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   BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10   

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https://dejure.org/2013,6038
BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10 (https://dejure.org/2013,6038)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2013 - VIII R 7/10 (https://dejure.org/2013,6038)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - VIII R 7/10 (https://dejure.org/2013,6038)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus - Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • openjur.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus; Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus - Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus - Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus - Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

  • cpm-steuerberater.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus – Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • Betriebs-Berater

    Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der Zweitwohnung im Zweifamilienhaus

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus - Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an häusliches Arbeitszimmer?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    "Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wieder einmal: das häusliche Arbeitszimmer - heute: im Zweifamilienhaus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • lto.de (Kurzinformation)

    BFH zu häuslichem Arbeitszimmer in Zweifamilienhaus - Nur pauschal absetzbar in Höhe von 1.250 Euro

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der Zweitwohnung im Zweifamilienhaus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    "Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer - steuerliche Behandlung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer: Vollständiger Abzug von Kosten in Zweifamilienhaus?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer in Zweifamilienhaus

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    "Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    "Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Büroräume in Zweifamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein voller Steuerabzug für Büro in Obergeschosswohnung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 121
  • NJW 2013, 1983
  • NZM 2013, 588
  • BB 2013, 917
  • DB 2013, 791
  • BStBl II 2013, 374
  • NZA-RR 2013, 418
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    b) Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen.

    Denn nur in diesem Fall ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, m.w.N.).

    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Jedoch kann sich die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen daraus ergeben, dass die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, juris).

    Die Annahme eines inneren Zusammenhangs der Wohnsphäre mit dem zusätzlich angemieteten Büroraum und eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Steuerpflichtigen wesentlich leichter fallen wird, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).

    Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    b) Wesentliche, repräsentative Ausformung des "häuslichen Arbeitszimmers" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Jedoch kann sich die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen daraus ergeben, dass die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08

    Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger die steuermindernde Berücksichtigung der vollen Bürokosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit begehrten, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1114 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 15. Mai 2009  10 K 3583/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "häusliches Arbeitszimmer" ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 311; vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, 282; BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, 307, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, 536, BStBl II 1998, 351, 353; vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, 441, BStBl II 2000, 7, 8).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "häusliches Arbeitszimmer" ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 311; vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, 282; BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, 307, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, 536, BStBl II 1998, 351, 353; vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, 441, BStBl II 2000, 7, 8).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10
    Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "häusliches Arbeitszimmer" ist zu beachten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen dient, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 311; vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, 282; BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, 307, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, 536, BStBl II 1998, 351, 353; vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, 441, BStBl II 2000, 7, 8).
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten EFH befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von (i.S.v.) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 m.w.N.).

    Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt wird (BFH-Urteile vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 und vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374, jeweils m.w.N.).

    Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG letztlich um eine Regelung der Missbrauchsabwehr handelt (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374), eine Missbrauchsgefahr vorliegend aber nicht erkennbar ist.

    Soweit schließlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dem Umstand Rechnung trägt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 m.w.N.), kommt auch dieser Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Vorschrift hier nicht zum Tragen: Das Hauptbüro des Kl unterliegt aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in gleicher Weise der Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Gerichte wie ein externes Büro.

  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

    aaa) Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann gegeben, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.2013 - VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 26.02.2003 - VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, m.w.N.).

    Dementsprechend ist ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird --etwa durch Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften-- aufgehoben oder überlagert (BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20.11.2003 - IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 09.11.2006 - IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).

    Dabei ist eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung nicht erforderlich (BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 16.10.2002 - XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13.11.2002 - VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).

    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26.02.2003 - VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18.08.2005 - VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Danach setzt eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20.06.2012 - IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).

    Dies gilt auch dann, wenn über die Wohn- und Arbeitsräume zwei separate Mietverträge abgeschlossen wurden, da dies lediglich ein --gestaltbares-- schwaches Indiz für ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist (BFH-Urteil in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374).

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    Dementsprechend erfordert die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers keine unmittelbare Verbindung des Arbeitszimmers zur Wohnung; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (z.B. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374).

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), genügt noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre (z.B. Senatsurteil in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Ein Arbeitszimmer ist - losgelöst von der Eigenschaft "häuslich" - ein Raum, der nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher/beruflicher Arbeiten, insbesondere gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art dient (BFH, Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374).

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (BFH, Urteile vom 15.11.2004 XI R 14/03, bei juris und vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 und Beschluss vom 30.01.2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 688).

  • BFH, 13.05.2015 - III R 59/13

    Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden - Anwendung eines

    Dies trifft nicht nur dann zu, wenn der Arbeitsplatz von der übrigen Wohnung nicht baulich getrennt und keine in sich geschlossene Einheit ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744), sondern auch dann, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume --wie hier-- in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und zwischen ihnen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche liegt (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897 ).

    a) Der Hinweis des Klägers auf die bauliche Abgeschlossenheit der Räume ist unerheblich, denn die Nutzung der zweiten abgeschlossenen Wohnung in einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Zweifamilienhaus steht deren Einordnung als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 591).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Eine mittelbare Verbindung (innerer Zusammenhang) zwischen Privatwohnung und Arbeitszimmer genügt aber (z. B. Anbauten an ein Einfamilienhaus: BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, auch im Falle einer auf dem Grundstück liegenden und zum Arbeitszimmer umgebauten Garage oder eines Gartenhauses: BFH-Urteil vom 23.05.2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; bei ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutztem Zweifamilienhaus, sofern zwischen den Wohnungen keine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche betreten werden muss: BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374).
  • FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 944/06

    Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig

    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Räumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (Finanzgericht Baden Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2009 10 K 3583/08, EFG 2010, 1114 mit Anmerkung Hoffmann, BFH-Aktenzeichen: VIII R 7/10).
  • BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).
  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 510/11

    Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters

    Schließlich weist der Beklagte noch auf die Entscheidung des BFH vom 15.01.2013 (VIII R 7/10) hin.

    Befindet sich das Arbeitszimmer jedoch in einem Zweifamilienhaus, welches ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzt wird und muss auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitszimmer keine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche betreten werden, so liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor (BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl. II 2013, 374).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - 4 K 4262/10

    Einkommensteuer 2006 bis 2008

    Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers hat der BFH (Urteil vom 15.01.2013, VIII R 7/10 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 347, Rz. 9 f. unter Angabe weiterer Nachweise) ausgeführt:.

    31 Ein Arbeitszimmer, dass sich - wie im Streitfall - in einer selbstgenutzten Mietwohnung bzw. in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird - etwa durch Publikumsverkehr oder durch die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften - aufgehoben oder überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2013, VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

  • FG München, 09.12.2014 - 15 K 2153/12

    (Zum Mittelpunkt einer Vermietungstätigkeit bei umfangreichem Grundbesitz -

  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 129/14

    Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller

  • FG Nürnberg, 09.10.2012 - 1 K 164/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei Raum im Keller eines allein genutzten

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