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   BFH, 01.08.2012 - II R 28/11   

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https://dejure.org/2012,34442
BFH, 01.08.2012 - II R 28/11 (https://dejure.org/2012,34442)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2012 - II R 28/11 (https://dejure.org/2012,34442)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2012 - II R 28/11 (https://dejure.org/2012,34442)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • openjur.de

    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung; Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • Bundesfinanzhof

    KraftStG § 1 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 7 Nr 1, AO § ... 34, InsO § 35 Abs 1, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 80 Abs 2 S 2, ZVG § 152, ZVG § 153b Abs 1, BGB § 97 Abs 1 S 1, BGB § 98 Nr 2, FGO § 55 Abs 2 S 1, FGO § 120 Abs 1 S 1, BGB § 1120, AO § 33 Abs 1
    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • Bundesfinanzhof

    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 KraftStG 2002, § 7 Nr 1 KraftStG 2002, § 34 AO, § 35 Abs 1 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO
    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Zwangsverwalter trotz nachfolgender Insolvenzeröffnung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kraftfahrzeugsteuer für ein von der Zwangsverwaltung erfasstes Kfz des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeit

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 55; ZVG §§ 152, 153b; BGB §§ 97, 98; KfzStG §§ 1, 7
    Kraftfahrzeugsteuer für ein von der Zwangsverwaltung erfasstes Kfz des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeit

  • cpm-steuerberater.de

    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung – Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • Betriebs-Berater

    Nach Insolvenz entstandene KfzSt u. U. Masseverbindlichkeit

  • rewis.io

    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    KfZ-Steuer für beschlagnahmtes KfZ ist keine Masseverbindlichkeit!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KraftSt für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kfz bei späterer Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kraftfahrzeugsteuer für ein in der Zwangsverwaltung beschlagnahmtes Kraftfahrzeug

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nach Insolvenz entstandene KfzSt u. U. Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Festsetzung gegenüber Insolvenz- oder Zwangsverwalter?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für eine in die Insolvenzmasse fallende Zugmaschine ist die Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 319
  • ZIP 2012, 2306
  • BB 2012, 2914
  • DB 2012, 16
  • DB 2012, 2616
  • BStBl II 2013, 131
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.09.2011 - II R 54/10

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Freigabe der selbstständigen

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - II R 28/11
    Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

    Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

    Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519, und BFH-Urteil in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

  • BFH, 29.01.2009 - V R 67/07

    Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei angeordneter Zwangsverwaltung

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - II R 28/11
    Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass der unter Zwangsverwaltung stehende Grundbesitz von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 V R 67/07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 148 Rz 2; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., Rz VIII.82 ff.; Hagemann, in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 Rz 18; Eickmann, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1986, 1517, 1519).

    Der Zwangsverwalter tritt jedoch insoweit als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO neben den Insolvenzschuldner, der zugleich Vollstreckungsschuldner ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029).

  • BFH, 13.04.2011 - II R 49/09

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - II R 28/11
    Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

    Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 332/05

    NZB: Kfz-Steuer - Ende der Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - II R 28/11
    Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519, und BFH-Urteil in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).
  • BFH, 12.05.2011 - IV R 37/09

    Jahresfrist zur Revisionsbegründung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung;

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - II R 28/11
    Der Begriff Rechtsbehelf umfasst auch gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur Rechtsverwirklichung im Wege gerichtlicher Verfahren einschließlich Antrag, Klage und Rechtsmittel (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 37/09, BFH/NV 2012, 41).
  • RG, 25.04.1931 - V 23/31

    1. Können Maschinen, die zunächst unter § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. fallen, später

    Auszug aus BFH, 01.08.2012 - II R 28/11
    Auch Zubehör eines Grundstücks, das im Alleineigentum nur eines von mehreren Grundstückseigentümern (Miteigentum oder Gesamthandseigentum) steht, fällt gemäß § 1120 BGB in den Haftungsverband der Hypothek, da die Hypothek an einem Grundstück das ganze Grundstück belastet und jeder der Eigentümer für die ganze Forderung dinglich haftet (Urteil des Reichsgerichts vom 25. April 1931 V 23/31, RGZ 132, 321; MünchKommBGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1120 Rz 36).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Fehlt es daran, weil bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung über ein Grundstück angeordnet ist und weil das Fahrzeug als Zubehör des Grundstücks vorrangig der Zwangsverwaltung und insoweit der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis des Zwangsverwalters unterfällt, hat der Zwangsverwalter und nicht der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter die Kfz-Steuer zu entrichten (BFH-Urteil vom 1. August 2012 II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131).

    Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149; in BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131).

    Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die fortbestehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters über die beschlagnahmten Sachen nicht berührt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131).

  • FG Münster, 29.11.2013 - 4 K 3607/10

    Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

    Nachdem das wegen eines anhängigen BFH-Verfahrens (IX R 17/12) ruhende Verfahren nach Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil vom 1.8.2012 (II R 28/11) im Einvernehmen mit dem Beklagten wieder aufgenommen wurde, verweist der Kläger auf jenes Urteil, wonach die Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn das entsprechende Fahrzeug Zubehör eines zwangsverwalteten Grundstücks sei.

    Das zur Kraftfahrzeugsteuer ergangene BFH-Urteil vom 1.8.2012 (II R 28/11, BStBl II 2013, 131) ist auf die Einkommensteuer nicht übertragbar.

    Die Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung zur Kraftfahrzeugsteuer (Urteil vom 1.8.2012 II R 28/11, BStBl II 2013, 131) können aus den o. g. Gründen nicht auf die Einkommensteuer übertragen werden.

  • BFH, 10.08.2016 - V R 11/15

    Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung der

    Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtbehelfs gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i.S. des § 54 Abs. 1 FGO zulässig (BFH-Urteil vom 1. August 2012 II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, unter II.1.; ebenso BFH-Urteil vom 27. August 2008 II R 27/06, BFH/NV 2008, 2056, unter II.1.).

    Nach der Art des Fehlers in der Rechtsmittelbelehrung ist dabei nicht zu differenzieren, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsmittelbelehrung deshalb fehlerhaft ist, weil sie auf ein Erfordernis einer Revisionseinlegung beim FG hinweist (so die Fallgestaltung im BFH-Urteil in BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131) oder weil sie wie im Streitfall fehlerhaft von einer Nichtzulassung der Revision ausgeht.

  • BFH, 11.04.2018 - X R 39/16

    Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid

    Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen diesen festzusetzen (BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz 10; vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz 9; vom 1. August 2012 II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz 14, und in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 39).

    Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen diesen festzusetzen (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz 10; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz 9; in BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz 14, und in BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 39), so dass der Insolvenzschuldner sowohl Inhalts- als auch Bekanntgabeadressat der Steuerbescheide ist, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

  • BFH, 21.03.2019 - III R 30/18

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

    Maßgebend ist daher, ob das Fahrzeug ( tatsächlich / körperlich ) Teil der Insolvenzmasse ist (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz 15; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, Rz 14, und vom 1. August 2012 II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz 16).
  • BVerwG, 11.03.2020 - 8 C 17.19

    Darstellen der Beitragsforderungen einer Industriekammer und Handelskammer als

    Vielmehr genügt, dass die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 8 C 9.09 - Buchholz 451.65 BörsenR Nr. 6 Rn. 14; BFH, Urteile vom 13. April 2011 - II R 49/09 - NZI 2011, 828 Rn. 13 und vom 1. August 2012 - II R 28/11 - BFHE 238, 319 Rn. 16; BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16 - NZI 2017, 228 Rn. 19).
  • BFH, 21.05.2021 - II S 5/21

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH)

    Der Begriff Rechtsbehelf umfasst auch gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur Rechtsverwirklichung im Wege gerichtlicher Verfahren einschließlich Antrag, Klage und Rechtsmittel (BFH-Urteil vom 01.08.2012 - II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131, Rz 11, m.w.N.).
  • FG Bremen, 10.11.2011 - 3 K 26/11

    Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter

    Die eingelegte Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323, wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2011 II R 28/11, nicht dokumentiert; Mitteilung in juris).
  • FG Saarland, 14.05.2018 - 3 K 1322/16
    Denn der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BFH vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519 ; vom 8. September 2011 II R 54/10, BStBl II 2012, 149 ; vom 1. August 2012 II R 28/11, BStBl II 2013, 131 ).
  • FG München, 04.09.2017 - 7 K 1379/17

    Kostentragungspflicht eines vollmachtlosen Vertreters

    Die am 16. August 2017 erfolgte Mandatsniederlegung ändert hieran nichts (BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BStBl II 1975, 714 und vom 28. August 2012 I B 69/12, BFH/NV 2013, 167), da die Kostentragungspflicht an die Veranlassung des Rechtsstreits anknüpft, die bei dem vollmachtlosen Vertreter liegt.
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