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   BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11   

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https://dejure.org/2012,37744
BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11 (https://dejure.org/2012,37744)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2012 - VIII R 11/11 (https://dejure.org/2012,37744)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2012 - VIII R 11/11 (https://dejure.org/2012,37744)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer ...

  • openjur.de

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 3, EStG § 25 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 2002
    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 25 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1
    Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens bei Absenkung des betrieblichen Nutzanteils; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung; Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung in Vorjahren begründet keinen Vertrauenstatbestand

  • cpm-steuerberater.de

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % – Grundsatz der Abschnittsbesteuerung – Gewillkürtes Betriebsvermögen – Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung ...

  • Betriebs-Berater

    Absenkung der betrieblichen Nutzung von PKW

  • rewis.io

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 % - Grundsatz der Abschnittsbesteuerung - Gewillkürtes Betriebsvermögen - Kein Vertrauenstatbestand durch Nichtbeanstandung einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Absenkung der betrieblichen Nutzung eines im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkw unter 10 %)

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10% genutzter Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10%

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschnittsbesteuerung vs. Vertrauensschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absenkung der betrieblichen PKW-Nutzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Absenkung der betrieblichen Nutzung eines im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkw unter 10 Prozent

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zwangsentnahme bei Absenkung der betrieblichen Kfz-Nutzung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Absenkung der betrieblichen Nutzung von PKW

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Kfz-Nutzung unter 10% betrieblich

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewillkürtes BV - Nutzungsänderung führt nicht zu Entnahme

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zweit-Kfz auch bei späterer Minderung der betrieblichen Nutzung gewillkürtes Betriebsvermögen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 195
  • BB 2012, 3105
  • DB 2012, 2778
  • BStBl II 2013, 117
  • NZG 2013, 80
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie im Streitfall-- kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen).

    So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

    Der Steuerpflichtige trägt damit die Feststellungslast, wenn er --wie der Kläger-- Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

    Zwar hat der Kläger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).  .

    Der dagegen erhobene Einwand der Kläger, das Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, m.w.N.) gelte nicht für bereits in Vorjahren als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfasste Fahrzeuge, ist für den PKW BMW Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Streitjahr 2004 angeschafft wurde.

    aa) Ein betrieblicher Nutzungsanteil in den Streitjahren 2003 und 2004 von unter 10 % ist nämlich --wie die Kläger zu Recht geltend machen-- dann für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut, wie hier der PKW Audi A3, (vor diesem Zeitraum) materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren äußeren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985), im Umfang von mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; in BFH/NV 2011, 1311) und nicht durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

    Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

    Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären (BFH-Urteile vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, m.w.N).

    d) Eine Nutzungsänderung --wie hier-- führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879; vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393, und vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; in BFH/NV 1991, 217, sowie zu zusageähnlichen Vereinbarungen BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 229/63, BFHE 85, 409, BStBl III 1966, 486).  .

    Auf dieser Grundlage kann die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung --wie hier die möglicherweise unrichtige ungeprüfte Übernahme der Zuordnung des PKW Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers in den Vorjahren-- keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 217).

  • BFH, 02.08.2004 - IX B 41/04

    Vertrauensschutz; fehlerhafte frühere Veranlagungspraxis

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse --auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume-- sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

    Insbesondere kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse --ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen-- grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

    Nur wenn die frühere tatsächliche Sachverhaltswürdigung möglich war, ist eine bei späterer Aufgabe dieser Würdigung entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 68).

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    der Gründe; vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2.

    Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach --anders als hier-- auf Dauer angelegt sind (BFH-Urteile vom 12. November 1964 IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46, m.w.N. zur Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften alleinigen Nutzung durch den Betriebsinhaber; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

    d) Eine Nutzungsänderung --wie hier-- führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

  • BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse --auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume-- sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

    Insbesondere kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse --ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen-- grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 67/06

    Anwendbarkeit der 1 v.H.-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie im Streitfall-- kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen).

