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   BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08   

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https://dejure.org/2012,12135
BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08 (https://dejure.org/2012,12135)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2012 - IV R 19/08 (https://dejure.org/2012,12135)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - IV R 19/08 (https://dejure.org/2012,12135)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen - Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG - Aufteilung und Zuordnung ...

  • openjur.de

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen; Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter; Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG; Aufteilung und Zuordnung betrieblicher ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a S 5
    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen - Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG - Aufteilung und Zuordnung ...

  • Bundesfinanzhof

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen - Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG - Aufteilung und Zuordnung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a S 5 EStG 2002
    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen - Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG - Aufteilung und Zuordnung ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen – Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter – Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG – Aufteilung und ...

  • Betriebs-Berater

    Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt

  • rewis.io

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen - Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG - Aufteilung und Zuordnung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a)S. 5
    Bestimmung der Verwendung von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Finanzierung betrieblicher Investitionen und das Kontokorrentkonto

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzierung betrieblicher Investitionen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung der Verwendung von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 4a Satz 5
    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsenabzug, Kontokorrentkonto und Investitionsdarlehen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Investitionszinsen sind Betriebsausgaben

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Welche Zinsen des Praxiskontos sind abziehbar?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Finanzierung betrieblicher Investitionen auch über Kontokorrentkonto begünstigt

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zinsen sind voll absetzbar

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Finanzierung betrieblicher Investitionen ist auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auch Kontokorrentzinsen für betriebliche Investitionen in voller Höhe abzugsfähig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Investitionszinsen sind immer Betriebsausgaben

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 48
  • BB 2012, 1724
  • DB 2012, 1413
  • BStBl II 2013, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, und vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688).

    Ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug soll der Unternehmer nicht mehr die gesamten Betriebseinnahmen, sondern lediglich den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen entnehmen können (z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688).

    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zu Grunde zu legen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, und BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14, und vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Darlehensmittel nicht zur Finanzierung solcher Investitionen verwendet worden sein können, die bei Auszahlung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14, und vom 9. Februar 2010 VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem finanzierten Wirtschaftsgut und der Kreditaufnahme wird also --ebenso wie bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Erwerbs- oder zur Privatsphäre (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817)-- nicht bereits durch eine entsprechende willentliche Zuordnung durch den Steuerpflichtigen, sondern erst durch die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung des Wirtschaftsguts hergestellt.

    Entsteht eine solche Verbindlichkeit durch betrieblich veranlasste Auszahlungen oder Überweisungen, dürfen die darauf entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Die Aufteilung ist deshalb auch insoweit nach der Zinszahlenstaffelmethode bzw. ggf. durch Schätzung vorzunehmen (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.5.).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Solche Investitionen sollen durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG nicht behindert werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

    Anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen sollen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden (BFH-Urteil in BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01

    Schuldzinsenabzug: Zwei-Konten-Modell

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs als Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen trifft den Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 14, und vom 17. Dezember 2003 XI R 19/01, BFH/NV 2004, 1277).

    Dem Erfahrungssatz entsprechend, dass ein Steuerpflichtiger im Zweifel die für ihn steuerlich günstigste Gestaltung wählen wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, und BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1277), kann dabei --soweit der Steuerpflichtige keine andere Zuordnungsentscheidung trifft-- unterstellt werden, dass durch eingehende Betriebseinnahmen und Einlagen vorrangig die privaten Schuldenteile, und soweit solche nicht oder nicht mehr vorhanden sind, in zweiter Linie die durch sonstige betriebliche Aufwendungen entstandenen Schuldenteile und erst zuletzt die durch die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstandenen Schuldenteile getilgt werden (vgl. Paus, DStZ 2001, 548 und FR 2000, 957, 969).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zu Grunde zu legen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, und BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14).

    Dem Erfahrungssatz entsprechend, dass ein Steuerpflichtiger im Zweifel die für ihn steuerlich günstigste Gestaltung wählen wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, und BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1277), kann dabei --soweit der Steuerpflichtige keine andere Zuordnungsentscheidung trifft-- unterstellt werden, dass durch eingehende Betriebseinnahmen und Einlagen vorrangig die privaten Schuldenteile, und soweit solche nicht oder nicht mehr vorhanden sind, in zweiter Linie die durch sonstige betriebliche Aufwendungen entstandenen Schuldenteile und erst zuletzt die durch die Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entstandenen Schuldenteile getilgt werden (vgl. Paus, DStZ 2001, 548 und FR 2000, 957, 969).

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - keine

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

  • FG Münster, 29.03.2006 - 1 K 3456/04

    Berechnung des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG

  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2005 - 3 K 181/00

    Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG:

  • BFH, 07.07.2016 - III R 26/15

    Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

    Die Zinsen müssten unmittelbar der Finanzierung des Anlagevermögens entstammen, wobei es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2012 IV R 19/08 (BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151) auf die tatsächliche Verwendung ankomme.

    Eine Begünstigung von Darlehenszinsen scheide aber nach dem BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151 aus, wenn die Investition bei Auszahlung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert gewesen sei.

    Mit dieser Privilegierung bezweckt der Gesetzgeber, solche Investitionen durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu behindern (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, Rz 13).

    b) Ob Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG vorliegen, bestimmt sich nicht nach dem vereinbarten Darlehenszweck oder der Mittelverwendungsabsicht des Darlehensnehmers, sondern --entsprechend der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Erwerbs- oder zur Privatsphäre-- allein nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, mit Hinweis auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, betreffend Aufteilung von Schuldzinsen auf Kontokorrentkredite, und vom 8. Dezember 1997 GrS 2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, betreffend Zweikontenmodell).

    Nicht begünstigt sind insbesondere Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung von Umlaufvermögen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 576, betreffend Erstausstattung mit Umlaufvermögen) und für die Erhaltung von Anlagevermögen sowie Kredite, die nach einer bereits abgeschlossenen Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151).

    Wird zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes zunächst ein Kredit in Anspruch genommen, der dann durch Eigenmittel vollständig zurückgeführt wird, dann ist für ein danach aufgenommenes Darlehen der wirtschaftliche Zusammenhang mit diesem Erwerb nicht mehr gegeben (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, betreffend Werbungskostenabzug für eine Fondsbeteiligung; in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151).

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

    Zwar richtet sich die Zuordnung eines Darlehens zum Betriebsvermögen allein nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 19/08, BFH/NV 2012, 1215).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine solche Verwendung trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 23.02.2012 - IV R 19/08, BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, Rz 14, m.w.N.).

    Die hierfür erforderlichen Feststellungen obliegen dem FG als Tatsacheninstanz; die Feststellungslast trifft die Kläger (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, Rz 14).

  • BFH, 05.11.2019 - X R 42/18

    41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine solche Verwendung trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 23.02.2012 - IV R 19/08, BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, Rz 14, m.w.N.).

    Die hierfür erforderlichen Feststellungen obliegen dem FG als Tatsacheninstanz; die Feststellungslast trifft die Klägerin (BFH-Urteil in BFHE 237, 48, BStBl II 2013, 151, Rz 14).

  • FG München, 07.08.2012 - 10 K 420/11

    Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und

    Somit diente auch das Darlehen Nr. 9999 26 auch in dem Umfang in dem aus dem Girokonto Nr. 3333 73 Instandhaltungsrücklagen und Darlehenstilgungen bestritten wurden, nicht der Surrogation eines Sollstandes auf diesem Girokonto (als grundsätzlich anzuerkennendes Darlehen; vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 19/08, BFH/NV 2012, 1215), der mit den Einkünften aus dem Objekt (... D-Straße) in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.
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