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   BFH, 26.09.2012 - V R 22/11   

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https://dejure.org/2012,43574
BFH, 26.09.2012 - V R 22/11 (https://dejure.org/2012,43574)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2012 - V R 22/11 (https://dejure.org/2012,43574)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2012 - V R 22/11 (https://dejure.org/2012,43574)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - Begriff der Ausfuhr - Zweck der Ausfuhrerstattung - zusätzliches Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG; Begriff der Ausfuhr; Zweck der Ausfuhrerstattung; zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 10 Abs 1 S 2, UStG § 10 Abs 1 S 3, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1, EGV 1255/1999, EGRL 112/2006 Art 73, EGV 800/1999 Art 2 Abs 1 Buchst g
    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - Begriff der Ausfuhr - Zweck der Ausfuhrerstattung - zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • Bundesfinanzhof

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - Begriff der Ausfuhr - Zweck der Ausfuhrerstattung - zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 2 UStG 1999, § 10 Abs 1 S 3 UStG 1999, Art 11 Teil A Abs 1 EWGRL 388/77, EGV 1255/1999, Art 73 EGRL 112/2006
    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - Begriff der Ausfuhr - Zweck der Ausfuhrerstattung - zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG

  • rewis.io

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - Begriff der Ausfuhr - Zweck der Ausfuhrerstattung - zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung gezahlter Ausfuhrerstattung bei der Bemessung der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - Begriff der Ausfuhr - Zweck der Ausfuhrerstattung - zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung gezahlter Ausfuhrerstattung bei der Bemessung der Umsatzsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung zwischen Entgelt eines Dritten und "echtem" Zuschuss

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausfuhrerstattung umsatzsteuerlich kein Entgelt von dritter Seite

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 369
  • BB 2013, 277
  • BB 2013, 609
  • BStBl II 2020, 126
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-463/02

    Kommission / Schweden

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Dementsprechend habe der EuGH bei Beihilfezahlungen für Trockenfutter die Beihilfen nicht zur Bemessungsgrundlage gezählt, weil es sich nicht um eine Verkaufsförderung handele (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004 C-463/02, Kommission/Schweden, Slg. 2004, I-7335).

    Der Sachverhalt des Urteils des EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 (Trockenfutterbeihilfe) sei nicht vergleichbar.

    Diese Regelung zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerbetrag führt (EuGH-Urteil Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 zur Trockenfutterbeihilfe).

    bb) Hinzukommt, dass --ebenso wie die Subvention für die Herstellung von Trockenfutter, die Gegenstand der Entscheidung des EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 Rdnrn. 42 f.) war-- die Beihilfe trotz der gegenüber dem Weltmarkt höheren Produktionskosten die Erzeugung in der Gemeinschaft fördern und nicht Dritte zum Kauf von Milchprodukten veranlassen soll, deren Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge, was zur Folge hätte, dass eine auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht dem gesamten Wert des gelieferten Gegenstands entspräche.

    Die auf diesen Preis --d.h. den Preis ohne Berücksichtigung der Beihilfe-- erhobene Mehrwertsteuer erfasst daher --ebenso wie in dem vom EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 entschiedenen Sachverhalt-- den gesamten Marktwert des Gegenstands.

    Hierzu führt der EuGH in seinem Urteil Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 zur Trockenfutterbeihilfe aus (Rdnr. 43):.

  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Nach dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322), mit der sich der Bundesfinanzhof (BFH) der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, --un-abhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"-- dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

    An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

    Die Abgrenzung zwischen Entgelt eines Dritten und nicht steuerbarem "echten" Zuschuss wird somit vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

  • BFH, 19.10.2001 - V R 75/98

    Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    a) Liegt --wie im Streitfall zwischen der Klägerin und den Zwischenhändlern-- eine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist für deren Besteuerung unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erfüllt oder ob ein anderer vereinbarungsgemäß den vom Leistungsempfänger für die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt (z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d).

