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   BFH, 09.05.2012 - X R 30/06   

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https://dejure.org/2012,18331
BFH, 09.05.2012 - X R 30/06 (https://dejure.org/2012,18331)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2012 - X R 30/06 (https://dejure.org/2012,18331)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - X R 30/06 (https://dejure.org/2012,18331)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

  • openjur.de

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001; keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999; Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11 S 2, GewStG § 7, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

  • Bundesfinanzhof

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4a EStG 1997 vom 20.12.2001, § 52 Abs 11 S 2 EStG 1997 vom 20.12.2001, § 7 GewStG 1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    (Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

  • rewis.io

    (Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmässigkeit des § 4 Abs. 4 Buchst. a) EStG und § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 im Zusammenhang mit einem Streit über die Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Vz. (Erhebungszeitraum) 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldzinsenabzug und Unterentnahmen vor 1999

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmässigkeit des § 4 Abs. 4 Buchst. a) EStG und § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 im Zusammenhang mit einem Streit über die Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum (Erhebungszeitraum) 2001 - keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen im VZ 2001

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999 beim Schuldzinsenabzug 2001

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Nicht abziehbare Schuldzinsen § 4 Abs. 4a EStG

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Betrieblicher Schuldzinsenabzug
    Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
    Einteilung der Schuldzinsen
    ZeitlicherAnwendungsbereich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 484
  • BB 2012, 1825
  • DB 2012, 1601
  • BStBl II 2012, 667
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.b).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 1 (unter C.II.1.c) nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen.

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (zu Vorstehendem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.l.c).

    aa) Eine echte Rückwirkung ist in Bezug auf das Streitjahr 2001 nicht gegeben, weil es nach der Rechtsprechung des BVerfG insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ankommt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.l.d).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2005 X R 47/03 (BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504) betreffe den Veranlagungszeitraum 1999, also ein Jahr, für das eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung des "Startkapitals" gefehlt habe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Tatbestand des § 4 Abs. 4a EStG zweistufig zu prüfen: Auf der ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zu beurteilen; auf der zweiten Stufe ist weiter zu prüfen, welche der betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und daher nach § 4 Abs. 4a EStG nur in beschränktem Umfang abziehbar sind (BFH-Urteile in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688).

    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504 betrifft den Veranlagungszeitraum 1999, also ein Jahr, für das die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 zur Bestimmung des "Startkapitals" noch nicht vorhanden war; dieses Urteil ist daher für das Streitjahr nicht einschlägig.

    Für diese hatte der erkennende Senat entschieden, dass in der Zeit bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 1998 entstandene Unterentnahmen zu berücksichtigen sind (Senatsurteil in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Das gleichheitsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt die Befugnis des (Steuer-)Gesetzgebers, die zentralen Fragen gerechter Belastungsverteilung weitgehend ungebunden zu entscheiden (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111).

    Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, die "Richtigkeit" von Lösungen komplexer dogmatischer Streitfragen, wie sie für manche Bereiche des Steuerbilanzrechts, etwa für den Bereich der Rückstellungen typisch sind, zu kontrollieren und zu gewährleisten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111).

  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    (8) Dem Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09 (BFH/NV 2010, 1613), in dem ernstliche Zweifel daran geäußert werden, dass Über- und Unterentnahmen im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln sind, und der noch auf der Grundlage der alten Rechtsprechung des BVerfG zur unechten Rückwirkung ergangen ist, kann sich der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht anschließen.
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Tatbestand des § 4 Abs. 4a EStG zweistufig zu prüfen: Auf der ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zu beurteilen; auf der zweiten Stufe ist weiter zu prüfen, welche der betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und daher nach § 4 Abs. 4a EStG nur in beschränktem Umfang abziehbar sind (BFH-Urteile in BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504; vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Eine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen früherer Jahre würde zudem auf erhebliche rechtliche und praktische Bedenken stoßen (zur Entwicklung der Regelungen zur Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung aber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    (a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass jeder Inländer nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1).
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des BVerfG vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05 (BVerfGE 125, 1) zugrunde lag.
  • FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und

    Auszug aus BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
    Das FG Münster (Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177, rkr.) hält die Regelung für verfassungsgemäß; diese Auffassung wird von einem Teil der Literatur geteilt (Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 4 Rz 530; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 627).
  • FG Düsseldorf, 16.07.2001 - 15 V 1887/01

    Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - keine

  • BFH, 08.02.2006 - VIII B 51/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

    Somit ist bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen zum 01.01.1999, dem Beginn der Totalperiode, von einem "Startkapital" von 0 DM/EUR auszugehen (grundlegend Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 32, 64).

    Diese Regelung, die dazu führt, dass zum Startzeitpunkt bestehendes positives sowie negatives Eigenkapital unberücksichtigt bleibt, verstößt --wie inzwischen hinlänglich geklärt-- weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 38 ff. [die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12]; vgl. zuletzt auch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 25).

    Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 den zeitlichen Rahmen festlegt, für den das sog. Eigenkapitalmodell gilt, nämlich für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 37).

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 (X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667) sei im Leitsatz zu entnehmen, dass Unterentnahmen (und damit auch Überentnahmen, vgl. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG) aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen seien.

