Rechtsprechung
   BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5869
BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10 (https://dejure.org/2012,5869)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2012 - VIII R 48/10 (https://dejure.org/2012,5869)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10 (https://dejure.org/2012,5869)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,5869) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • openjur.de

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, EStG § 7g Abs 3, UntStRefG 2008 Art 1 Nr 11
    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • Bundesfinanzhof

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 3 EStG 2002 vom 14.08.2007, Art 1 Nr 11 UntStRefG 2008
    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • Betriebs-Berater

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • rewis.io

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG nach erfolgter Anschaffung der Investitionsgüter; Notwendigkeit einer bereits erfolgten Vornahme der Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für einen Anspruch auf Gewährung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG nach erfolgter Anschaffung der Investitionsgüter; Notwendigkeit einer bereits erfolgten Vornahme der Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für einen Anspruch auf Gewährung eines ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsabzug nach Abschluss der begünstigten Investition

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag nach Abschluss der begünstigten Investitionen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nachträglicher Investitionsabzugsbetrag

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag nach Abschluss der begünstigten Investitionen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Investitionszeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 341
  • NJW 2012, 2463
  • BB 2012, 1403
  • DB 2012, 1009
  • BStBl II 2013, 949
  • BStBl II 2013, 952
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. zu § 7g EStG a.F. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; Schmidt/ Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 7g Rz 18).

    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es auch, wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des (nunmehr dreijährigen) Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt wurden (Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 17; vgl. zu § 7g EStG a.F. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903, unter II.3.).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. zu § 7g EStG a.F. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.).

    Der Finanzierungszusammenhang ist keine an einem Zahlungsfluss orientierte Größe im Sinne eines konkreten Ansparens oder einer bestimmten anderen Weise der Finanzierung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    § 7g EStG verfolgt --wie schon die früher in der für Jahre vor 2007 geltenden Gesetzesfassung geregelte Ansparrücklage-- den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318, BStBl II 2008, 737; vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, S. 8 f.; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 1; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, 635, Rz 19: "Funktion der Finanzierungserleichterung").
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es auch, wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des (nunmehr dreijährigen) Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt wurden (Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 17; vgl. zu § 7g EStG a.F. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903, unter II.3.).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Danach wird der Finanzierungszusammenhang verneint, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Abzugs eine Investition nicht mehr durchführbar ist, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert worden war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400) oder der Entschluss zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).
  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 35/04

    Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    § 7g EStG verfolgt --wie schon die früher in der für Jahre vor 2007 geltenden Gesetzesfassung geregelte Ansparrücklage-- den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318, BStBl II 2008, 737; vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, S. 8 f.; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 1; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, 635, Rz 19: "Funktion der Finanzierungserleichterung").
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Danach wird der Finanzierungszusammenhang verneint, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Abzugs eine Investition nicht mehr durchführbar ist, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert worden war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400) oder der Entschluss zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es auch, wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des (nunmehr dreijährigen) Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt wurden (Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 17; vgl. zu § 7g EStG a.F. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903, unter II.3.).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Danach wird der Finanzierungszusammenhang verneint, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Abzugs eine Investition nicht mehr durchführbar ist, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert worden war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400) oder der Entschluss zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10
    Das Gleiche gilt, wenn der Abzug so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass auch der Steuerpflichtige nicht damit rechnen kann, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (zu § 7g EStG a.F. s. BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12197/09

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n.F.

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Es gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 7, m.w.N.).

    Einen rechnerischen Nachvollzug der Investitionserleichterung hat der BFH bisher weder vorgenommen noch gefordert (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 19 f.; vom 24. Oktober 2012 I R 13/12; vgl. zu § 7g EStG a.F. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, Rz 21 "auch nach einer Betriebsprüfung").

    Funktion der von der Rechtsprechung aus dem Gesetzeszweck des § 7g EStG a.F. hergeleiteten Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs war es, solche nicht förderungswürdigen Fälle auszusondern, in denen die Rücklage (Ansparabschreibung) zur Steuergestaltung genutzt wurde, ohne tatsächlich dem Zweck der Investitionserleichterung zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 11).

    Die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist daher entbehrlich (ebenso schon BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, Rz 11; vgl. auch BRDrucks 121/15 vom 27. März 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, S. 46: Missbräuchliche Gestaltungen seien grundsätzlich ausgeschlossen).

