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   BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12   

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https://dejure.org/2013,19732
BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12 (https://dejure.org/2013,19732)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2013 - VI R 24/12 (https://dejure.org/2013,19732)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - VI R 24/12 (https://dejure.org/2013,19732)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • openjur.de

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, BGB § 133, BGB § 157, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, KStG § 8 Abs 1
    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • Bundesfinanzhof

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 133 BGB, § 157 BGB, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 1997
    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • Betriebs-Berater

    Einvernehmliche Aufhebung der Zusage von Urlaubs- und Weihnachtsgeld von GmbH-Gesellschaftern

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zufluss von Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld als Arbeitslohn trotz Aufhebung der Zusage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zum steuerbaren Zufluss bei einvernehmlicher Aufhebung der Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher Aufhebung einer entsprechenden Zusage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einvernehmliche Aufhebung der Zusage von Urlaubs- und Weihnachtsgeld von GmbH-Gesellschaftern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Gehalts-Zuflussfiktion bei beherrschenden GGF

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohnzufluss bei Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verzicht des geschäftsführenden Gesellschafters auf Tätigkeitsvergütungen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 287
  • NJW 2014, 415
  • ZIP 2013, 1837 (Ls.)
  • BB 2013, 2006
  • DB 2013, 1823
  • BStBl II 2014, 495
  • NZA-RR 2014, 85
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Der Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes tritt mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (Senatsurteile vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501; VI R 66/09, BFHE 232, 497; jeweils m.w.N.).

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    b) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zufließen grundsätzlich nicht fingiert werden (Senatsurteil in BFHE 232, 501).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion (Senatsurteil in BFHE 232, 501) nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (Senatsurteil in BFHE 232, 501; BFH-Urteil vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).

    In einem solchen Fall ist der Gesellschafter kein beherrschender (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    Im Allgemeinen ist das erst der Fall, wenn der Gesellschafter, der durch Leistungen der Kapitalgesellschaft Vorteile erhält, mehr als 50 % der Stimmrechte hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    Hält ein Gesellschafter --wie im Streitfall die Kläger-- nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er nach ständiger Rechtsprechung einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen; allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine entsprechende Vermutung aber nicht begründen (Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    d) Anders als es das FA meint, lässt sich der Senatsentscheidung in BFHE 232, 501 nicht entnehmen, dass der Zufluss von Vergütungsansprüchen des Gesellschafters über eine verdeckte Einlage bereits dann ausgeschlossen ist, wenn diese Ansprüche entgegen dem Bilanzrecht nicht in den Büchern der Gesellschaft berücksichtigt wurden.

  • BFH, 24.05.1984 - I R 166/78

    A) Zur verdeckten Einlage bei Kapitalgesellschaften - b) Zur gleichmäßigen

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Ob als Voraussetzung für eine verdeckte Einlage das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vom 22. November 1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69; vom 22. November 1983 VIII R 37/79, BFHE 140, 63).

    Insofern ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747).

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 129/00

    Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Dann ist die widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung anzusehen; setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit dennoch widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber dies als Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung verstehen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. August 2001  4 AZR 129/00, BAGE 98, 293, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1965 - IV 213/64 U

    Zurechnung eines im Betrieb der zusammen veranlagten Ehefrau zurückgestellten

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion (Senatsurteil in BFHE 232, 501) nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (Senatsurteil in BFHE 232, 501; BFH-Urteil vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).
  • BFH, 22.11.1983 - VIII R 133/82
    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Ob als Voraussetzung für eine verdeckte Einlage das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vom 22. November 1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69; vom 22. November 1983 VIII R 37/79, BFHE 140, 63).
  • BFH, 22.11.1983 - VIII R 37/79
    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Ob als Voraussetzung für eine verdeckte Einlage das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; vom 22. November 1983 VIII R 133/82, BFHE 140, 69; vom 22. November 1983 VIII R 37/79, BFHE 140, 63).
  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 16. November 1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632).
  • BFH, 16.11.1993 - VIII R 33/92

    Kein Zufluß von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, solange der

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 16. November 1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    c) Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2003 - IV R 10/01

    Teilwertabschreibung im Falle einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12
    bb) Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 66/09

    Fälligkeit einer Tantieme - Zeitpunkt des Zuflusses von Forderungen gegen die

  • FG Schleswig-Holstein, 13.10.2011 - 1 K 83/11

    Zeitpunkt des Zuflusses von Sonderzuwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern

  • BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch

    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Erlangt der Steuerpflichtige --wie der Kläger im Streitfall-- keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensvorteil, kann daher der Zufluss grundsätzlich auch nicht fingiert werden (Senatsurteil vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 6/13

    Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossener Arbeitslohn

    Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495).

    Arbeitslohn ist i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (Senatsurteil vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, m.w.N.).

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (Senatsurteil in BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495).

    b) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann der Zufluss grundsätzlich nicht fingiert werden (Senatsurteil in BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (Senatsurteil in BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495; BFH-Urteil vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).

    Insofern ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; Senatsurteil in BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495).

    Das FG ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch insoweit im Streitjahr bereits nicht zur Entstehung gelangt ist, weil der dem Kläger im Arbeitsvertrag eingeräumte Anspruch zumindest konkludent aufgehoben war (vgl. ergänzend Senatsurteil in BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495).

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 4/16

    Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts

    Insofern ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747; Senatsurteil vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495).
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 8. 2016 VI R 18/13 - Zufluss

    So fließen ihm Beträge, die ihm die GmbH schuldet, nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333).
  • FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte

    Es ist darüber hinaus auch allgemein anerkannt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen (vor der Entstehung des Anspruchs) auf eine Vergütung seiner vertraglich erbrachten Dienste verzichten kann (vgl. BFH, Urteil v. 15.05.2013, VI R 24/12; BMF v. 12.05.2014, IV C 2-S 2743/12/10001).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2022 - 3 K 149/20

    Zurückübertragung der Sache vom sog. konsentierten Einzelrichter auf den Senat -

    Ein Verzicht durch schlüssiges Verhalten sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- (VI R 24/12) möglich.

    Im Streitfall seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.05.2013 (VI R 24/12) nicht anzuwenden; denn vorliegend gehe es nicht um ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, dem ein echter Interessengegensatz zugrunde liege.

    Der beherrschende Gesellschafter hat es nämlich kraft seiner Stellung in der GmbH in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, wenn die Gesellschaft leistungsfähig ist (BFH, Urt. vom 14.02.1984, VIII R 221/80, BFHE 140, 542, 545 f.; BFH, Urt. vom 15.05.2013, VI R 24/12, DStR 2013, 1722, 1723).

    Sie gilt also insbesondere dann nicht, wenn der Anspruch auf eine vereinbarte Vergütung durch Rechtsgeschäft aufgehoben worden ist, und wenn mit diesem Rechtsgeschäft keine verdeckte Einlage erbracht worden ist (BFH, Beschl. vom 09.06.1997, GrS 1/94, DStR 1997, 1282, 1285; BFH, Urt. vom 15.05.2013 a. a. O.; BFH, Urt. vom 23.08.2017, VI R 4/16, DStR 2017, 2534, 2536).

    Ein konkludenter Verzicht durch Weiterarbeiten trotz Nichtzahlung (BFH, Urt. vom 15.05.2013, VI R 24/12, BStBl II 2014, 495) ist der Auffassung des Beklagten folgend nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem angestellten Geschäftsführer und dem Arbeitgeber ein echter Interessengegensatz besteht.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2022 - 3 K 149/20

    Haftung einer Unternehmergesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer im

    Ein Verzicht durch schlüssiges Verhalten sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- ( VI R 24/12) möglich.

    Im Streitfall seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.05.2013 ( VI R 24/12) nicht anzuwenden; denn vorliegend gehe es nicht um ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, dem ein echter Interessengegensatz zugrunde liege.

    Der beherrschende Gesellschafter hat es nämlich kraft seiner Stellung in der GmbH in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, wenn die Gesellschaft leistungsfähig ist (BFH, Urt. vom 14.02.1984, VIII R 221/80, BFHE 140, 542, 545 f.; BFH, Urt. vom 15.05.2013, VI R 24/12, DStR 2013, 1722, 1723).

    Sie gilt also insbesondere dann nicht, wenn der Anspruch auf eine vereinbarte Vergütung durch Rechtsgeschäft aufgehoben worden ist, und wenn mit diesem Rechtsgeschäft keine verdeckte Einlage erbracht worden ist (BFH, Beschl. vom 09.06.1997, GrS 1/94, DStR 1997, 1282, 1285; BFH, Urt. vom 15.05.2013 a. a. O.; BFH, Urt. vom 23.08.2017, VI R 4/16, DStR 2017, 2534, 2536).

    Ein konkludenter Verzicht durch Weiterarbeiten trotz Nichtzahlung (BFH, Urt. vom 15.05.2013, VI R 24/12, BStBl II 2014, 495 ) ist der Auffassung des Beklagten folgend nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem angestellten Geschäftsführer und dem Arbeitgeber ein echter Interessengegensatz besteht.

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen

    (1) Arbeitslohn ist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BStBl II 2014, 493; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BStBl II 2014, 495; vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13, BStBl II 2016, 342 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BStBl II 2017, 626).

    (1) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann der Zufluss grundsätzlich nicht fingiert werden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 495 und BStBl II 2016, 903).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 495 und in BStBl II 2016, 903).

  • FG Niedersachsen, 03.06.2020 - 4 K 242/18

    Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

    Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen dementsprechend regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl. II 2014, 495).
  • BFH, 20.01.2015 - X R 49/13

    Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer

  • FG Münster, 04.09.2019 - 4 K 1538/16

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Zuflussfiktion für

  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

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