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   BFH, 08.09.2011 - V R 38/10   

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https://dejure.org/2011,3751
BFH, 08.09.2011 - V R 38/10 (https://dejure.org/2011,3751)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2011 - V R 38/10 (https://dejure.org/2011,3751)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2011 - V R 38/10 (https://dejure.org/2011,3751)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot - Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • openjur.de

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot; Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 35, InsO § 55, InsO §§ 148 ff, FGO § 60, FGO § 123, InsO § 148
    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot - Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot - Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 55 InsO, §§ 148 ff InsO, § 60 FGO, § 123 FGO
    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot - Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umsatzsteuer aus selbstständiger, im Wesentlichen auf der Arbeitskraft des Insolvenzschuldners beruhender Tätigkeit trotz Nutzung von Massegegenständen keine Masseverbindlichkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit trotz (unerlaubter) Nutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Räumlichkeiten für Erwerbstätigkeit durch den Schuldner

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35 a.F., 55, 148 ff.
    Umsatzsteuer aus selbstständiger, im Wesentlichen auf der Arbeitskraft des Insolvenzschuldners beruhender Tätigkeit trotz Nutzung von Massegegenständen keine Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuer bei unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • rewis.io

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot - Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Keine Verwertung der Insolvenzmasse durch Nutzung von Räumen trotz Verbot - Keine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Einordnung einer durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründeten Umsatzsteuer als eine Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung von Massegegenstand: Umsatzsteuer Masseverbindlichkeit?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    USt aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung einer durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründeten Umsatzsteuer als eine Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuer bei unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 488
  • ZIP 2012, 88
  • NZI 2012, 335
  • BB 2012, 301
  • BB 2012, 86
  • DB 2012, 31
  • BStBl II 2012, 270
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

    Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Im Streitfall seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) anzuwenden, nach denen bereits die Nutzung von Gegenständen der Insolvenzmasse die Umsatzsteuer zur Masseverbindlichkeit werden lasse.

    Entscheidend ist, ob die Steuerschulden aus einer insolvenzfreien Tätigkeit des Schuldners herrühren (BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848, unter II.3.).

    Dem steht das Senatsurteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 nicht entgegen.

  • BFH, 17.03.2010 - XI R 2/08

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Aus diesem Beschluss lässt sich ableiten, dass die berufsbedingten Ausgaben des unternehmerisch tätigen Schuldners keine Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind (BFH-Urteil vom 17. März 2010 XI R 2/08, BFHE 229, 394, BFH/NV 2010, 1568, unter II.2.a).

    Die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer ist unter diesen Voraussetzungen keine Masseverbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 229, 394, BFH/NV 2010, 1568, unter II.2.d aa).

    Ihr lässt sich nicht der Umkehrschluss entnehmen, in allen anderen Fällen handele es sich um Masseverbindlichkeiten (ebenso BFH-Urteil in BFHE 229, 394, BFH/NV 2010, 1568).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2010 X R 11/09 (BFH/NV 2010, 2114).

    Zur Begründung führt das FA aus, der X. Senat des BFH habe im Urteil in BFH/NV 2010, 2114 nur die Einkommensteuer im Fall der eigenmächtigen Nutzung von Massegegenständen behandelt und die Auffassung vertreten, die Entscheidungsgrundsätze seien nicht auf die Umsatzsteuer übertragbar.

    Halbsatz InsO, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (z.B. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299) und der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, unter II.a; in BFH/NV 2010, 2114, unter II.3.c; vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b bb).

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Halbsatz InsO, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (z.B. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299) und der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, unter II.a; in BFH/NV 2010, 2114, unter II.3.c; vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b bb).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass die Einnahmen, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, in vollem Umfang ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse gehören (BGH-Beschluss vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2167).
  • BFH, 12.05.2009 - VIII B 27/09

    Keine Beiladung des Insolvenzschuldners im Finanzrechtsstreit des

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Das schließt eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners aus (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2009 VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Halbsatz InsO, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (z.B. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299) und der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, unter II.a; in BFH/NV 2010, 2114, unter II.3.c; vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b bb).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid dürfen nur Steuerforderungen festgesetzt werden, die Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 InsO sind (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BFH/NV 2011, 952).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus BFH, 08.09.2011 - V R 38/10
    Halbsatz InsO, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (z.B. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299) und der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, unter II.a; in BFH/NV 2010, 2114, unter II.3.c; vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b bb).
  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 789/11

