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   BFH, 06.02.2013 - I R 59/11   

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https://dejure.org/2013,15480
BFH, 06.02.2013 - I R 59/11 (https://dejure.org/2013,15480)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2013 - I R 59/11 (https://dejure.org/2013,15480)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - I R 59/11 (https://dejure.org/2013,15480)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung von Hilfspersonen - Unmittelbarkeitserfordernis

  • openjur.de

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors; Steuerbefreiung von Hilfspersonen; Unmittelbarkeitserfordernis

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 51, AO § 52 Abs 2 Nr 2, AO § 53 Nr 1, AO § 55, AO § 57, AO § 65, AO § 66 Abs 2
    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung von Hilfspersonen - Unmittelbarkeitserfordernis

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung von Hilfspersonen - Unmittelbarkeitserfordernis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 51 AO, § 52 Abs 2 Nr 2 AO, § 53 Nr 1 AO, § 55 AO
    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung von Hilfspersonen - Unmittelbarkeitserfordernis

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors – Steuerbefreiung von Hilfspersonen – Unmittelbarkeitserfordernis

  • Betriebs-Berater

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

  • rewis.io

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung von Hilfspersonen - Unmittelbarkeitserfordernis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das ausgegliederte Krankenhauslabor - und das Unmittelbarkeitserfordernis der Gemeinnützigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 101
  • BB 2013, 1685
  • BStBl II 2013, 603
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - I R 59/11
    Unter den Begriff der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens fallen Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere durch Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen --BMF--, Heft 40, 1988, S. 110).

    Der Senat hat dort an dem Grundsatz festgehalten, dass das Handeln als Hilfsperson allein keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit begründet; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers (s. auch Senatsurteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628).

  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - I R 59/11
    Es war jedoch der Auffassung, dies stehe nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. Februar 2010 I R 2/08 (BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006) dem Unmittelbarkeitserfordernis nicht entgegen.

    Doch muss die Leistung, wenn es um die steuerbegünstigten Zwecke der Wohlfahrtspflege bzw. der Mildtätigkeit geht, zumindest faktisch unmittelbar gegenüber dem Hilfsbedürftigen erbracht werden, wie es z.B. bei den im Senatsurteil in BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006 zu beurteilenden Betreuungsleistungen gegenüber entwicklungsgestörten und behinderten Personen der Fall war.

  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - I R 59/11
    Ebenso kann offenbleiben, ob die Steuerbefreiung auch mit Blick auf das Erfordernis der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO zu versagen wäre, weil die Tätigkeit der Klägerin sich darin erschöpft, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten, der nach den Feststellungen der Vorinstanz die gleichen Leistungen zu vergleichbaren Bedingungen anbietet, wie nicht steuerbefreite, mit Gewinnerzielungsabsicht agierende Anbieter (vgl. zur verwandten Problematik im Zusammenhang mit Krankentransporten einerseits Senatsbeschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; andererseits "Nichtanwendungsschreiben" des BMF vom 20. Januar 2009, BStBl I 2009, 339 und AEAO zu § 66, Nr. 6).
  • FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09

    Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - I R 59/11
    Das Finanzgericht (FG) Münster hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 30. Mai 2011  9 K 73/09 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 437 abgedruckt.
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Die Tätigkeiten müssen indes eine von der individuellen Hilfe gegenüber dem einzelnen Patienten losgelöste, auf das öffentliche Gesundheitswesen bezogene, übergreifende Funktion haben; die Hilfe in individuellen Krankheitsfällen (dazu Senatsurteil vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603, m.w.N.) und damit auch die Notfallrettung gehören deshalb nicht dazu.

    Soweit es um den steuerbegünstigten Zweck der Mildtätigkeit geht, erfordert dies, dass die Leistungen der "Hilfsperson" zumindest faktisch unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).

    Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass Gegenstand der Entscheidungen des V. Senats jeweils keine im vorstehend beschriebenen Sinne unmittelbaren Leistungen "am Hilfsbedürftigen" waren, sondern solche "Nebenleistungen", die auch nach der Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603) dem Unmittelbarkeitserfordernis nicht gerecht würden (BFH-Urteile in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798: Vorbereitungshandlungen für Blutspendedienst; in BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268: Krankenhausapotheke; in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157: Krankenhauswäscherei).

  • BFH, 18.10.2017 - V R 46/16

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur

    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteile vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, sowie vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).

    Dies kann --wie im Streitfall-- auch durch Krankenhäuser als begünstigte Einrichtungen geschehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., S. 187, Rz 3.92).

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (Senatsurteile vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, und vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).

    Wie im Streitfall kann dies auch durch Krankenhäuser als begünstigte Einrichtungen geschehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl., § 3 Rz 92).

  • BFH, 12.05.2022 - V R 37/20

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

    Davon kann auch dann auszugehen sein, wenn die Körperschaft eine Leistung erbringt, die in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis einem Dritten geschuldet ist, die aber "zumindest faktisch unmittelbar" dem steuerbegünstigten Satzungszweck dient (BFH-Urteil vom 06.02.2013 - I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603, Rz 20 f.).

    Damit hat das FG die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 rechtsfehlerhaft auf den Streitfall übertragen.

    Im Hinblick auf die Auslandsansässigkeit der B weist der Senat darauf hin, dass das Zusammenwirken mit einer derartigen Person unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO dem Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft i.S. des BFH-Urteils in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 gleichzustellen sein kann.

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (Senatsurteile vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, und vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).

    Wie im Streitfall kann dies auch durch Krankenhäuser als begünstigte Einrichtungen geschehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl., § 3 Rz 92).

  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18

    Pflicht zur Bestätigung der Erfüllung der Steuerbegünstigungsvoraussetzungen

    Die darunter fallenden Tätigkeiten müssen nach Ansicht des BFH im Urteil vom 06. Februar 2013 - I R 59/11 -, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 eine von der individuellen Hilfe gegenüber dem einzelnen Patienten losgelöste, auf das öffentliche Gesundheitswesen bezogene, übergreifende Funktion haben; die Hilfe in individuellen Krankheitsfällen gehört nach dieser Rechtsprechung deshalb nicht (mehr) zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

    Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über

    Die Unmittelbarkeit ist schon gegeben, wenn die Leistungen den hilfsbedürftigen Personen wenigstens faktisch direkt zugute kommen (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 59/11, BStBl II 2013, 603).
  • BFH, 05.04.2023 - V R 14/22

    Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

    Daran fehle es nach dem BFH-Urteil vom 06.02.2013 - I R 59/11 (BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603), wenn eine Laborleistung als reine Vorbereitungsleistung gegenüber einem Krankenhaus erbracht werde.

    Einer fehlenden Gleichstellung mit der jeweiligen Person könnte entsprechen, dass es sich bei Blutproben oder Körpersekreten um reine Untersuchungsobjekte handelt, die ihre körperliche Verbindung zum Patienten verloren haben und an denen keine Heil- oder Behandlungsmaßnahmen vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603, Rz 22 a.E.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 10 K 1033/19

    Keine Gemeinnützigkeit bei einem Betrieb zur fachlichen Prüfung und Freigabe von

    Handelt es sich demgegenüber auch bei Außerachtlassung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen um Handlungen, die als Dienstleistung gegenüber dem "eigentlichen" Leistungserbringer zu charakterisieren sind, fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit (BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).
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