    Dass der Zahlende zugleich eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger und/oder dem leistenden Unternehmer erfüllt, steht der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverhältnis nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d; vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 43, m.w.N.).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

    Die Abgrenzung zwischen Entgelt eines Dritten und nicht steuerbarem "echten" Zuschuss wird somit vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-608/10 Südzucker AG, C-10/11 WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH und C-23/11 Fleischkontor Moksel GmbH (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1000) hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist (Rdnr. 44).
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Dass der Zahlende zugleich eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger und/oder dem leistenden Unternehmer erfüllt, steht der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverhältnis nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d; vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 43, m.w.N.).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-184/00

    Office des produits wallons

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, "ob die im vorliegenden Fall der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen Entgelt von dritter Seite sind", ist nicht erforderlich, da die Grundsätze geklärt sind und es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache der nationalen Gerichte ist, "anhand der ihm unterbreiteten Tatsachen festzustellen, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt" (z.B. EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115 Rdnr. 18).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Ohne Bedeutung für die Umsatzsteuer ist deshalb, ob der Leistungsempfänger seine Entgeltforderung vereinbarungsgemäß durch Abtretung einer Forderung erfüllt, die er, der Leistungsempfänger, selbst gegenüber einem Dritten besitzt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally, Slg. 1993, I-2871 Rdnr. 17) und diesen insoweit in die Erfüllung seiner Entgeltsverpflichtung einschaltet.
  • BFH, 19.10.2001 - V R 48/00

    Forderungserfüllung durch Dritte

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Da die Zahlung der Ausfuhrerstattung somit keine Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraussetzt und die Zahlung nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinn für eine Leistung des Unternehmers an einen Empfänger gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c), fehlt der Zahlung der Entgeltcharakter für eine Lieferung.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - V R 22/11
    Im Unterschied zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Mohr vom 29. Februar 1996 C-215/94 (Slg. 1996, I-959) und Landboden Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95 (Slg. 1997, I-7387) sei es nicht um die Aufgabe einer Milcherzeugung oder Minderung der Kartoffelernte gegangen, bei der es keinen identifizierbaren Leistungsempfänger gebe, sondern um Verkaufsförderung.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Nach den BFH-Urteilen vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz, und vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, unter II.2.), mit denen sich der erkennende Senat der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten   Leistung gezahlt wird und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle   zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers   (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht,   wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

    Der Steuerbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und in BFHE 239, 369, unter II.2.).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 14; vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, BFH/NV 2014, 1470; vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, BFH/NV 2016, 1120, Rz 20 f.) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn.
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 14; vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, BFH/NV 2014, 1470) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    b) Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.09.2010 - V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 19; vom 26.09.2012 - V R 22/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020, 126, Rz 15; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    (2) Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 458, Rz 19; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder dass Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich des Gewollten beseitigt werden können (BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 126, Rz. 12).

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (BFH-Urteile vom 28.11.2001 I R 93/00, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 613, Rz. 8; vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 126, Rz. 12; Senatsurteil vom 24.6.2020 13 K 2542/17 K,G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2020, 1438, Rz. 38; Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 357 AO Rz. 9).

    Sowohl außerprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auszulegen (BFH-Urteile vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613, Rz. 9; vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 126, Rz. 13; Senatsurteil vom 24.6.2020 13 K 2542/17 K,G, EFG 2020, 1438, Rz. 38).

    Die Auslegung darf jedoch nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 126, Rz. 13).

    Auslegungsfähig sind grundsätzlich auch Erklärungen rechtskundiger Personen (BFH-Urteile vom 11.2.2009 X R 51/06, BStBl II 2009, 892, Rz. 26; vom 29.10.2019 IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 126, Rz. 12).

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

    Erbringt ein Unternehmer Leistungen an einen Dritten, gehören (auch) Zahlungen der öffentlichen Hand an diesen Unternehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"-- zum Entgelt für diese Umsätze, wenn der Zuschuss dem Leistungsempfänger (Dritten) zugutekommt, dieser gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (BFH-Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--, und vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, unter II.2.).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 17/20

    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur

    aa) Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile vom 26.09.2012 - V R 22/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020, 126, Rz 15, und vom 09.10.2003 - V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, jeweils zum Drittentgelt).
  • BFH, 06.05.2014 - XI B 4/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines weitergeleiteten Zuschusses zur

    (1) Die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind --entgegen der Ansicht der Klägerin-- durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 19; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 15; vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 41 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 XI B 109/09, BFH/NV 2011, 858).
  • BFH, 12.04.2016 - V B 3/15

    Zum Leistungsaustausch bei Verträgen mit Körperschaften des öffentlichen Rechts

    a) Die Frage, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch immer dann anzunehmen ist, wenn eine öffentliche Einrichtung eine Finanzierungsleistung zur Durchführung einer im allgemeinen Interesse liegenden Maßnahme, die nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, von der Verpflichtung des die Maßnahme ausführenden Unternehmers abhängig macht, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 17; BFH-Urteile vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41 ff.; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 14 f.; vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 19).
  • FG Baden-Württemberg, 14.01.2015 - 14 K 975/13

    Leistungsaustausch bei Zahlungen der Genossen einer Erzeugergenossenschaft in den

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