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   BFH, 09.01.2013 - I R 33/11   

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BFH, 09.01.2013 - I R 33/11 (https://dejure.org/2013,9102)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2013 - I R 33/11 (https://dejure.org/2013,9102)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - I R 33/11 (https://dejure.org/2013,9102)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb - Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" - Ermittlung der Miteigentumsquote am Leergut-Pool

  • openjur.de

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb; Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit"; Ermittlung der Miteigentumsquote am Leergut-Pool

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § ... 5 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c, EStG § 6 Abs 2, EStG § 6 Abs 2, EStG § 7, EStG § 7, AO § 39 Abs 2 Nr 1, BGB § 158 Abs 1, BGB § 947 Abs 1, BGB § 948 Abs 1, BGB § 985, BGB § 1223 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, GG Art 3 Abs 1, FGO § 81
    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb - Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" - Ermittlung der Miteigentumsquote am Leergut-Pool

  • Bundesfinanzhof

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb - Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" - Ermittlung der Miteigentumsquote am Leergut-Pool

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3 EStG 1997
    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb - Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" - Ermittlung der Miteigentumsquote am Leergut-Pool

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • rewis.io

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb - Kein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" - Ermittlung der Miteigentumsquote am Leergut-Pool

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 226
  • BB 2013, 1326
  • BB 2014, 43
  • DB 2013, 1090
  • BStBl II 2019, 150
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 06.10.2009 - I R 36/07

    Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (Senatsurteile vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349; vom 6. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

    Der Eigentumsübergang erstreckt sich bei Einheitsleergut nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 II ZR 233/05, BGHZ 173, 159, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2913; Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

    Es soll vielmehr eine leiheähnliche Gebrauchsüberlassung rückabgewickelt werden, bei der das Pfand eine Sicherheitsleistung (Kaution) darstellt, die die Rückgabe des Leerguts sicherstellen soll und gerade nicht Gegenleistung für die Rückgabe des Leerguts ist (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

    Soweit dem Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, etwas anderes entnommen werden kann, wird dies in der hier vorgenommenen Weise klargestellt.

    Hinsichtlich des Einheitsleerguts ist der Vertrag zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Getränkehersteller auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet, weil die Klägerin gegen Erhalt des Pfandbetrags das Eigentum an dem Einheitsleergut auf den Getränkehersteller zurück zu übertragen hatte (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

    Soweit an den Bilanzstichtagen ein Hofbestand an Einheitsleergut vorhanden war, der noch nicht an die Getränkehersteller zurückgegeben worden war, hat die Klägerin in Höhe der gezahlten Pfandbeträge Anschaffungskosten für Umlaufvermögen zu aktivieren (Senatsurteil in BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232).

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Hierbei wird das FG zu berücksichtigen haben, dass ein Absinken der Bewertung unter den Nennwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997/2002) nur dann möglich ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme ausscheidet (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 952; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1140; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 312).

    In welchem Umfang dies der Fall ist, darf ggf. schätzweise aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet werden (Senatsurteil in BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 759a); jedoch ist der Grundsatz vorsichtiger Bewertung zu beachten (BFH-Urteil in BFHE 155, 322, 329, BStBl II 1989, 359).

    Die bloße Ungewissheit, ob die Klägerin --trotz unstreitig bestehender Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden-- das komplette Pfandgeld zurückzahlen muss, rechtfertigt allein nicht den Ausweis einer Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten (so bereits BFH-Urteil in BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz D 60; für den Ausweis einer Rückstellung hingegen FG Münster, Urteil vom 31. Juli 1967 IIa 217-220/62, EFG 1968, 118; BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 715; Gail/Düll/Schubert, GmbH-Rundschau 1995, 765, 770; Jakob/Kobor, DStR 2004, 1596, 1598; Klein, DStR 2010, 712, 716; Stöcker in Korn, § 4 EStG Rz 277.75 "Pfandgeld"; Kozikowski/Schubert in Beck Bil-Komm., a.a.O., § 249 Rz 100 "Leergut"; Lüdenbach, StuB 2009, 434; Rätke, StuB 2010, 178, 180; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 550 "Leergut").

  • BFH, 27.03.1996 - I R 3/95

    Sparguthaben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Hierbei wird das FG zu berücksichtigen haben, dass ein Absinken der Bewertung unter den Nennwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997/2002) nur dann möglich ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme ausscheidet (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 952; Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1140; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 312).

    In welchem Umfang dies der Fall ist, darf ggf. schätzweise aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet werden (Senatsurteil in BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 759a); jedoch ist der Grundsatz vorsichtiger Bewertung zu beachten (BFH-Urteil in BFHE 155, 322, 329, BStBl II 1989, 359).

    Der auch in der Steuerbilanz zu beachtende Grundsatz der Einzelbewertung hat insoweit hinter der Forderung nach einem zutreffenden Ausweis der Vermögensverhältnisse des Kaufmannes zurückzutreten (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479; in BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188).

    Demgegenüber kann eine aufschiebend bedingte Forderung grundsätzlich nicht aktiviert werden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109; in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB).

