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   BFH, 28.03.2012 - II R 57/10   

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https://dejure.org/2012,18339
BFH, 28.03.2012 - II R 57/10 (https://dejure.org/2012,18339)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2012 - II R 57/10 (https://dejure.org/2012,18339)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2012 - II R 57/10 (https://dejure.org/2012,18339)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag - Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ...

  • openjur.de

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag; Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken; Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; ...

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 401, EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag - Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ...

  • Bundesfinanzhof

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag - Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 8 GrEStG 1997, § 9 GrEStG 1997, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag - Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ...

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand von Grundstück und saniertem Gebäude auch bei Abschluss des (geänderten) Generalübernehmervertrags 19 Monate nach dem Kaufvertrag

  • Betriebs-Berater

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalunternehmervertrag

  • rewis.io

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag - Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9
    Voraussetzungen für die Indizierung eines einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücks- und GÜ-Vertrag: Einheitlicher Erwerbsgegenstand!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Indizierung eines einheitlichen Erwerbsgegenstands im Grunderwerbsteuerrecht

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei getrenntem Grundstückskauf- und Bauvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalunternehmervertrag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Frage eines einheitlichen Erwerbsgegenstands

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Sanierungsvertrag

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grundstückskauf und später abgeschlossener Generalübernehmervertrag als einheitlicher Erwerb

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 460
  • NJW 2012, 3056
  • NZM 2012, 618
  • BB 2012, 1826
  • DB 2012, 1788
  • BStBl II 2012, 920
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.).

    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 63, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 63, m.w.N.).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 63, m.w.N.).

  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 85/80

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung eines Steuerbescheids -

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Sie betrifft lediglich die Begründung dieses Bescheids (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1981 VIII R 85/80, BFHE 134, 1, BStBl II 1981, 778).

    Es kommt allein darauf an, dass im Zeitpunkt des Ergehens des Berichtigungsbescheids dieser durch eine Änderungsnorm, hier § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, materiell gedeckt war (BFH-Urteil in BFHE 134, 1, BStBl II 1981, 778).

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09

    Unterliegen eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09, EFG 2012, 730).

    Zu Unrecht meint das Niedersächsische FG im Urteil vom 26. August 2011  7 K 192/09, 7 K 193/09 (EFG 2012, 730), die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" finde im GrEStG keine Rechtsgrundlage, verstoße gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und gegen Unionsrecht.

  • BFH, 26.08.1992 - II R 100/89

    Revisionsrechtliche Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Abweichungen von der ursprünglichen Planung der Veräußererseite, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, schließen den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 II R 100/89, BFH/NV 1993, 563, und vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 182).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Während die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur möglich ist, wenn die steuererhöhenden Tatsachen bei Erlass des Steuerbescheids der Besteuerung hätten zugrunde gelegt werden können, verlangt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, dass das Ereignis nachträglich eingetreten und (nachträglich) bekannt geworden ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 175 AO Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.1994 - II R 62/91

    Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Abweichungen von der ursprünglichen Planung der Veräußererseite, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, schließen den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 II R 100/89, BFH/NV 1993, 563, und vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz 182).
  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 334; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 27.10.1999 - II R 20/99

    Zukünftig bebautes Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 01.03.2000 - II R 37/99

    GrESt; Bemessungsgrundlage; einheitliches Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 28.03.2012 - II R 57/10
    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

  • BFH, 31.03.2004 - II R 62/01

    Erwerb eines bebauten Grundstücks

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

  • BFH, 24.01.2008 - V R 42/05

    Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2010 - 5 K 5356/08

    Einheitlicher Erwerbsvorgang bei erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    aa) Abweichungen von der ursprünglichen Planung der Veräußererseite, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, schließen den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen nicht aus (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, m.w.N.).

    Der BFH hat zum Verkauf eines bebauten Grundstücks und dem damit zusammenhängenden Angebot zur Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes bereits entschieden, dass es gerechtfertigt sein kann, eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu verneinen, wenn die Veränderungen der Flächengrößen und Baukosten nicht mehr als 10 % betragen (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 17).

    dd) Ob die nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags vorgenommenen Abweichungen von dem ursprünglichen Angebot der Veräußererseite zur Bebauung des Grundstücks nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen und daher als nur unwesentlich anzusehen sind, hat in einem Klageverfahren das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 15).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N., und vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549).

    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1549, m.w.N.).

    Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1549, m.w.N.).

    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 63, und in BFH/NV 2012, 1549, jeweils m.w.N.).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 63, und in BFH/NV 2012, 1549, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1549, m.w.N.).

  • BFH, 25.01.2017 - II R 19/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    a) Von einem solchen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist auszugehen, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11, und vom 3. März 2015 II R 22/14, BFH/NV 2015, 1270, Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags verändert sich der Gegenstand des Erwerbsvorgangs nachträglich, und zwar i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erwerbs (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 22).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 9/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534; vom 1. Oktober 2014 II R 32/13, BFH/NV 2015, 230, Rz 11, und vom 4. Dezember 2014 II R 22/13, BFH/NV 2015, 521, Rz 9).

    a) Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11; in BFH/NV 2015, 230, Rz 12, und in BFH/NV 2015, 521, Rz 10).

    b) Darüber hinaus wird ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag auch dann indiziert, wenn der Veräußerer selbst oder Dritte, die mit dem Veräußerer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 13, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 13), dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude oder bestimmte Bauleistungen, die zu der planmäßigen Veränderung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks führen sollen, zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot oder die Angebote später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, 17 f.; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11; vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, Rz 10, und in BFH/NV 2015, 230, Rz 12, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist es, wenn tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können, aber nicht vorgenommen wurde (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, und in BFH/NV 2014, 1403, Rz 10).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 3/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Erkennbarkeit eines

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86).

    a) Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.).

    Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.).

    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 63; in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, und in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, jeweils m.w.N.).

    b) Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 63, und in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, und vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Veräußererseite zur Bebauung des Grundstücks verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 56/12, BFH/NV 2014, 454).

    a) Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965).

    Ein solcher Zusammenhang ist zum einen gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965).

    Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite dem Erwerber in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wurde (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965).

    Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands "bebautes Grundstück" steht es nicht entgegen, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269) oder wenn tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920 Rz 12, m.w.N.).

    Gegen diese Rechtsprechung bestehen weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920 Rz 11, und in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86).

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, und vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534).

    a) Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11).

  • FG Niedersachsen, 13.10.2014 - 7 K 158/14

    Änderung eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuer-Bescheids nach dem planmäßigen

    Durch die Erteilung des Bauauftrages sei jedoch aus dem Grundstückserwerb (bei dem es geblieben wäre, wenn kein Bauauftrag erteilt worden wäre), rückwirkend ein Erwerb eines einheitlichen Leistungsgegenstandes geworden, der anders als bisher erfolgt zu besteuern gewesen sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. März 2012, II R 57/10).

    Die Hinnahme des vorbereiteten Geschehensablaufs begründe zwar den Tatbestand des einheitlichen Vertragswerks, gleichwohl sei verfahrensrechtlich - im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - erst durch den Auftrag der Sachverhalt mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit verändert worden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10).

    Es muss "ein Ereignis ein (treten), das auf den Zeitpunkt des Erwerbs zurückwirkte und den Gegenstand des Erwerbsvorgangs nachträglich veränderte" (BFH-Urteil vom 28. März 2012, II R 57/10, BStBl II 2012, 920, BFHE 237, 460).

    Der Sachverhalt des Streitfalles unterscheidet sich insoweit auch von dem vom BFH mit Urteil vom 28. März 2012 (II R 57/10) entschiedenen Fall, in dem erst 19 Monate nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages ein Generalunternehmervertrag geschlossen wurde und das FA vom Vorliegen der Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks erst aufgrund einer Außenprüfung Kenntnis erlangt hatte.

    Das Gericht lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 28. März 2012 (II R 57/10) die Revision zu.

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 28/10

    Grunderwerbssteuer für nach dem Erwerb von Grund und Boden angefallenen

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück im bebauten Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, S. 63, m.w.N.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, S. 1549; vom 27. September 2012, II R 7/12, BFH/NV 2013, S. 147).

    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH-Urteile vom 29. Juli 2009, II R 58/07, BFH/NV 2010, S. 63; vom 28. März 2012, II R 57/10, BFH/NV 2012, S. 1549; vom 27. September 2012, II R 7/12, BFH/NV 2013, S. 147 jeweils m.w.N.).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteile vom 29. Juli 2009, II R 58/07, BFH/NV 2010, S. 63; vom 28. März 2012, II R 57/10, BFH/NV 2012, S. 1549; vom 27. September 2012, II R 7/12, BFH/NV 2013, S. 147, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (BFH-Urteile vom 28. März 2012, II R 57/10, BFH/NV 2012, S. 1549; vom 27. September 2012, II R 7/12, BFH/NV 2013, S. 147 m.w.N.).

    Aus den gleichen Gründen rechtfertigt auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2012, II R 57/10, BStBl II 2012, S. 920, keine andere Beurteilung.

  • BFH, 03.03.2015 - II R 22/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534; vom 1. Oktober 2014 II R 32/13, BFH/NV 2015, 230, Rz 11, und vom 4. Dezember 2014 II R 22/13, BFH/NV 2015, 521, Rz 9).

    a) Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11; in BFH/NV 2015, 230, Rz 12, und in BFH/NV 2015, 521, Rz 10).

    b) Darüber hinaus wird ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag auch dann indiziert, wenn der Veräußerer selbst oder Dritte, die mit dem Veräußerer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 13, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 13), dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude oder bestimmte Bauleistungen, die zu der planmäßigen Veränderung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks führen sollen, zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot oder die Angebote später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, 17 f.; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11; vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, Rz 10, und in BFH/NV 2015, 230, Rz 12, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist es, wenn tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können, aber nicht vorgenommen wurde (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, und in BFH/NV 2014, 1403, Rz 10).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • BFH, 24.04.2013 - II R 53/10

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines

  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 K 3536/12

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Erwerbsgegenstandes

  • FG Düsseldorf, 27.04.2016 - 7 K 1532/15

    Bezug des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs auf einen einheitlichen

  • BFH, 01.10.2014 - II R 32/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09

    Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

  • FG Köln, 05.10.2016 - 5 K 3654/14

    Grunderwerbsteuer: Sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und späterem Bauvertrag

  • BFH, 01.10.2014 - II R 20/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

  • BFH, 10.12.2019 - II B 20/19

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

  • FG München, 23.07.2014 - 4 K 1039/12

    Einheitliches Vertragswerk bei der GrESt; Strukturiertes Zusammenwirken von

  • FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1324/12

    Voraussetzung eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

  • FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19

    Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen

  • FG Nürnberg, 08.06.2018 - 4 K 26/16

    Sanierungskosten für Mehrfamilienhaus in Bemessungsgrundlagen der

  • BFH, 23.11.2012 - II B 72/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14

    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in

  • FG München, 20.02.2013 - 4 K 4012/10

    Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht; Erschließungskosten als

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