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   BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09   

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https://dejure.org/2012,10001
BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09 (https://dejure.org/2012,10001)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2012 - IV R 4/09 (https://dejure.org/2012,10001)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - IV R 4/09 (https://dejure.org/2012,10001)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht - Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • openjur.de

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht; Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 6b Abs 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 6b Abs 3, EStR R 35
    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht - Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • Bundesfinanzhof

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht - Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 1997, § 6b Abs 3 EStG 1997, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 6b Abs 3 EStG 2002, R 35 EStR 1996
    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht - Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht – Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • Betriebs-Berater

    Reinvestitionsfrist und Anforderungen an die Investitionsabsicht bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • rewis.io

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht - Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6b Abs. 3
    Vermeidung einer Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven bei Anwendbarkeit der Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung; Notwendigkeit einer Absicht zur Ersatzbeschaffung für die Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • datenbank.nwb.de

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reinvestitionsfrist und Investitionsabsicht bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermeidung einer Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven bei Anwendbarkeit der Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung; Notwendigkeit einer Absicht zur Ersatzbeschaffung für die Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Reinvestitionsfrist bei einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Rücklage für Ersatzbeschaffungen: Reinvestitionsfrist und Investitionsabsicht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 332
  • BB 2012, 1596
  • DB 2012, 1126
  • BStBl II 2014, 443
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 29/70

    Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Sachentschädigung

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Ihre Bildung setzt aber voraus, dass die Absicht zur Ersatzbeschaffung besteht; andernfalls bleibt es bei der Gewinnerhöhung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1972 VIII R 29/70, BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 22. Januar 2004 IV R 65/02, BFHE 205, 168, BStBl II 2004, 421).

    Die Rücklage für Ersatzbeschaffung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; in BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).

    Für die Herstellung eines neuen --im Bereich der Rücklage für Ersatzbeschaffung funktionsgleichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250)-- Gebäudes beträgt die Reinvestitionsfrist sechs Jahre.

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 7/98

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 EStR a.F. (jetzt R 6.6 EStR 2008) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).

    Ein bilanzierender Steuerpflichtiger dokumentiert diese Absicht bereits durch die ordnungsgemäße Bildung der Rücklage in seiner Bilanz (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).

    Die Rücklage für Ersatzbeschaffung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; in BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 EStR a.F. (jetzt R 6.6 EStR 2008) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).

    Ihre Bildung setzt aber voraus, dass die Absicht zur Ersatzbeschaffung besteht; andernfalls bleibt es bei der Gewinnerhöhung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1972 VIII R 29/70, BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 22. Januar 2004 IV R 65/02, BFHE 205, 168, BStBl II 2004, 421).

    Die Rücklage für Ersatzbeschaffung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; in BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 -

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    aa) Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in der es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).

    Bei Land- und Forstwirten, die --wie im Streitfall-- ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).

  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Zweck der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist danach nicht allein, die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht, zu vermeiden; vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung ungeschmälert zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371; vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250; vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130).

    Für die Herstellung eines neuen --im Bereich der Rücklage für Ersatzbeschaffung funktionsgleichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 108, 326, BStBl II 1973, 297; in BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250)-- Gebäudes beträgt die Reinvestitionsfrist sechs Jahre.

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044) der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
  • BFH, 17.03.2004 - II R 64/01

    RfE nach BewG nicht abziehbar

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung handelt es sich um ein inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2004 II R 64/01, BFHE 205, 489, BStBl II 2004, 766), dem der Gedanke zugrunde liegt, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil besteuert würden (BFH-Urteile vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582; vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Ein darüber hinausgehender Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Reinvestitionsabsicht wird für die erstmalige Bildung der Rücklage nicht verlangt, solange dem Steuerpflichtigen die Vornahme der Investition objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Zweck der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist danach nicht allein, die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht, zu vermeiden; vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung ungeschmälert zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371; vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250; vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130).
  • BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79

    Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09
    Bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung handelt es sich um ein inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2004 II R 64/01, BFHE 205, 489, BStBl II 2004, 766), dem der Gedanke zugrunde liegt, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil besteuert würden (BFH-Urteile vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582; vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568).
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 2/94

    Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 65/02

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

  • BFH, 14.11.1990 - X R 85/87

    1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2.

  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 12.03.1969 - I 97/65

    Entschädigung - Dulden von Baumaßnahmen - Abbruch von Gebäuden - Kosten des

  • BFH, 25.09.2014 - IV R 44/11

    Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der

    Mit den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) a.F. (jetzt R 6.6 EStR) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteil vom 12. Januar 2012 IV R 4/09, BFHE 236, 332, BStBl II 2014, 443, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Bildung der Rücklage bewirkt, dass der durch die Ersatzforderung bzw. Ersatzleistung realisierte Gewinn neutralisiert wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 332, BStBl II 2014, 443).

  • BFH, 20.08.2014 - X R 26/12

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10

    Mit den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) a.F. (jetzt R 6.6 EStR) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird ( BFH-Urteil vom 12. Januar 2012 IV R 4/09 , BFHE 236, 332, BStBl II 2014, 443, [BFH 12.01.2012 - IV R 4/09] mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Bildung der Rücklage bewirkt, dass der durch die Ersatzforderung bzw. Ersatzleistung realisierte Gewinn neutralisiert wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 332, [BFH 12.01.2012 - IV R 4/09] BStBl II 2014, 443 [BFH 12.01.2012 - IV R 4/09] ).

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Indem die anlässlich solcher Veräußerungen frei werdenden stillen Reserven auf Reinvestitionsgüter übertragen werden können, kommt es zur vorläufigen Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung, was dem Betrieb Mittel für dringend erforderliche Investitionsvorhaben verschafft (vgl. dazu die Stellungnahme des Finanzausschusses in Bundestagsdrucksache 4/2617, Seite 4, BFH-Urteil vom 12. Januar 2012 IV R 4/09, BFHE 236, 332).
  • OLG Koblenz, 22.10.2014 - 5 U 385/13

    Steuerberaterpflichten bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks im Vorfeld der

    Wegen der weiter zu beachtenden steuerrechtlichen Details verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 12. Januar 2012 , IV R 4/09, und die dort in Bezug genommene Finanzrechtsprechung.
  • FG München, 26.11.2014 - 9 K 2594/13

    Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom

    Bei Land- und Forstwirten, die - wie die Klägerin - ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12. Januar 2012 IV R 4/09, BFHE 236, 332, m.w.N.).
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