    Zu Recht hat aber das FG im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung in dem Vortrag der Kläger und in ihren Aufzeichnungen keinen --zeitnah zu erbringenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1662)-- hinreichenden Nachweis dafür gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2004 zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde.

  • BFH, 14.10.2009 - X R 37/07

    Betriebsaufspaltung und Option auf Erwerb aller Geschäftsanteile an der

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544, und BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544, und BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 19/08

    Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen bei Einkünften aus selbständiger

    Auszug aus BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11
    a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie im Streitfall-- kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen).

    aa) Ein betrieblicher Nutzungsanteil in den Streitjahren 2003 und 2004 von unter 10 % ist nämlich --wie die Kläger zu Recht geltend machen-- dann für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut, wie hier der PKW Audi A3, (vor diesem Zeitraum) materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren äußeren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985), im Umfang von mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; in BFH/NV 2011, 1311) und nicht durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1346/89

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung des gleichen

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

  • BFH, 12.11.1964 - IV 99/63 S

    Ausweisung eines Wohnhauses als Betriebsvermögen - Rechtfertigung der Aufteilung

  • BFH, 11.02.1966 - VI 229/63
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

  • BFH, 09.12.1987 - I R 1/85

    Ansatz eines Verlustes im Körperschaftsteuerbescheid des Entstehungsjahres hat

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

  • BFH, 17.10.1990 - I R 182/87

    § 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich von negativen ausländischen

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89

    Bei Betriebsvermögensvergleich von Land- und Forstwirten keine Bindung an den

  • BFH, 12.12.1990 - I R 176/87

    Zulässigkeit der Behandlung eines vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen zur

  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

  • BFH, 09.12.2002 - I B 7/02

    Tatsächliche Verständigung; Verfahrensfehler

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur "Zwangsentnahme" führen

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 37/06

    Berechnung des Entnahmegewinns bei überhöht in Anspruch genommenen Gebäude-AfA

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 75/05

    Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 17/03

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen und § 4 Abs. 3 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2010 - 6 K 2286/08

    Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen

  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    War das jeweilige Fahrzeug im jeweiligen Streitjahr nicht nur vorübergehend zu mindestens 10 % oder sogar zu mehr als 50 % betrieblich im Einsatz, konnte es dem gewillkürten oder musste es sogar dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden (vgl. hierzu statt vieler BFH-Entscheidungen vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, Rz 18, und vom 13. Mai 2014 III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364, Rz 6, m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18

    Urteil gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

    Das neue Tatgericht wird somit zu prüfen haben, ob für die Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der streitigen Wertpapiere (Wertpapierdepots) zum gewillkürten Betriebsvermögen des Angeklagten dieser nach außen erkennbare Widmungsakt, beispielsweise durch Aufnahme in ein betriebliches Bestands- bzw. Anlageverzeichnis (vgl. BFH, Urteil vom 21. August 2012 - VIII R 11/11, DB 2012, 2778 Rn. 19 mwN), vorhanden war.
  • FG Sachsen, 25.06.2014 - 8 K 1144/13

    Nachweis einer mindestens 10%igen betrieblichen Nutzung eines Wohnmobils als

    Ein Wirtschaftsgut bzw. Gegenstand, der gemischt privat und betrieblich bzw. unternehmerisch genutzt wird, kann nur dann (gewillkürtes) Betriebsvermögen sein bzw. dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, wenn die betriebliche bzw. unternehmerische Nutzung nicht unwesentlich ist, d.h. nicht weniger als 10 % beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BStBl. II 2013, 117, m.w.N. und R 4.2 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG -).

    Hat mithin im Zugangsjahr 2006 keine Zuordnung zum Betriebsvermögen stattgefunden, kommt eine veränderte ertragssteuerliche Zuordnung - Umsatzsteuer ist nur im Streitjahr 2006 klagegegenständlich - selbst bei geringfügigen Veränderungen der Nutzungsverhältnisse in den Folgejahren ohne von Einlagewillen getragener Einlagehandlung nicht in Betracht (vgl. zum umgekehrten Fall der Entnahme BFH-Urteil vom 21. August 2012 a.a.O.).