    Diese begriffliche Unsicherheit zeige der BFH (in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667), wenn er in den Entscheidungsgründen (Rz 32) einen dritten Begriff, nämlich "Startkapital" einführe und diesen selbst in Anführungszeichen setze.

    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, sowie X R 4-5/06, X R 43-44/07, BFH/NV 2011, 1485, und in BFH/NV 2011, 1669; vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576; in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, vom 30. August 2012 IV R 48/09, BFH/NV 2013, 187).

    cc) Diesem Ergebnis, dass die Entnahme des streitgegenständlichen Ackers im Jahr 2002 zu keiner den Schuldzinsenabzug einschränkenden Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG geführt hat, steht das jüngste Urteil des X. Senats des BFH (vgl. BFH in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Verfassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. des BVerfG: 2 BvR 1868/12) nicht entgegen.

    Nach dem Urteil des X. Senats des BFH (vgl. BFH in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667) sind nach § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 42/18

    41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

    Somit ist bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen zum 01.01.1999, dem Beginn der Totalperiode, von einem "Startkapital" von 0 DM/EUR auszugehen (grundlegend Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 32, 64).

    Diese Regelung, die dazu führt, dass zum Startzeitpunkt bestehendes positives sowie negatives Eigenkapital unberücksichtigt bleibt, verstößt --wie inzwischen hinlänglich geklärt-- weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 38 ff. [die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12]; vgl. zuletzt auch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 25).

    Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 den zeitlichen Rahmen festlegt, für den das sog. Eigenkapitalmodell gilt, nämlich für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 37).

  • BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

    § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 33).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

    Nach dem Urteil des X. Senats des BFH vom 9. Mai 2012 X R 30/06 (BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667), gegen das erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 2015  2 BvR 1868/12), sind ausgehend von dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 52 Abs. 11 Sätze 1 und 2 EStG für die Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur die Über- und Unterentnahmen in den nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen.

    Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe im Einzelnen Bezug (BFH-Urteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des

    Soweit sich die Antragstellerin gegen die Nichtberücksichtigung von zum 1. Januar 1999 bestehenden Unterentnahmen gewandt hatte, wurde das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren X R 30/06 gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen gebracht.

    Unter Berücksichtigung dessen, dass das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. Januar 1999 im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 30/06 nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht, hält die Auffassung der Vorinstanz summarischer Prüfung stand, dass bei sachgerechter Behandlung des Streitfalles nicht über eine Korrektur des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden ist, solange die Vorfrage, ob Unterentnahmen bis zum 1. Januar 1999 zu berücksichtigen sind, nicht beantwortet ist und sich bei Bejahung dieser Frage weitere mögliche Streitfragen der Korrektur des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG nicht mehr stellen.

    Das auch vom FA berücksichtigte, beim BFH anhängige Verfahren X R 30/06, in dem die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 wegen getätigter Überentnahmen, die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 hinsichtlich zu berücksichtigender Unter- und Überentnahmen der Vorjahre und die Frage einer verfassungswidrigen Rückwirkung sowie eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Streit ist, ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den --Fragen der Rückwirkung (anderer) steuerrechtlicher Normen betreffenden-- Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 (BFH-Beschluss vom 15. September 2009 X R 30/06, nicht veröffentlicht); in gleicher Weise ruht auch das Verfahren X R 44/07, in dem ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG (dort für das Jahr 2000) im Streit ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 X R 44/07, nicht veröffentlicht).

    Dieser Fallgruppe vergleichbar ist die Situation, dass ein beim BFH anhängiges Verfahren, das --wie hier das auch vom FA in den Blick genommene Verfahren X R 30/06-- für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht.

  • FG Nürnberg, 04.12.2013 - 3 K 1186/12

    Anwendung der Hinzurechnungsregelung bei Überentnahmen auch bei

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.b; BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (zu Vorstehendem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.l.c; BFH-Urteile vom 21.09.2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512; und vom 09.05.2012 X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667 m.w.N.).

    Eine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen früherer Jahre würde zudem auf erhebliche rechtliche und praktische Bedenken stoßen (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667).

  • FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04

    Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

    Hinsichtlich der vom Beklagten herangezogene Musterentscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 2012 X R 30/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 667 verweisen die Kläger auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und haben zunächst angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zu Aktenzeichen 2 BvR 1868/12 ruhen zu lassen.

    Er verweist auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen und die seine Auffassung stützende Entscheidung des BFH in BStBl II 2012, 667.

    Der Senat folgt insoweit der Grundsatzentscheidung des BFH vom 9. Mai 2012 (X R 30/06, BStBl II 2012, 667).

  • FG Düsseldorf, 17.08.2016 - 7 K 1668/13

    Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG: Verfassungsmäßigkeit

    Dies sei geschehen, die Neuregelung sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, das Vertrauen in den Fortbestand der früheren Regelung genieße keinen überwiegenden Schutz, BFH Urteil vom 09.05.2012 X R 30/06.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 09.05.2012 X R 30/06, BStBl II 2012, 667, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

  • FG Düsseldorf, 23.06.2009 - 11 V 1839/09

    Einkommensteuerrechtliche Steuerbarkeit von Entschädigungszahlungen;

  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Köln, 21.08.2013 - 14 K 3754/11

    Vergütung an typisch stillen Gesellschafter als Schuldzinsen

  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 4055/04
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