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   BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09   

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https://dejure.org/2012,42835
BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09 (https://dejure.org/2012,42835)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2012 - IV R 47/09 (https://dejure.org/2012,42835)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2012 - IV R 47/09 (https://dejure.org/2012,42835)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter - Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • openjur.de

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter; Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 5a Abs 4 S 1, EStG § 5a Abs 4 S 2, EStG § 5a Abs 4 S 3, EStG § 6 Abs 1, HGB § 238 ff, HGB § 238, AO § 179 Abs 1
    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter - Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • Bundesfinanzhof

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter - Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 5a Abs 4 S 1 EStG 2002, § 5a Abs 4 S 2 EStG 2002, § 5a Abs 4 S 3 EStG 2002
    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter - Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter – Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • rewis.io

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter - Gesonderte Anfechtbarkeit jedes einzelnen Unterschiedsbetrags bei Feststellung von Unterschiedsbeträgen für mehrere Wirtschaftsgüter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

  • datenbank.nwb.de

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschiedsbetrag für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter in der Seeschifffahrt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstmalige Anwendung der Tonnagebesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Feststellung stiller Reserven bei gestiegenen Schiffbaupreisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 428
  • BB 2013, 306
  • DB 2013, 151
  • BStBl II 2013, 324
  • NZG 2013, 314
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Die bloße Abspaltbarkeit reicht nicht aus (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II.2. und 3.).
  • BFH, 15.12.1993 - X R 102/92

    Teilwertabschreibung für Liniengenehmigung (Konzession des

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Denn wenn für die Erlangung einer Gewinnaussicht (Einzelschuldverhältnis) oder fortlaufender Gewinnaussichten (Dauerschuldverhältnis) Aufwendungen geleistet werden, hat sich am Markt die Werthaltigkeit der Gewinnaussicht bestätigt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 102/92, BFH/NV 1994, 543, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.2.
  • BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04

    Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG - trotz Antrags auf mündliche

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Grund für die Aufdeckung der stillen Reserven; entsprechend wird der Unterschiedsbetrag für diesen Zeitpunkt ermittelt und festgestellt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (näher dazu auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277) hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen; der dabei vorgeschlagenen Fassung des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG (vgl. BTDrucks 13/10710, S. 2 und 4, die den Empfehlungen der Ausschüsse in BRDrucks 342/1/98, S. 3 und 8, entspricht) ist der Vermittlungsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BTDrucks 13/10875, S. 2 - dort ohne Begründung) gefolgt.
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Nach dem Wortlaut der Regelung, die auf jedes einzelne Wirtschaftsgut abstellt, ist ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter festgestellt werden, als eine Zusammenfassung einzelner selbständiger Feststellungen von Unterschiedsbeträgen anzusehen (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung: u.a. BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).
  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche

    Auszug aus BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09
    Im Einzelnen wird auf die Gründe der Vorentscheidung verwiesen, die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 404 veröffentlicht sind.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19

    Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut - Besteuerung von

    Es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln (vgl. nur BFH, Urteil vom 29. November 2012 -IV R 47/09-, BStBl II 2013, 324).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 5/16

    Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender

    Den Bilanzposten der "unfertigen Leistungen" als reine Aufwandsstornierung zu betrachten, widerspricht auch dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), nach dem alle Risiken, die hinsichtlich der künftigen Erstarkung zu einer Zivilrechtsposition noch bestehen, zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33).

    Hierunter fallen Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, juris; in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33; Beschluss des Großen Senats in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632).

    Seine Greifbarkeit macht erst das Wirtschaftsgut aus; der Vermögenswert muss als Einzelheit ins Gewicht fallen, objektiv werthaltig und "selbständig bewertbar" sein (BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33; vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176, 177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15), sich also nicht ins Allgemeine verflüchtigen (Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG, Rz 561, m.w.N.).

  • BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

    aa) Der Begriff des (anderen) "Wirtschaftsguts" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht --wie auch bei den übrigen Einkunftsarten-- dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands; er ist weit zu fassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2. der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.a aa der Gründe; BFH-Urteile vom 26.04.2018 - III R 5/16, BFHE 261, 326, BStBl II 2018, 536; vom 30.11.2010 - VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491; vom 19.10.2006 - III R 6/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 62) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2012 - IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33, und vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b der Gründe).

    Vor diesem Hintergrund können nach Auffassung des Senats zu den Wirtschaftsgütern grundsätzlich auch solche objektiv werthaltigen Positionen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, zu Gewinnaussichten aus einem schwebenden Geschäft) gerechnet werden, bei deren Übertragung es auf dinglicher Ebene an einem Rechtsgeschäft fehlen könnte (s. hierzu Omlor, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 2019, 294, 327 f., zur Übertragung von Blockchain-basierten Zahlungsmitteln als Realakt), sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie --allein oder mit dem Betrieb-- verkehrsfähig sind.

    Dies gilt jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem der Kläger diese aus der Gesamtmenge des ihm insgesamt zur Verfügung stehenden "Token-Portfolios" --welches zusammengefasst (d.h. gespeichert) ist in dem dem Kläger zuzurechnenden "Konto" (sog. "Public Key") des jeweiligen Distributed-Ledger-Technologie-Systems (DLT-System; s. hierzu Schroen, BB 2021, 2133, 2139)-- herausgelöst und in handelbare Untereinheiten wirtschaftlich "verselbständigt" (d.h. tatsächlich abgespalten, vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324) hatte.

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Die gleiche Beurteilung als gesondertes Wirtschaftsgut gilt für Gewinnaussichten aus einem schwebenden Geschäft, wenn für die Erlangung einer Gewinnaussicht oder fortlaufender Gewinnaussichten Aufwendungen geleistet werden und sich am Markt die Werthaltigkeit der Gewinnaussicht bestätigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 IV R 47/09, BStBl II 2013, 461).

    Wenn für die Erlangung einer Gewinnchance Zahlungen geleistet werden, treten Gewinnaussichten als Wirtschaftsgut in Erscheinung (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 IV R 47/09, BStBl II 2013, 461 Rz. 37).

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    a) Danach ergeht zunächst zum Schluss des Übergangsjahrs ein Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG, in dem für jedes einzelne Wirtschaftsgut nach Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ein Unterschiedsbetrag festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 - IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 45).
  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch sonstige Vorteile (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 - IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33).
  • BFH, 12.02.2015 - IV R 29/12

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Keine

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324), die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238).
  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

    Das BFH-Urteil vom 29.11.2012 - IV R 47/09 (BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324) habe nicht im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Unterschiedsbetrags in den Gewerbeertrag gestanden, allerdings bereits erkennen lassen, dass der Unterschiedsbetrag nach Meinung des BFH ausschließlich stille Reserven aus der Zeit der Regelbesteuerung enthalte.

    Das BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324 enthält keine Anhaltspunkte für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Unterschiedsbeträgen, denn es betraf ausschließlich einkommensteuerrechtliche Rechtsfragen.

  • FG Thüringen, 13.11.2019 - 3 K 106/19

    Bilanzposten für halbfertige Erzeugnisse bzw. Rechnungsabgrenzungsposten bei

    Den Bilanzposten der "unfertigen Leistungen" als reine Aufwandsstornierung zu betrachten, widerspreche auch dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), nach dem alle Risiken, die hinsichtlich der künftigen Erstarkung zu einer Zivilrechtsposition noch bestünden, zu berücksichtigen seien (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33).
  • BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der

    a) Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt (z.B. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324), die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238).
  • BFH, 22.03.2022 - IV R 13/18

    "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein

  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 32/13

    Tonnagebesteuerung: Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden von

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen,

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

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