    Änderungskündigung zur Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierung im

    Die Arbeitskraft des Schuldners ist Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, also kein Vermögensobjekt, und fällt damit nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 19, BAGE 129, 257; BGH 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - Rn. 11; 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 - Rn. 29; BFH 8. September 2011 - V R 38/10 - Rn. 20, BFHE 235, 488; 24. Februar 2011 - VI R 21/10 - Rn. 11, BFHE 232, 318; Graf-Schlicker/Kexel in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 35 Rn. 8; HambKomm/Lüdtke InsO 4. Aufl. § 35 Rn. 36; Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 19; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 35 InsO Rn. 16; Eickmann in HK-InsO § 35 Rn. 31; Reinfelder NZA 2009, 124, 125 f.) .

    Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder hat keine Möglichkeit, die Tätigkeit des Schuldners zu beeinflussen (vgl. BFH 8. September 2011 - V R 38/10 - aaO) .

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Das schließt eine notwendige Beiladung des Insolvenzschuldners aus (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270, Rz 23; Beschluss vom 12.05.2009 - VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449, unter II.1.).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 und 3 InsO erfüllte die bloße Duldung einer Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BFH-Urteile vom 21.07.2009 - VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, Rz 17; vom 17.03.2010 - XI R 2/08, BFHE 229, 394, BStBl II 2015, 196, Rz 28; vom 08.09.2011 - V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270, Rz 20).

    Umsatzsteuer aus einer unternehmerischen Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit, weil der Schuldner dabei Massegegenstände verwendete (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 394, BStBl II 2015, 196; in BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270).

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

    Die einfache und die notwendige Beiladung setzen voraus, dass durch die Entscheidung im Klageverfahren die rechtlichen Interessen des Insolvenzschuldners nach den Steuergesetzen berührt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Rn. 14; BFH-Urteil vom 08.09.2011 V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl. II 2012, 270).

    Die Entscheidung, ob eine Masseverbindlichkeit vorliegt oder nicht, richtet sich ausschließlich nach der Insolvenzordnung und nicht nach den Steuergesetzen (vgl. BFH vom 12.05.2009 VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449; BFH-Urteil vom 08.09.2011 V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl. II 2012, 270).

  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3566/14

    Insolvenzordnung: Zur Abgrenzung von Aufklärungsmaßnahmen zu Verwaltungshandeln

    Nur wenn es sich bei der Abgabenforderung um eine Masseverbindlichkeit handelt, darf sie - was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht - in einem gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 8. September 2011, V R 38/10, BStBl II 2012, 270).

    Nach der vom erkennenden Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs erfüllt die bloße Duldung der Tätigkeit des Insolvenzschuldners hingegen nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse im Sinne der vorgenannten Vorschrift, weil die Arbeitskraft eines Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Insolvenzverwalter keine Möglichkeit haben, die Tätigkeit zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteil vom 8. September 2011, V R 38/10, BStBl II 2012, 270).

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

    Zur Begründung hierfür wird angeführt, dass die Interessen von Insolvenzverwalter und -schuldner nicht "nach den Steuergesetzen", sondern durch die Auslegung des Insolvenzrechts berührt seien (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270, Rz 23; Senatsurteil vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 71; Brandis in Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz 64a; Hartman in Gosch, FGO § 60 Rz 94).
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12
    Dies erklärt sich daraus, dass die Arbeitskraft eines Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (z.B. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299), weshalb der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu unterbinden oder zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, unter II.a; in BFH/NV 2010, 2114, unter II.3.c; vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b bb; BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 38/10, BStBl II 2012, 270; vom 27. Juli 2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).

    Entscheidend ist, ob die Steuerschulden aus einer insolvenzfreien Tätigkeit des Schuldners herrühren (BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848, unter II.3.; so zum Ganzen BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 38/10, BStBl II 2012, 270).

  • FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12

    Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als

    Eine andere Beurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn die Umsätze im Wesentlichen aufgrund der Nutzung eines Massegegenstandes erzielt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 8.9.2011 V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270).
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