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   BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11   

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https://dejure.org/2012,40320
BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11 (https://dejure.org/2012,40320)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2012 - VII R 65/11 (https://dejure.org/2012,40320)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2012 - VII R 65/11 (https://dejure.org/2012,40320)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • openjur.de

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • Bundesfinanzhof

    AO § 5, VwKostG § 13, ZollVG § 5 Abs 2, ZK Art 50, ZK Art 55, ZK Art 91 Abs 2 Buchst f, ZK Art 92, EWGV 2913/92 Art 50, EWGV 2913/92 Art 55, EWGV 2913/92 Art 92, EWGV 2913/92 Art 91 Abs 2 Buchst f
    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • Bundesfinanzhof

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AO, § 13 VwKostG, § 5 Abs 2 ZollVG, Art 50 ZK, Art 55 ZK
    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • IWW
  • rewis.io

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung beim Zollamt gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • rechtsportal.de

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • datenbank.nwb.de

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung beim Zollamt gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 461
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Thüringen, 26.11.2009 - 3 KO 749/07

    Polizeirecht; Polizeirecht, Verwaltungsgebührenrecht; Verwaltungskosten;

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Dann liegt die Frage, welcher von ihnen auf Zahlung in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162, und vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86, jeweils m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 92/08

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr: Auffangregelung in einer Kostenverordnung;

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).
  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Das FG ist in jenem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10) zunächst von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen, weil es das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum 21. April 2010 der Zustellung der Einspruchsentscheidung anzweifelte und der Auffassung war, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein seien "teilweise unvollständig und teilweise unklar" (was nicht näher erläutert wurde), und es aufgrund summarischer Prüfung nicht meinte feststellen zu können, dass die zuzustellende Sendung einem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden war.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2009 - 2 L 78/08

    Vermessungskosten

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Dann liegt die Frage, welcher von ihnen auf Zahlung in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162, und vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Auszug aus BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1).
  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der

    Die Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide wurden im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen Kostenbescheid vom 01.03.2010 über im Februar 2010 entstandene Lagerkosten (4 K 103/10; BFH: VII R 65/11) ausgesetzt.

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.09.2012 (VII R 65/11, juris Rn. 12) stützt, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgte.

    Unabhängig von der Frage, ob sich diese individuelle Zurechnung bereits darauf stützen lässt, dass die Klägerin die vorübergehende Verwahrung durch die Beendigung des Versandverfahrens "in Gang gesetzt" - also mit anderen Worten: kausal verursacht - hat (so der BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 14), ergibt sich die individuelle Zurechnung daraus, dass - wie oben 2.1 dargelegt - durch die Lagerung der Postsendungen eine gesetzliche Pflicht der Klägerin erfüllt wurde.

    3.2 Die Empfänger der verwahrten Postsendungen, die Selbstverzoller sind, haben durch diese Erklärung die Überführung zum externen Versandverfahren und die Gestellung der Postsendungen verursacht und damit die sich daran anschließende Lagerung veranlasst (BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 22).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof sich auf den Standpunkt gestellt, dass Empfänger nicht abgeholter Sendungen deshalb nicht Kostenschuldner seien, weil es - wie auch in den hier in Rede stehenden Fällen - im Einzelfall denkbar sei und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um nicht bestellte Sendungen handele (Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 20).

    Dies gilt auch für die Kostenschuldner nach § 13 Abs. 2 VwKostG (BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 18).

    Gegen die Ausübung von Ermessen spricht ferner die Bezugnahme des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2012 (VII R 65/11).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz (BVerwG, Urt. v. 30.06.1972, VII C 48.71, juris Rn. 15; Urt. v. 01.03.1996, 8 C 29/94, BVerwGE 100, 323, juris Rn. 24; ausführlich VGH Kassel, Urt. v. 07.01.2011, 5 A 1624/09, juris Rn. 25) auch im Rahmen einer Inanspruchnahme für Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung gilt (dagegen wohl BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 18).

  • BFH, 20.02.2018 - VII R 21/16

    Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte

    Dabei handelte es sich um eine eigene und nicht als Vertreter des Warenempfängers zu erfüllende Pflicht, auch wenn die Warenbeförderung in dessen Interesse lag (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2012 VII R 65/11, BFHE 239, 461, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2013, 39).
  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    Rev., Az: VII R 65/11.
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