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   BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12   

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https://dejure.org/2012,44329
BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12 (https://dejure.org/2012,44329)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2012 - XI R 10/12 (https://dejure.org/2012,44329)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2012 - XI R 10/12 (https://dejure.org/2012,44329)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens - Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • openjur.de

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens; Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1a, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 5, EGRL 112/2006 Art 19, EStG § 16
    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens - Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • Bundesfinanzhof

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens - Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a UStG 1999, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 5 EWGRL 388/77, Art 19 EGRL 112/2006, § 16 EStG 1997
    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens - Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens – Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • rewis.io

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens - Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Veräußerung eines Teilvermögens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers ist keine Voraussetzung für eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 359
  • BB 2013, 341
  • DB 2013, 324
  • BStBl II 2013, 221
  • NZG 2013, 636
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497/01 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 C-444/10 --Schriever--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2196, Rz 23), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    a) Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich nicht auf einen oder mehrere lose Bestandteile eines Unternehmens, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. September 2002 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, Rz 36).

    Der EuGH stellt dementsprechend in Anbetracht des Zwecks, die Übertragung von Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, für die Übertragung eines Unternehmensteils darauf ab, dass die Bestandteile erfasst werden, mit denen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39 f.; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25).

    aa) Aus den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Urteil vom 22. Februar 2001 C-408/98, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 40) und --Schriever-- (UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22 bis 25) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG folgt, dass die im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Möglichkeit der Fortführung aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen ist.

  • BFH, 18.01.2012 - XI R 27/08

    Geschäftsveräußerung - Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497/01 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 C-444/10 --Schriever--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2196, Rz 23), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    b) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (BFH-Urteil in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677), und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln.

    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 17/01, BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, und vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

  • BFH, 23.08.2007 - V R 14/05

    Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 17/01, BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, und vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (BFH-Urteile in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863).

    Es ist daher unerheblich, dass Z für seine Tätigkeit unwesentliche Wirtschaftsgüter nicht übernommen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; ebenso Abschn. 1.5.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497/01 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 C-444/10 --Schriever--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2196, Rz 23), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    Der EuGH stellt dementsprechend in Anbetracht des Zwecks, die Übertragung von Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, für die Übertragung eines Unternehmensteils darauf ab, dass die Bestandteile erfasst werden, mit denen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39 f.; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25).

    aa) Aus den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Urteil vom 22. Februar 2001 C-408/98, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 40) und --Schriever-- (UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22 bis 25) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG folgt, dass die im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Möglichkeit der Fortführung aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen ist.

  • BFH, 01.08.2002 - V R 17/01

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 17/01, BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, und vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    Es ist daher unerheblich, dass Z für seine Tätigkeit unwesentliche Wirtschaftsgüter nicht übernommen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; ebenso Abschn. 1.5.

  • BFH, 30.04.2009 - V R 4/07

    Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei nur teilweiser Übernahme der

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863; in BFHE 235, 571, BFH/NV 2012, 677).

    Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (BFH-Urteile in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863).

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Deshalb ist es umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass ertragsteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung nur angenommen wird, wenn der veräußernde Gewerbetreibende die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Deshalb ist es umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass ertragsteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung nur angenommen wird, wenn der veräußernde Gewerbetreibende die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • BFH, 24.09.2008 - X B 192/07

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung - Divergenz nur bei gleichen,

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Deshalb ist es umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass ertragsteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung nur angenommen wird, wenn der veräußernde Gewerbetreibende die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 24. September 2008 X B 192/07, BFH/NV 2009, 43).
  • FG Hessen, 29.12.2011 - 1 K 3828/05

    Maximal eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung an zwei

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12
    Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Urteil des Hessischen FG vom 29. Dezember 2011  1 K 3828/05 (juris).
  • BFH, 28.11.2002 - V R 3/01

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

  • BFH, 18.01.2005 - V R 53/02

    Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2012 - 7 V 7394/11

    Lieferung der Holzsärge und der Schmuckelemente eines Bestattungsunternehmners

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • FG Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 12 K 3973/08

    Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    Der Erwerber darf den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; vom 29. August 2012 XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

    Ebenso wenig kann auf ertragsteuerrechtliche Kriterien des nationalen Rechts abgestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802, unter II.2.a, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 29).

