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   BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10   

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https://dejure.org/2012,20611
BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10 (https://dejure.org/2012,20611)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2012 - VII R 28/10 (https://dejure.org/2012,20611)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - VII R 28/10 (https://dejure.org/2012,20611)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids

  • openjur.de

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte; Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände; Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung; Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids

  • Bundesfinanzhof

    AO § 74, ZPO § 864 Abs 1, ErbbauV § 11 Abs 1, InsO § 21 Abs 1, InsO § 21 Abs 2 Nr 2
    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids

  • Bundesfinanzhof

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 AO, § 864 Abs 1 ZPO, § 11 Abs 1 ErbbauV, § 21 Abs 1 InsO, § 21 Abs 2 Nr 2 InsO
    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Eigentümerhaftung gem. § 74 AO bei grundstücksgleichen Rechten

  • rewis.io

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte - Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände - Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung - Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines dem Unternehmen überlassenen Erbbaurechts

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zum Umfang der Haftung nach § 74 AO - hier: grundstücksgleiche Rechte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerrechtliche Haftung des Eigentümers für grundstücksgleiche Rechte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftungsumfang des Eigentümers im Hinblick auf ein dem Unternehmen überlassenes Erbbaurecht nach § 74 AO

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Eigentümers für grundstücksgleiche Rechte

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Eigentümerhaftung gem. § 74 AO bei grundstücksgleichen Rechten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Haftung des Eigentümers gemäß § 74 AO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 16
  • NJW-RR 2012, 1428
  • NZM 2012, 647
  • BB 2012, 2018
  • DB 2012, 1851
  • BStBl II 2012, 763
  • NZG 2012, 1158
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.

    Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des --durch die wesentliche Beteiligung vermittelten-- Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).

    Denn die haftungsbegründende Interessenparallelität könne nicht dahinter zurückstehen, dass ein Gegenstand dem Unternehmen diene, über den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verfügen könnten (BFH-Urteil in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
    Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deutet darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbes leistet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Senatsurteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
    Wie der BFH mit Urteil vom 22. November 2011 VII R 63/10 (BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223) entschieden hat, erstreckt sich die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO nicht nur auf den überlassenen Gegenstand, sondern sie erfasst auch in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme die erlangten Surrogate.
  • BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
    Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt kann nicht als Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO angesehen werden (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
    Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen Gegenstände deutet darauf hin, dass der eigentliche Grund der Haftung nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbes leistet (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Senatsurteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • BFH, 27.06.1957 - V 298/56 U

    Haftung eines Angehörigen für eine Steuer

    Auszug aus BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
    Anlass für die Einführung des Haftungstatbestands war die Befürchtung, dass die Beitreibung einer Gewerbesteuerschuld gegenüber einem Unternehmer sich deswegen als unmöglich erweisen könnte, weil alle pfändbaren, dem Betrieb dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehören, insbesondere wenn der Unternehmer mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschaftet (BFH-Urteil vom 27. Juni 1957 V 298/56 U, BFHE 65, 122, BStBl III 1957, 279).
  • BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die

    Das Urteil des BFH vom 23. Mai 2012 VII R 28/10 (BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763) lasse sich auf den Streitfall nicht übertragen, weil der Kläger weder an der KG noch an der GmbH wesentlich beteiligt sei.

    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).

    Da der Kläger an der GmbH nicht in dem von § 74 AO geforderten Maß beteiligt war, kann ebenfalls offen bleiben, ob er über seine Beteiligung an der KG zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer der dem Unternehmen überlassenen Grundstücke und Gegenstände des Anlagevermögens angesehen werden kann und ob die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763 auf den Streitfall übertragen werden kann.

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12

    Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Die Verfassungsbeschwerde und das Parallelverfahren 1 BvR 1929/12 betreffen die Frage, ob der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 23. Mai 2012 - VII R 28/10 (BFHE 238, 16), VII R 29/10 (BFH/NV 2012, S. 1924) - die Haftungsnorm des § 74 der Abgabenordnung (AO) in verfassungswidriger Weise zu weit ausgelegt hat oder das Recht insoweit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise fortgebildet hat.
  • BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung

    Das FG hat in seiner Entscheidung die Revision zugelassen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 eingelegt hat (beim Bundesfinanzhof --BFH-- geführt unter dem Az. VII R 28/10).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

    b) Mit Urteil vom 23.05.2012 (VII R 28/10, BStBl II 2012, 763) hat der BFH diese Haftungserweiterung auf die Gesellschafter einer KG übertragen.
  • BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen -

    Das FG hat in seiner Entscheidung die Revision zugelassen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 eingelegt hat (beim Bundesfinanzhof --BFH-- geführt unter dem Az. VII R 28/10).
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