  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Der auch in der Steuerbilanz zu beachtende Grundsatz der Einzelbewertung hat insoweit hinter der Forderung nach einem zutreffenden Ausweis der Vermögensverhältnisse des Kaufmannes zurückzutreten (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479; in BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Die erforderliche Prognose ist aus der Sicht der betreffenden Bilanzstichtage vorzunehmen; die bis zur Bilanzerstellung eintretenden Verhältnisse können erhellend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).
  • BFH, 30.04.2002 - X B 132/00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Zwar muss der Zeuge nicht unbedingt namentlich benannt werden; das Gericht muss aber zumindest in die Lage versetzt werden, den Zeugen zu identifizieren und zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 132/00, BFH/NV 2002, 1457).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 4/08

    Übergehen eines Beweisantrag - Rügeverlust - Revisionszulassung wegen greifbarer

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Dem Beweisantrag der Klägerin in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. April 2007, einen noch namentlich zu benennenden Mitarbeiter zur Belastbarkeit der Pfandkonten zu hören, musste das FG --ungeachtet der aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlichen Rüge der Nichterhebung des Beweises (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50)-- schon deshalb nicht nachkommen, weil ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag die zu vernehmenden Zeugen individuell benennen muss.
  • BFH, 04.09.2009 - IX B 81/09

    Beweiskraft einer Privaturkunde und des Sitzungsprotokolls - Keine Verletzung der

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Dem Beweisantrag der Klägerin in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. April 2007, einen noch namentlich zu benennenden Mitarbeiter zur Belastbarkeit der Pfandkonten zu hören, musste das FG --ungeachtet der aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlichen Rüge der Nichterhebung des Beweises (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50)-- schon deshalb nicht nachkommen, weil ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag die zu vernehmenden Zeugen individuell benennen muss.
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BFH/NV 2012, 537; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112).
  • BFH, 13.12.2011 - II R 26/10

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 13/08

    Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften als notwendiges

  • OLG Köln, 30.09.1980 - 21 U 6/80
  • LG Darmstadt, 30.10.1979 - 14 O 60/79
  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 17.10.2001 - I R 32/00

    Beiträge an den Erdölbevorratungsverband (EBV-Beiträge) sind keine Anschaffungs-

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

  • BFH, 03.08.2005 - I R 36/04

    Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück

  • BFH, 22.08.2007 - X R 2/04

    Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des

  • BFH, 02.04.2008 - I B 197/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Drohverlustrückstellung aus einem langfristig

  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

  • BGH, 28.06.1996 - V ZR 136/95

    Anforderungen an die Form der Ausübung eines Ankaufsrechts

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05

    Ansprüche des Eigentümers einer Getränke-Mehrwegflasche

  • FG Hessen, 23.03.2011 - 4 K 1065/07

    Bilanzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern

  • RG, 24.01.1910 - V 324/08

    Vorverkauf; Formvorschrift des § 313 BGB

  • RG, 23.11.1911 - V 427/11

    Fristverlängerung bei Grundstücksangeboten. ; Formerfordernis.

  • OLG Köln, 13.11.1987 - 20 U 54/87

    Pflicht des Zwischenhändlers zur Rückgabe von Leergut in der entsprechenden Menge

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen

    Ein solcher Ausschluss des Eigentümers liegt z.B. vor, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder nicht mehr besteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 IV R 67/94, BFH/NV 1996, 101; vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFHE 240, 226; BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, BFH/NV 2012, 1094).

    Dabei ist auf den normalen Verlauf der Dinge abzustellen, d.h. maßgebend ist der für die gewählte Gestaltung typische Verlauf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 226, zu Leergutmehrwegsystemen; BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97).

  • BFH, 15.02.2017 - VI R 96/13

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus

    Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) --von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen-- so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFHE 240, 226, und vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 27/12

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die

    Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFHE 240, 226).

    Auch von einer wirtschaftlichen Entstehung kann bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; vom 9. Januar 2013 I R 33/11; vgl. z.B. auch Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 906; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004).

  • BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

    Beruht die Verpflichtung auf einem sog. schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen (z.B. BFH-Urteil vom 09.01.2013 - I R 33/11, BFHE 240, 226, BStBl II 2019, 150, Rz 44, m.w.N.).
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der

    Die Auslegung eines Steuertatbestandes muss sich jedoch an der materiellen Richtigkeit des Ergebnisses ausrichten; die Verfahrenspraktikabilität ist in erster Linie vom Gesetzgeber bei Erlass des materiellen Tatbestands zu beachten (BFH-Urteil vom 9.1.2013 I R 33/11, BFHE 240, 226).
  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Bei einer echten aufschiebenden Bedingung kann auch von einer wirtschaftlichen Entstehung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BStBl II 1995, 594; vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFH/NV 2013, 1326; Ellrott/Roscher in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 77; Kleinle/Dreixler in HHR, § 6 EStG Rz 906; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004).
  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Bei einer echten aufschiebenden Bedingung kann auch von einer wirtschaftlichen Entstehung, bei der der Eintritt noch ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444 , BStBl II 1995, 594 ; vom 9. Januar 2013 I R 33/11, BFH/NV 2013, 1326; Schuster, jurisPR-SteuerR 45/2011, Anm. 3, unter C; Bode, Finanz-Rundschau 2011, 1004).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH, Urteil vom 09. Januar 2013 - I R 33/11 -, BFHE 240, 226 und juris Rz. 29 m. w. N.).

    Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (BFH, Urteil vom 09. Januar 2013 - I R 33/11 -, BFHE 240, 226 und juris Rz. 29 m. w. N.).

  • FG Münster, 04.10.2019 - 14 K 610/18

    Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei der Vermietung von Europaletten

    Auch der Hinweis des Klägers, dass entsprechend dem BFH-Urteil vom 09.01.2013 - I R 33/11 (BStBl II 2019, 150) die zur Nutzungserlassung überlassenen Gibo in seinem Eigentum verblieben seien, greift nicht.
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