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   BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11   

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https://dejure.org/2012,44948
BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11 (https://dejure.org/2012,44948)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2012 - VI R 50/11 (https://dejure.org/2012,44948)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2012 - VI R 50/11 (https://dejure.org/2012,44948)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • openjur.de

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung; Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 12 Nr 1, EStG VZ 2008
    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • Bundesfinanzhof

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2008
    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • IWW
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Stellplatz- und Garagenkosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden

  • cpm-steuerberater.de

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung – Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • Betriebs-Berater

    Doppelte Haushaltsführung - Stellplatz- und Garagenkosten

  • rewis.io

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung

  • ra.de
  • gaius.legal

    Stellplatz- und Garagenkosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Stellplatz/Garage absetzbar!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stellplatz- und Garagenkosten in der doppelten Haushaltsführung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten: Stellplatz- und Garagenkosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - Zweiter PKW-Stellplatz kann unter Werbungskosten fallen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung: Auch Kosten für Autostellplatz absetzbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Garagenkosten bei der doppelten Haushaltsführung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Garagen-kosten im Rahmen der doppelten Haushalts-führung abzugsfähig

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Doppelte Haushaltsführung - Stellplatz- und Garagenkosten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht - Sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch Kosten für Stellplatz oder Garage als Werbungskosten abziehbar?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Garagenmiete fließt künftig in 1.000 Euro-Grenze zur doppelten Haushaltsführung ein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Stellplatz- und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kosten für PKW-Stellplatz am Arbeitsort können als Werbungskosten abziehbar sein

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Stellplatz gehört dazu - Steuerzahler durfte ihn zu doppelter Haushaltsführung zählen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 1
  • NZA 2013, 368
  • NZM 2013, 278
  • BB 2013, 405
  • DB 2013, 323
  • BStBl II 2013, 286
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hessen, 06.06.2011 - 1 K 2222/10

    Miete für einen Pkw-Stellplatz keine Werbungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11
    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 243 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 6. Juni 2011  1 K 2222/10 und die Einspruchsentscheidung vom 13. August 2010 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 13. August 2010 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 720 EUR berücksichtigt werden.

  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11
    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die --soweit nicht überhöht-- Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 491, m.w.N.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 413, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; FG München, Urteil vom 29. Dezember 2003  8 K 4428/00, EFG 2005, 1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008  2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011  9 K 9079/08, EFG 2012, 35).
  • BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11
    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BFH/NV 2013, 112).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 9 K 9079/08

    Wohnungswechsel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11
    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die --soweit nicht überhöht-- Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 491, m.w.N.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 413, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; FG München, Urteil vom 29. Dezember 2003  8 K 4428/00, EFG 2005, 1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008  2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011  9 K 9079/08, EFG 2012, 35).
  • FG München, 29.12.2003 - 8 K 4428/00

    Doppelte Haushaltsführung; Angemessenheit von Mietaufwendungen; AfA für

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11
    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die --soweit nicht überhöht-- Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 491, m.w.N.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 413, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; FG München, Urteil vom 29. Dezember 2003  8 K 4428/00, EFG 2005, 1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008  2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011  9 K 9079/08, EFG 2012, 35).
  • FG Sachsen, 18.09.2008 - 2 K 863/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsausgaben durch notwendige

    Auszug aus BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11
    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die --soweit nicht überhöht-- Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 491, m.w.N.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 413, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467; FG München, Urteil vom 29. Dezember 2003  8 K 4428/00, EFG 2005, 1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18. September 2008  2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011  9 K 9079/08, EFG 2012, 35).
  • BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im

    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht überhöht sind, konnten daneben nach ständiger Rechtsprechung als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. Senatsurteil vom 13. November 2012 VI R 50/11, BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, m.w.N.).

    Letztlich hat der Senat schon bisher in seiner ständigen Rechtsprechung zu den notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert (z.B. Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 9).

    Die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung rechnete der Senat dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu (Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 9, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 1216/16

    Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen

    Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.11.2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286, unter II.1.a).

    b) Zu den sonstigen Kosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, u.a. Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (Möbel, Lampen, Gardinen usw.), soweit sie nicht überhöht sind (BFH in BStBl II 2013, 286, unter II.1.a, m.w.N.; Thürmer in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 405).

  • FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung

    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist lex specialis zu § 12 Nr. 1 EStG und lässt gemischt veranlasste Aufwendungen, die üblicherweise nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig sind, zum Abzug zu (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ), sofern sie notwendig sind.

    Die Frage der "Notwendigkeit" bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf die berufliche Erforderlichkeit der Wohnungsausstattung (Krüger in Schmidt, EStG , 39. Auflage 2020, Rn. 254; Thürmer in Blümich, EStG , § 9 Rn. 405; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG , R. 493; in Bezug auf einen Pkw-Stellplatz BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 , a.A. - Aufteilung nach privaten und beruflichen Veranlassungsanteilen Oertel in Kirchhof, Einkommensteuergesetz , 19. Aufl. 2020, § 9 EStG , R. 124).

    bb) Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 m.w.N., vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Die grundsätzlich private (Mit-) Veranlassung tritt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zurück (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ) und schließt den Abzug nicht aus.

    aa) Der BFH hatte schon in Bezug auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. - obgleich der Gesetzeswortlaut diese Differenzierung nicht vorsah - in ständiger Rechtsprechung zu den notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert (z.B. BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ).

    Aufwendungen für einen (separat angemieteten) PKW-Stellplatz an der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zählten dabei nicht zu den Wohnungskosten (und waren auch nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten), sondern konnten als normale notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ).

    Die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bestimmt sich nicht danach, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist, sondern allein danach, ob die Aufwendungen für den PKW-Stellplatz - etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort - notwendig sind (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ).

  • FG Niedersachsen, 21.10.2014 - 12 K 79/13

    Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

    126 Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind -soweit nicht überhöht- als Werbungskosten i.S.d. § 9 I S. 3 Nr. 5 EStG abziehbar (Urteil des BFH vom 3.12.1982, VI R 228/80, BStBl II 1983, 467; Urteil des BFH vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 m.w.N.; FG München, Urteil vom 29.12.2003, 8 K 4428/00, EFG 2005, 1677; Sächsisches FG, Urteil vom 18.09.2008, 2 K 863/08, EFG 2010, 131; FG B-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011, 9 K 9079/08, EFG 2012, 35).
  • FG München, 26.11.2021 - 8 K 2143/21

    Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer - Unterkunftskosten

    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht überhöht sind, konnten daneben nach ständiger Rechtsprechung als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 16.03.2023 - 10 K 202/22

    Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten

    Die Auffassung des Beklagten stehe im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- ( Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11 , BStBl. II 2013, 286) sowie zu den rechtskräftigen Entscheidungen des Finanzgerichts Saarland ( Urteil vom 20. Mai 2020 2 K 1251/17 , EFG 2020, 1408 ) und des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ( Urteil vom 21. September 2022 3 K 48/22 , EFG 2023, 114).

    Auch der BFH rechnete Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung schon bislang den sonstigen Mehraufwendungen und nicht den beschränkt abzugsfähigen beruflichen Mobilitätskosten zu ( BFH-Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11 , BStBl. II 2013, 286).

    Auf die weitergehende (hier allerdings auch zu bejahende) Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Tätigkeitsort aus beruflichen Gründen notwendig war, kommt es nicht an ( BFH-Urteil 13. November 2012 VI R 50/11 , BStBl. II 2013, 286).

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Da das FA danach zugunsten der Kläger erhebliche Aufwendungen zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt hat, lässt es der Senat offen, ob die der Höhe nach pauschal geschätzten, nicht belegmäßig nachgewiesenen Parkgebühren entgegen der Auffassung des FA möglicherweise (teilweise) als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286) abzugsfähig sind.
  • FG Münster, 27.06.2013 - 3 K 4315/12

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung

    Zu den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung gehören auch die Kosten für die Anmietung einer Garage am Beschäftigungsort (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 VI R 50/11, BStBl. II 2013, 286), wie sie der Kläger geltend gemacht hat.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2022 - 3 K 48/22

    Aufwendungen für die Anmietung eines separaten PKW-Stellplatzes sind keine

    Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen notwendig war, kommt es nicht an (Bundesfinanzhof -BFH-, Urt. vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl II 2013, 286; FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408 = juris Rn. 40).
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