 verlangt auch bei Abtretung der Versicherungsansprüche zu einem Betrag unterhalb des Betrags des Anschaffungsdarlehens, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich verwendet wird, um die Anschaffungs- und Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts zu finanzieren (Senatsurteil in BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz 20), woran es hier fehlt.

    Eine Aufteilung des Forwarddarlehens und der Zinsen in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil ist ausgeschlossen (Senatsurteil in BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 25.09.2018 - VIII R 3/15

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Keine steuerschädliche

    Die gesonderte Feststellung ist deshalb aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 VIII R 49/09, BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156, Rz 11).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 16/12

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen

    Bei dieser Ausgangslage ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18; vom 24. November 2009 VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; vom 12. Oktober 2011 VIII R 49/09, BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156; BFH-Beschluss vom 23. April 2010 VIII B 48/08, BFH/NV 2010, 1439; vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118).
  • FG Düsseldorf, 06.09.2017 - 15 K 2050/16

    Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

    Hierin sieht der BFH, wie er in seinem Urteil vom 12.10.2011 - VIII R 49/09, BStBl II 2014, 156 ausdrücklich festgestellt hat, einen Sonderfall, der nach Ansicht des Senats nicht auf die Finanzierung von Bereitstellungszinsen zu übertragen ist.
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