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   BFH, 23.11.2011 - III R 76/09   

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https://dejure.org/2011,6686
BFH, 23.11.2011 - III R 76/09 (https://dejure.org/2011,6686)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2011 - III R 76/09 (https://dejure.org/2011,6686)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2011 - III R 76/09 (https://dejure.org/2011,6686)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • openjur.de

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, BGB § 1360, BGB § 1360a, BGB § 1608 S 1
    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG, § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1608 S 1 BGB
    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung der i.R.d. Einkommensteuer als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Tragens von Versicherungsaufwendungen durch den Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegatten-Unterhaltsleistungen beim Kindergeld für das verheiratete Kind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung der i.R.d. Einkommensteuer als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Tragens von Versicherungsaufwendungen durch den Ehegatten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Minderung der Ehegatten-Unterhaltsleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Kürzung der Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 79
  • FamRZ 2012, 634
  • BStBl II 2012, 413
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.08.2011 - III R 48/08

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - III R 76/09
    a) Ist das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet, so besteht wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehepartners (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB) eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind nur dann, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass dieser zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist --sog. Mangelfall-- (Senatsurteile vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, und vom 4. August 2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Ein solcher Mangelfall ist anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Haben die Ehegatten eigene Kinder, so sind die Einkünfte und Bezüge desjenigen Ehegatten, für den Kindergeld begehrt wird, allenfalls in Höhe der halben Unterhaltsbelastung gegenüber den Kindern zu mindern (Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - III R 76/09
    a) Ist das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet, so besteht wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehepartners (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB) eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind nur dann, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass dieser zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist --sog. Mangelfall-- (Senatsurteile vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, und vom 4. August 2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt; allerdings muss dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben (Senatsurteil in BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, m.w.N.).

  • FG Sachsen, 02.04.2008 - 2 K 286/07

    Keine Minderung der Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - III R 76/09
    Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, die als Bezüge der T anzusetzenden Unterhaltsleistungen seien herabzusetzen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1620).
  • BGH, 24.02.1983 - IX ZR 42/82

    Begriff der Zuwendung; Ausschluß der Rückforderung überschüssigen Unterhalts

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - III R 76/09
    Die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung gehören zum Familienunterhalt (s. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1983 IX ZR 42/82, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1113).
  • OLG Nürnberg, 23.05.1991 - 8 U 1687/90

    Berechnung des Rückkaufswertes einer Versicherung; Verwertbarkeit des Gutachtens

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - III R 76/09
    Auch die Aufwendungen für die sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung mindern nicht die Unterhaltsleistungen des E. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Kombination aus einer Unfall- und einer Lebensversicherung (s. Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Mai 1991  8 U 1687/90, Verbraucher und Recht 1991, 274).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist etwa anerkannt, dass nach § 1360 a BGB je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb eines Pkw (BGH Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - FamRZ 1983, 351, 352 mwN) oder für die Kfz-Haftpflichtversicherung zum angemessenen Familienunterhalt gehören können (BFHE 236, 79 = BStBl. II 2012, 413 Rn. 11; BSG FamRZ 1971, 579, 581).
  • BFH, 15.02.2017 - III B 93/16

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

    bb) Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).
  • BFH, 20.10.2022 - III R 13/21

    Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind; Pflegegeld;

    Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zog das FG die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer vom Einkommen des Ehemannes der T ab und wies darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage, ob bei dieser Berechnung das Einkommen des Ehemannes um die abgeführten Beträge zu mindern ist, zuletzt offengelassen habe (Senatsurteil vom 23.11.2011 - III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 13).

    Bei einer kinderlosen Ehe fließt nach der Lebenserfahrung dem nicht verdienenden Ehepartner etwa die Hälfte des gemeinsamen verfügbaren Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zu, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10, und in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).

    Diese Posten mindern das zur Verfügung stehende "Nettoeinkommen" im Sinne der Senatsurteile in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und in BFH/NV 2015, 836 und stehen für den Verbrauch tatsächlich nicht zur Verfügung (ebenso A 19.5 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG 2022).

  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    c) aa) Leben kinderlose Ehegatten dagegen in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Senat hinsichtlich der dann regelmäßig notwendigen Schätzung der Unterhaltsleistungen davon ausgegangen, dass dem nicht verdienenden Ehepartner von einem Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, soweit dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.).

    Verfügt das Kind dagegen auch über eigene Mittel, so ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

  • FG Nürnberg, 25.02.2021 - 4 K 392/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

    Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 11.04.2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und vom 25.02.2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836).

    Der Bundesfinanzhof hat in der nachgehenden Entscheidung diese Frage offengelassen (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

    Bei der Berechnung des Familienunterhalts stützt sich auch der Bundesfinanzhof regelmäßig auf die hierzu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

  • FG Niedersachsen, 03.09.2020 - 1 K 129/17

    Aspruch der Mutter eines behinderten Kindes auf Zahlung von Kindergeld nach

    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15 und vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).

    Der BFH hat in der nachgehenden Entscheidung diese Frage offengelassen (BFH-Urteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

    Bei der Berechnung des Familienunterhalts stützt sich auch der BFH regelmäßig auf die hierzu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

  • FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 1968/11

    Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

    Ausnahmsweise müssen Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind aber Unterhaltsleistungen erbringen, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist - sog. Mangelfall - (BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 340; vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 04.08.2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975 und vom 19.04.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756).

    Bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413 und vom 4.8.2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975).

    Bei der Berechnung des Familienunterhalts stützt sich der BFH regelmäßig auch auf die hierzu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

  • BFH, 22.04.2013 - III B 18/13

    Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind mit Unterhaltsanspruch gegen den

    Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, wird unterstellt, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen z.B. Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.).

    Zum anderen hat der Senat --wovon auch das FG in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist-- betont, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben muss (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.).

  • BFH, 14.02.2013 - III S 8/12

    Ansatz von Unterhaltsleistungen des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei den

    Ist das Kind verheiratet, hat der Senat entschieden, dass es bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt; dabei muss dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben (Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

    Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    b) Wird Kindergeld für ein verheiratetes Kind begehrt, das mit seinem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann bei der Schätzung der als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen zwar davon ausgegangen werden, dass sich die --kinderlosen-- Ehegatten das gemeinsame verfügbare Einkommen hälftig teilen, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, und in BFH/NV 2014, 36, Rz 13).
  • BFH, 12.09.2013 - III R 55/12

    Unterhaltsleistungen des Kindsvaters als Bezüge

  • BFH, 24.07.2013 - XI R 16/12

    Zum Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20

    Kindergeld für volljähriges behindertes Kind - Einzusetzende finanzielle Mittel

  • FG Thüringen, 28.02.2023 - 3 K 150/20

    Rückforderung von Kindergeld; Kürzung zu berücksichtigender Unterhaltsansprüche

  • FG Münster, 29.01.2014 - 13 K 2658/13

    Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung

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