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   BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10   

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https://dejure.org/2012,48490
BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2012,48490)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2012 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2012,48490)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - IV R 51/10 (https://dejure.org/2012,48490)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • openjur.de

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3, EStG § 13a, EStG VZ 2005
    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • Bundesfinanzhof

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 EStG 2002, § 13a EStG 2002, EStG VZ 2005
    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • rewis.io

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a
    Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung für einen Weinbaubetrieb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine Durchschnittssatzgewinnermittlung für reinen Weinbaubetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 65
  • BStBl II 2013, 857
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.04.2011 - IV B 57/10

    Keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Imkereibetriebe ohne

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
    b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).

    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer Sondernutzung folgende Gewinn nach § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG mit einem pauschalen Zuschlag von 512 EUR abgegolten wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1331).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2009 - 5 K 1593/08

    Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist keine Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791 abgedruckt.
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 1/09

    Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - IV R 51/10
    b) Der erkennende Senat hat daraus geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der der erkennende Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung (wie beispielsweise den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG) beschränkt (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336, m.w.N., und vom 13. Dezember 2012 IV R 51/10, BFHE 240, 65, BStBl II 2013, 857; BFH-Beschluss vom 14. April 2011 IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof in einer Rechtssache des Beklagten, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Mit Urteilen vom 14.04.2011 (IV R 51/10) und vom 13.12.2012 (IV R 1/09) sowie mit Beschluss vom 14.04.2011 (IV B 57/10) hat der BFH entschieden, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören.

    Aus dem Sachverhalt des dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (IV R 51/10) vorangegangenen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 (5 K 1593/08) ergibt sich, dass der Beklagte betreffend das Jahr 2005 einem Steuerpflichtigen - dem Kläger des anschließenden Klageverfahrens - mangels wirksamen Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG die Anerkennung von nach § 4 EStG ermittelten Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft versagte und deshalb für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 als Gewinn nach § 13a EStG einen Gewinnzuschlag von 512,- EUR abzüglich Pachtzahlungen erfasste.

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