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 37/17

    Geschäftsveräußerung - Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei

    Der Erwerber darf den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; vom 29. August 2012 XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

    Die Annahme des FG, die Durchführung von Renovierungsarbeiten aufgrund der Beratung durch das Ordnungsamt führe nicht dazu, dass der Kläger die Tätigkeit nicht habe fortführen können, trifft ebenfalls zu; denn die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    Dies ist aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 27; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45).

    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 01.08.2002 - V R 17/01, BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; vom 28.11.2002 - V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; vom 06.05.2010 - V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873, Rz 15; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

    Der Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    Dies ist aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 27; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45).

    Der Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

    aa) Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG und die Rechtsprechung des EuGH stellen nicht auf die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer ab, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2012 XI R 10/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2013, 250, Rz 27 f.; gl.A. Lippross, a.a.O., S. 368).

    b) Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a UStG, den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 35) und --Schriever-- (BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG folgt, dass die Heranziehung des einkommensteuerrechtlichen Teilbetriebsbegriffs aus § 16 EStG --mit einer nach den Verhältnissen des Veräußerers zu beurteilenden gewissen Selbständigkeit-- aufgrund der autonom gemeinschaftsrechtlich vorzunehmenden Abgrenzung der begünstigten Teilvermögensübertragung in § 1 Abs. 1a UStG zur steuerbaren Übertragung einzelner Vermögensgegenstände nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662; in BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; in DStR 2013, 250, Rz 29; Wäger, UR 2004, 24, 26; Meyer in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 1 UStG Rz 378).

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19

    Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und

    Dies ist aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 27; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45; in BFHE 265, 549, Rz 51; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 29).

    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 01.08.2002 - V R 17/01, BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; vom 28.11.2002 - V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; vom 06.05.2010 - V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873, Rz 15; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22; in BFHE 265, 549, Rz 52).

    Der Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22; in BFHE 265, 549, Rz 53; in BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243, Rz 30).

  • FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16

    Kürzung des Vorsteuerabzug

    Dies ist aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - ...I R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 27; vom 19.12.2012 - ...I R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45).

    Der Erwerber darf den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22).

  • FG Köln, 12.06.2013 - 3 K 1178/07

    Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für

    Es kommt für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte[n] Betrieb[s]" i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für die übertragenen Gegenstände vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag (BFH-Urteile vom 29. August 2012 XI R 10/12, BStBl. II 2013, 221; vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, DStR 2013, 585).

    Ob ein übertragbares Teilvermögen vorhanden ist, bestimmt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, wobei für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln (BFH-Urteile vom 29. August 2012 XI R 10/12, BStBl. II 2013, 221; vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, DStR 2013, 585 m.w.N.).

    Aus den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Urteil vom 22. Februar 2001 C-408/98, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 40) und --Schriever-- (UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22 bis 25) und der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. August 2012 XI R 10/12, BStBl. II 2013, 221) folgt jedoch, dass die im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Möglichkeit und Absicht der Fortführung des Geschäftsbetriebs aus der maßgeblichen Sicht des Erwerbers zu bestimmen ist.

  • FG Düsseldorf, 12.07.2013 - 1 K 4421/10

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Übernahme der Kücheneinrichtung einer gepachteten

    Der durch die Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie ggf. den Warenbestand zu verkaufen (EuGH, Urteil vom 27.11.2003 Rs. C-497/01, Zita Modes Sàrl, BFH/NV Beilage 2004, 128, UR 2004, 24; BFH, Urteil vom 19.12.2012 XI R 38/10, BStBl II 2013, 221).

    Der unternehmerischen Fortführbarkeit und der Fortführungsabsicht durch den Erwerber, und zwar auch aus der Sicht des Erwerbers, kommen entscheidendes Gewicht zu (BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BStBl II 2013, 221).

    Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus (BFH, Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BStBl II 2013, 221).

  • FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10

    Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Aufteilung des Geschäfts durch

    § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BFH/NV 2013, 484 m.w.N.).

    Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BFH/NV 2013, 484 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17

    Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d.

  • FG Düsseldorf, 13.10.2017 - 1 K 3395/15

    Berechtigung eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag bei einer

  • FG Münster, 01.12.2020 - 15 K 1494/18

    Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer nicht steuerbaren

  • FG Nürnberg, 30.04.2019 - 2 K 358/17

    Umsatzsteuer 2011

  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 5 K 2502/12

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Erwerb des Gaststätteninventars in angemieteten

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