    Ob der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 davon ausgegangen ist, dass eine Vermutung für die Absicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres besteht, wenn die Investition vor Ablauf des Folgejahres vorgenommen worden ist, kann der Senat nicht sicher erkennen.

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    Hiergegen legte die Klägerin am 3. Januar 2013 Einspruch ein, mit dem sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952) die Ansicht vertrat, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags auch nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgen könne.

    Nach dem Urteil des BFH in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 sei das für die Bildung von Ansparrücklagen nach § 7g EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) - a.F. - entwickelte Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs nach der Neufassung nicht mehr erforderlich, um einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zu begegnen.

    Das Urteil des BFH vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747), auf das diese Ansicht gestützt werde, sei aber noch zu der früheren Fassung des § 7g EStG ergangen und durch das BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 überholt.

    16 a) Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II.1., m.w.N.).

    Denn das Merkmal der "künftigen" Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. a; vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl. II 2013, 949, unter II. 2. b bb; ebenso bereits zu § 7g a.F.: BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 1. a).

    Damit besteht nicht mehr die Möglichkeit, durch die Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Investitionsabsicht Gewinne endgültig in spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. b aa).

    Danach wäre das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs im Hinblick auf § 7g Abs. 1 EStG jedenfalls dann zu bejahen, wenn die begünstigte Investition - wie im Streitfall - tatsächlich durchgeführt und der Subventionszweck des § 7g EStG damit erfüllt wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. b bb [3] a.E.).

    Die nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG erforderliche Investitionsabsicht ist schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die begünstigte Investition tatsächlich innerhalb der dort genannten Frist durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 3.).

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Soweit das FA den erkennbar sachverhaltsbezogenen Ausführungen des BFH-Urteils vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) entnimmt, dass die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Änderungsbescheid (hier: Bescheid vom 24. August 2010; IAB-Antrag am 6. Oktober 2010) weitergehenden Restriktionen unterliege, kann der Senat dem nicht folgen.

    Mit Rücksicht hierauf hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 einerseits ausgeführt, dass die Prüfung des Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des IAB entbehrlich erscheine; andererseits hat er die Frage offen gelassen und ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom Fortbestand der Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang ausgehe, dieser jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der nunmehr dreijährigen Investitionsfrist angeschafft werde.

  • FG Sachsen, 15.07.2014 - 6 K 824/14

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes

    Das Gericht wies im einspruchsbegleitenden Aussetzungsverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N.) und 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.) sowie vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02, BFH/NV 2007, 924 m. w. N.) hin.

    Die Urteile des BFH vom 19. Dezember 2006 ( VI R 63/02), vom 17. Juni 2010 ( III R 43/06) und vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10), auf die das Gericht hinweise, seien jeweils zu anderen Verfahrenskonstellationen ergangen.

    Der Investitionsabzugsbetrag gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 17. Januar 2012, VIII R 48/10, DStR 2012, 894 m. w. N.).

    Für die nachträgliche Berücksichtigung spricht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F., auf die der BFH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2012 ( VIII R 48/10) verweist.

    Dieser lässt vielmehr - wie dargelegt - auch die nachträgliche Geltendmachung des Abzugsbetrages im Rahmen einer Bescheidänderung sowie nach Durchführung der Investition zu (vgl. Urteile des BFH vom 17. Juni 2010, III R 43/06, BStBl. II 2013, 8 m. w. N. sowie vom 17. Januar 2012, VIII R 48/10, BStBl. II 2013, 952 m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

    Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr ausgeübt werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2013, 949).

    Insbesondere handelt es sich auch in diesem Fall noch um eine "künftige" Anschaffung im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG; denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine "künftige" Anschaffung vorliegt, ist allein die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10, a.a.O.).

    Es ist mithin für die Gewährung des Abzugsbetrags grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon durchgeführt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juni 2011 - I R 90/10, BFH/NV 2011, 1594; BFH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10, a.a.O.).

    Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den IAB in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10, a.a.O.), so dass der Senat diesbezüglich keine Feststellungen zum Streitfall zu treffen hat.

    Teilweise wird das Element des Finanzierungszusammenhangs nach wie vor genannt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 - X R 42/11, a.a.O., unter II.3. der Gründe; allerdings für den dortige Fall nicht entscheidungserheblich); teilweise soll die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs "entbehrlich erscheinen" (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10, a.a.O., unter II.2.b)aa) der Gründe; dort ebenfalls nicht entscheidungserheblich).

