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   BFH, 11.04.2013 - III R 24/12   

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https://dejure.org/2013,15482
BFH, 11.04.2013 - III R 24/12 (https://dejure.org/2013,15482)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2013 - III R 24/12 (https://dejure.org/2013,15482)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2013 - III R 24/12 (https://dejure.org/2013,15482)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 9, BGB § 16151 Abs 3 S 1, BGB § 1609 Nr 1, BGB § 1609 Nr 2, BGB § 1610
    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 9 EStG 2009, § 16151 Abs 3 S 1 BGB, § 1609 Nr 1 BGB, § 1609 Nr 2 BGB
    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • rewis.io

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Einkünfte eines mit dem anderen Elternteil seines Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch für ein Kind mit eigenem Kind und eigener Wohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung der Einkünfte eines mit dem anderen Elternteil seines Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Kindergeldanspruch für ein Kind mit eigenem nichtehelichen Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindsvater

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch für die Mutter eines nichtehelichen Kindes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 255
  • DB 2013, 1534
  • BStBl II 2013, 866
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.11.2011 - III R 76/09

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    c) aa) Leben kinderlose Ehegatten dagegen in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Senat hinsichtlich der dann regelmäßig notwendigen Schätzung der Unterhaltsleistungen davon ausgegangen, dass dem nicht verdienenden Ehepartner von einem Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, soweit dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.).

    Verfügt das Kind dagegen auch über eigene Mittel, so ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 8/08

    Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug - Unterhaltsleistungen von

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. Senatsurteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, jeweils zur Vollzeiterwerbstätigkeit; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340, zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten, und Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind).

    b) Für den Fall, dass Ehegatten oder die Eltern eines nichtehelichen Kindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, hat der Senat bereits entschieden, dass Unterhaltsleistungen wegen des auch bei der Ermittlung der Bezüge zu beachtenden Zuflussprinzips nur dann anzusetzen sind, wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder dem anderen Elternteil auch tatsächlich zugeflossen sind, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (Senatsbeschluss in BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340, zum Unterhaltsanspruch gegen den getrenntlebenden Ehegatten; Senatsurteil vom 30. August 2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26, zum Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil des nichtehelichen Kindes).

  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/99

    Kindergeld; zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Danach sind Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an die Mutter des nichtehelichen Kindes, die dieser z.B. freiwillig oder aufgrund einer vermeintlichen Rechtspflicht nach § 1615l BGB erbringt, ebenso als Bezüge der Mutter zu berücksichtigen, wie Bar- oder Sachleistungen der gegenüber der Kindsmutter nicht zum Unterhalt verpflichteten Eltern des Kindsvaters (vgl. z.B. für zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslohn BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430).
  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 21/02

    Kindergeld - Geldzuwendungen als Einkünfte und Bezüge?

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Darüber hinaus gehören auch laufende oder einmalige Zuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten können, grundsätzlich zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, m.w.N.; ähnlich BFH-Beschluss vom 26. November 2008 III S 65/08 (PKH), BFH/NV 2009, 382, zur Berücksichtigung eines Lottogewinns).
  • BFH, 16.11.2006 - III R 74/05

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Hinsichtlich der Berücksichtigung etwaiger Beiträge zu einer gesetzlichen oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) sowie die Senatsurteile vom 16. November 2006 III R 74/05 (BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527) und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Hinsichtlich der Berücksichtigung etwaiger Beiträge zu einer gesetzlichen oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) sowie die Senatsurteile vom 16. November 2006 III R 74/05 (BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527) und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530).
  • BFH, 26.11.2008 - III S 65/08

    Kein Kindergeld bei Lottogewinn

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Darüber hinaus gehören auch laufende oder einmalige Zuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten können, grundsätzlich zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555, m.w.N.; ähnlich BFH-Beschluss vom 26. November 2008 III S 65/08 (PKH), BFH/NV 2009, 382, zur Berücksichtigung eines Lottogewinns).
  • BFH, 17.12.2009 - III R 74/07

    Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    a) Unter den Begriff der Bezüge fallen alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. Senatsurteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, jeweils zur Vollzeiterwerbstätigkeit; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340, zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten, und Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind).
  • BFH, 07.04.2011 - III R 50/10

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das auf einen

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 24/12
    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. Senatsurteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, jeweils zur Vollzeiterwerbstätigkeit; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340, zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten, und Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind).
  • BFH, 30.08.2012 - III R 43/10

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09

    Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen

  • BFH, 24.07.2013 - XI R 16/12

    Zum Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    NV: Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, ist bei der Grenzbetragsprüfung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang es Bar- oder Naturalleistungen von dem anderen Elternteil oder von einem Dritten bezogen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255,  BFH/NV 2013, 1307).

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitfall bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, m.w.N.).

    bb) Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 12.

    a) Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552; in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, jeweils m.w.N.).

    Auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. BGB) oder des Vaters aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) sind danach als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unabhängig davon zu erfassen, ob diese freiwillig, aufgrund einer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtspflicht erbracht werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 15).

    a) Leben --wie im Streitfall bis zur Eheschließung im September 2010-- die nichtverheirateten Eltern eines Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann aufgrund der Unterschiede zum Ehegattenunterhalt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 18 ff., jeweils m.w.N.) für die Schätzung von Unterhaltsleistungen --entgegen dem Revisionsvorbringen der Familienkasse-- nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Elternteile sich das verfügbare Einkommen des Alleinverdieners oder das beider Elternteile hälftig teilen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 21).

    b) In Fällen des gemeinsamen Haushalts unverheirateter Eltern ist hingegen im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang im jeweiligen Anspruchszeitraum gegenüber dem selbst als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Elternteil Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 22).

    a) Es bestehen keine Bedenken, bei der Bewertung von etwaigen von der T in der Zeit von Januar bis August 2010 bezogenen Naturalleistungen --z.B. Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung-- diese in Anlehnung an die Werte der ab 1. Januar 2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 24).

  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Darüber hinaus hat er das Argument, die Berücksichtigung eines Kindes setze voraus, dass sich die Eltern in einer typischen Unterhaltssituation befänden, auch für andere Sachverhaltsgestaltungen ausdrücklich abgelehnt, z.B. zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544) sowie zu einem unverheirateten Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt und gegen diesen einen gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat (Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866).
  • BFH, 15.02.2017 - III B 93/16

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

    bb) Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).
  • BFH, 08.05.2014 - III R 50/13

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Dieser Fragestellung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats erst im Rahmen der Einkünfte- und Bezügegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachzugehen (s. insoweit Senatsurteile vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; vom 12. September 2013 III R 55/12, BFH/NV 2014, 36, jeweils zum Unterhalt durch den anderen Elternteil eines nichtehelichen Kindes; vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, zum Unterhalt durch den Ehegatten des Kindes, jeweils m.w.N.).

    a) Wie der Senat im Urteil in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 ausgeführt hat, fallen unter den Begriff der Bezüge alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen.

    Ebenso sind auch laufende oder einmalige Zuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten können, grundsätzlich als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, m.w.N.).

    b) Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass der Senat bei einem Kind, das mit dem mit ihm nicht verheirateten Elternteil eines gemeinsamen Kindes in einem Haushalt zusammen lebt, auf den tatsächlichen Zufluss der Unterhaltsleistungen abgestellt hat, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (s. hierzu die BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, m.w.N.; in BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, durch die von der Familienkasse angeführten FG-Entscheidungen aufgehoben wurden).

    Die Vereinfachungsregel, wonach bei kinderlosen, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten davon ausgegangen werden könne, dass dem nicht verdienenden Ehepartner von einem Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, hat der Senat auf unverheiratete, in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eltern nicht angewandt (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866).

  • BFH, 12.09.2013 - III R 55/12

    Unterhaltsleistungen des Kindsvaters als Bezüge

    Naturalleistungen können in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden (Anschluss an das BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFH/NV 2013, 1307).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Unterhaltsleistungen aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung (z.B. § 1615l BGB), einer vermeintlichen Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden (Senatsurteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFH/NV 2013, 1307).

    Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen unverheiratete Eltern zusammen mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1307).

    Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (s. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1307).

  • BFH, 20.10.2022 - III R 13/21

    Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind; Pflegegeld;

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung (z.B. § 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), einer vermeintlichen Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden (z.B. Senatsurteile vom 11.04.2013 - III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, und vom 12.09.2013 - III R 55/12, BFH/NV 2014, 36, Rz 12, betreffend Unterhaltsleistungen des Kindsvaters als Bezüge).

    Bei einer kinderlosen Ehe fließt nach der Lebenserfahrung dem nicht verdienenden Ehepartner etwa die Hälfte des gemeinsamen verfügbaren Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zu, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10, und in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).

    Diese Posten mindern das zur Verfügung stehende "Nettoeinkommen" im Sinne der Senatsurteile in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und in BFH/NV 2015, 836 und stehen für den Verbrauch tatsächlich nicht zur Verfügung (ebenso A 19.5 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG 2022).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Zwar ist insoweit geklärt, dass ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 866; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2011 2 K 6/11, EFG 2012, 925).
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen --wie hier-- unverheiratete Eltern mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 13, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).

    Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 14, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 18).

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 7/12

    Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

    aa) Zum einen ist, soweit das FG mit dem Abstellen auf die Besoldung im Ergebnis berücksichtigen will, dass auch schon vom 1. bis 5. April 2010 keine typische Unterhaltssituation bestand, nach der Rechtsprechung des BFH das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände; ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, war im Streitzeitraum nicht (bereits) bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329; vom 11. April 2013 III R 24/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 1307).
  • FG Köln, 16.07.2013 - 9 K 935/13

    Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

    Dies gilt sowohl für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316; vom 22. Dezember 2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927, III R 65/10, BFH/NV 2012, 929, III R 67/10, BFH/NV 2012, 930, III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 und III R 66/10, BFH/NV 2012, 1301) als auch für die Fälle des verheirateten Kindes (BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20

    Kindergeld für volljähriges behindertes Kind - Einzusetzende finanzielle Mittel

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 13 K 194/13

    Kindergeldanspruch eines verheirateten Kindes seit dem Wegfall des

  • FG Niedersachsen, 03.09.2020 - 1 K 129/17

    Aspruch der Mutter eines behinderten Kindes auf Zahlung von Kindergeld nach

  • FG Nürnberg, 25.02.2021 - 4 K 392/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

  • FG Schleswig-Holstein, 07.08.2013 - 1 K 106/12

    Kindergeldanspruch für volljährige verheiratete Kinder nach Wegfall des

  • FG Thüringen, 28.02.2023 - 3 K 150/20

    Kindergeld für ein verheiratetes, behindertes Kind - Zur Beurteilung der

  • FG Schleswig-Holstein, 25.07.2013 - 1 K 16/13

    Anspruch auf Kindergeld bei Bestehen weiterer Unterhaltsansprüche des

  • FG Nürnberg, 17.07.2013 - 5 K 1429/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld: Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen

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