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Es entspricht zudem dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG), dass das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136; vom 12. Dezember 1990 I R 176/87, BFH/NV 1991, 820; vom 30. März 2011 XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613; vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).

    Die Finanzverwaltung muss daher von einer Rechtsmeinung abrücken, sobald sie sich als unzutreffend erweist (BFH-Urteile vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245; in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117); dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteile vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749; in BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613), es sei denn, das FA hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt (BFH-Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, m.w.N.).

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630; BFH-Urteile vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406, und in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).

    Der Steuerpflichtige kann sich daher auch nicht darauf berufen, er habe es unterlassen, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen, weil er davon ausgegangen sei, die rechtswidrige Verwaltungspraxis werde fortgesetzt; denn auch die unterbliebene Beweisvorsorge ist allein seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, m.w.N.).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    a) Zum gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. nur BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • BFH, 13.05.2014 - III B 152/13

    Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen

    Werden die Einkünfte --wie hier vom Kläger-- nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) aufgenommen wurden (vgl. demgegenüber BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, zu gewillkürtem Betriebsvermögen).

    d) Unter welchen Voraussetzungen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aus diesem infolge einer Verringerung des betrieblichen Nutzungsanteils ausscheidet und ob die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen "von Zeit zu Zeit" wechseln kann, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn der betriebliche Nutzungsanteil der Fahrzeuge hat nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) durchweg über 50 % gelegen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, betreffend gewillkürtes Betriebsvermögen).

  • FG Sachsen, 04.05.2017 - 5 K 1362/15

    Einnahmen-Überschussrechnung: Keine Kürzung der Betriebseinnahme bei Veräußerung

    Auch im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. August 2012 - VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117).

    Seine Eigenschaft als Betriebsvermögen hat der Pkw bis zur Inzahlungnahme im Jahr 2013 - durch Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb - erkennbar nicht verloren (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. August 2012, a.a.O.).

  • FG Köln, 10.01.2014 - 15 K 2882/13

    Notwendigkeit einer unbaren Zahlung

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte (BFH-Urteil vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE 139, 195; BStBl. II 2013, 117).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteile vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE 139, 195; BStBl. II 2013, 117 m.w.Nachw.), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren ausdrücklich zugesagt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).

    Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (BFH-Urteil vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE 139, 195; BStBl. II 2013, 117, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.6.1993 1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544).

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der

    Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, Rz 42).
  • FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11

    Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

    Denn selbst wenn der Beklagte seinerzeit diese Auffassung vertreten hätte, was vorliegend dahinstehen kann, wäre er wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung nicht gehindert, für das Streitjahr eine hiervon abweichende Rechtsauffassung zu vertreten (z.B. BFH-Urteil vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • FG Münster, 10.12.2019 - 2 K 2497/17

    Einkommensteuer - Zur Anerkennung eines Grundstücksübertragungsvertrages zwischen

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2014 - 6 K 2646/12

    Nachweis einer mehr als 10 %igen unternehmerischen Fahrzeugnutzung

  • FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16

    Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter

  • FG Münster, 11.12.2012 - 13 K 125/09

    Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat

  • BFH, 19.09.2016 - X B 159/15

    Sachaufklärung - Beweislastentscheidung

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 12/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21. 08. 2012 VIII R 11/11 -

  • FG Düsseldorf, 27.07.2017 - 11 K 142/15

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsunterbrechung

  • BFH, 04.03.2013 - IX S 12/12

    Anhörungsrüge: besondere Umstände des Einzelfalls; Abschnittsbesteuerung

  • FG Nürnberg, 30.09.2015 - 7 K 562/14

    Einkommensteuerliche Zuordnung eines erworbenen Traktors zum Betriebsvermögen des

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2022 - 10 K 2679/21

    Bestimmung der Einkunftsart bei parzellenweiser Verpachtung bisher selbst

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