    Der Senat schließt sich jedoch den vom VIII. Senat des BFH (Urteil vom 17. Januar 2012 - VIII R 48/10, a.a.O.) geäußerten Überlegungen, die auch von weiten Teilen der Literatur geteilt werden (vgl. Meyer, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rdnr. 34; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 7g Rdnr. 16; Brandis, in: Blümich, § 7g EStG Rdnr. 52a; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rdnr. 101; Görke, FR 2014, 158; Rosarius, DStZ 2014, 63; Wendt, FR 2012, 642; Kolbe, BBK 2012, 853) an: Da die neue Fassung des § 7g EStG eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen fordert und vorsieht, dass die Gewinnminderung für das Abzugsjahr rückgängig zu machen ist, wenn die Investition unterbleibt, ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "Finanzierungszusammenhang" zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung entbehrlich geworden.

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

    Zum Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs bei der nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG nach der Entscheidung des BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 bestätigt durch BFH vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520 Die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines IAB ist auch nachträglich - bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung - möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand und nachvollziehbare Gründe dafür nennt, weshalb der Ansatz zunächst unterblieben ist.

    Der BFH habe dies in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Januar 2012 (VIII R 48/10) bestätigt.

    Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt (BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952).

    Der BFH hat dies zuletzt offen gelassen (vgl. BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952) ist ein Finanzierungszusammenhang jedenfalls dann zu bejahen, wenn die begünstigte Investition - wie vorliegend - tatsächlich innerhalb der Fristen nach § 7g Abs. 1 EStG durchgeführt und damit der Subventionszweck des § 7 g EStG tatsächlich erfüllt wird.

    Der dem Urteil zugrunde liegende Gedanke, mit dem Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs vermeiden zu wollen, dass eine tatsächlich nicht vorhandene Investitionsabsicht nur vorgespiegelt wird, ist durch die neue Rechtslage und die insoweit deutliche Rechtsprechung des BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 auch nach der Auffassung des Senats überholt.

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seinem Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) eine Abkehr vom Finanzierungszusammenhang eingeleitet.

    a) Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG enthaltenen Formulierung "beabsichtigt" ist die Investitionsabsicht Teil des gesetzlichen Tatbestands (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b aa; in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, unter II.3. [inzident]; vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, unter III.2.b cc (2)).

    Zu einer Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, unter II.3.).

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    aa) Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an dem von der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal "Finanzierungszusammenhang" auch nach Änderung des § 7g EStG durch das UntStRefG 2008 festzuhalten ist (vgl. dazu kritisch BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    a) Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG enthaltenen Formulierung "beabsichtigt" ist die Investitionsabsicht Teil des gesetzlichen Tatbestands (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b aa; vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, unter II.3.

    Zu einer Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, unter II.3.).

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).

  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

    Er hat vielmehr mit Hilfe des Finanzierungszusammenhangs Fallgruppen ausgesondert, die gemessen am Regelungszweck nicht förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341, und VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    Danach wird der Finanzierungszusammenhang verneint, wenn im Zeitpunkt der Rücklagenbildung eine Investition nicht mehr durchführbar ist, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert worden war oder der Entschluss zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe gefasst war (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, m.w.N.).

    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es auch, wenn die Rücklage erst nach Ablauf des (zweijährigen) Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt wurden (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, m.w.N.).

    Das Gleiche gilt, wenn die Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums angesetzt wird, dass auch der Steuerpflichtige nicht damit rechnen kann, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, m.w.N.).

  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

  • BFH, 27.05.2020 - XI R 12/18

    Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung

  • BFH, 27.03.2014 - X B 67/13

    Keine Divergenz bei unterschiedlicher Rechtslage

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 K 329/15

    Änderung einer steuerlichen Überleitungsrechnung (Steuerbilanz) - Wahlrecht nach

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4099/11

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht im Jahr der Geltendmachung

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1244/09

    Ansatz pauschaler Nutzungswerte bei mehreren Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen

  • BFH, 20.03.2019 - X R 13/17

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

  • BFH, 20.03.2019 - X R 14/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.03.2019 X R 13/17 - Rückgängigmachung eines

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • BFH, 17.05.2013 - VIII B 162/12

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Investitionsabzugsbetrag

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 13 K 3836/09

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 2006;

  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 1071/20

    Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht