Rechtsprechung
   BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13076
BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12 (https://dejure.org/2013,13076)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2013 - VII R 9/12 (https://dejure.org/2013,13076)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2013 - VII R 9/12 (https://dejure.org/2013,13076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • openjur.de

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • Bundesfinanzhof

    EGV 1788/2003 Art 4, EGV 1788/2003 Art 10 Abs 3, EGV 1788/2003 Art 11 Abs 3, EGV 1788/2003 Art 12 Abs 4, EGV 1788/2003 Art 13 Abs 1, EGV 595/2004 Art 8 Abs 1, EGV 595/2004 Art 15 A... bs 1, MilchAbgV § 14, MilchAbgV § 24
    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • Bundesfinanzhof

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 EGV 1788/2003, Art 10 Abs 3 EGV 1788/2003, Art 11 Abs 3 EGV 1788/2003, Art 12 Abs 4 EGV 1788/2003, Art 13 Abs 1 EGV 1788/2003
    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • rewis.io

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge hinsichtlich der Festsetzung der Milchabgabe

  • datenbank.nwb.de

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überschreitung der verfügbaren Milch-Direktverkaufs-Referenzmenge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen einer Überschreitung der verfügbaren Direktverkaufs-Referenzmenge hinsichtlich der Festsetzung der Milchabgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überschreitung der Direktverkaufs-Referenzmenge

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 380
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung;

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12
    Nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Milcherzeugern, die überliefert haben, ungenutzte Teile zugewiesener Referenzmengen proportional zuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 5. Mai 2011 C-230/09 und C-231/09 --Etling und Etling--, ZfZ 2011, 185, Rz 52; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Der erkennende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L  57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse in BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17, und in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Darüber hinaus machen Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 sowie der 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung deutlich, dass es für die Abgabepflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt, die Heranziehung zur Abgabe also auf seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm über seine Referenzmenge hinaus vermarktete Milch beruht (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Dass ein solches Ergebnis unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373 ausgeführt.

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12
    Insoweit war ihm vom Unionsgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingeräumt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2011, 185, Rz 73 ff.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17).

    Der erkennende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L  57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse in BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17, und in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-230/09

    Kurt und Thomas Etling

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12
    Nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Milcherzeugern, die überliefert haben, ungenutzte Teile zugewiesener Referenzmengen proportional zuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 5. Mai 2011 C-230/09 und C-231/09 --Etling und Etling--, ZfZ 2011, 185, Rz 52; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Insoweit war ihm vom Unionsgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingeräumt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2011, 185, Rz 73 ff.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17).

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 37/05

    NZB: Milchgarantiemengenregelung, Saldierung

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12
    Einen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung gibt es nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285).
  • BFH, 21.04.2009 - VII B 74/08

    Milchabgabe; Saldierung von Überlieferungen

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12
    Nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschriften ist dabei ein Verschulden des Milcherzeugers nicht Voraussetzung für den Ausschluss vom Saldierungsverfahren (Senatsbeschluss vom 21. April 2009 VII B 74/08, BFHE 225, 184, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 223).
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 23/08

    Voller Saldierungsvorteil bei Betriebsübergang im Milchwirtschaftsjahr

    Auszug aus BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12
    Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 14 MilchAbgV im Sinne einer Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen nach eigenen objektiven Kriterien Gebrauch gemacht (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 VII R 23/08, BFHE 238, 287, ZfZ 2012, 267).
  • FG Bremen, 28.01.2016 - 4 K 23/14

    Rechtmäßigkeit der gegenüber einem landwirtschaftlichen Betrieb festgesetzten

    Der BFH habe dies in seinem Urteil vom 16. April 2013 ( VII R 9/12) bestätigt.

    Der Bundesfinanzhof hat sich mehrfach mit der Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht befasst (vgl. Beschlüsse des BFH vom 20. August 2015 VII B 54/15, nicht veröffentlicht; vom 27. November 2013 VII B 87/12, BFH/NV 2014, 741 und VII B 86/12, BFH/NV 2014, 585; Urteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, BFH/NV 2013, 1370).

    In seinem Urteil vom 16. April 2013 ( VII R 9/12, a.a.O.) hat der Bundesfinanzhof überzeugend dargelegt, dass die Regelung in § 14 Milchabgabenverordnung dahin auszulegen war, dass ein Fall der Saldierung auch dann gegeben ist, wenn die einzelstaatliche Gesamtmenge der Lieferungen und der Direktverkäufe die einzelstaatlichen Referenzmengen nicht überschreitet.

    Dementsprechend handelt es sich bei der Regelung des § 34 MilchquotV um eine im Rahmen der VO (EG) 1234/2007 liegende Saldierungsvorschrift, und - ebenso wie bei den der Regelung des § 14 Abs. 1 Milchabgabenverordnung vorangegangenen Vorschriften - nicht um eine dem jeweiligen Milcherzeuger auferlegte Sanktion (vgl. dazu Urteil des BFH vom 16. April 2013 VII R 9/12, a.a.O.).

  • BFH, 31.05.2016 - VII R 15/15

    Keine Saldierung mit Unterlieferungen bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe

    NV: Der Ausschluss der Saldierung unter den in § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV genannten Voraussetzungen verstößt nicht gegen Unionsrecht (Festhaltung an BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 9/12).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 16. April 2013 VII R 9/12 (BFHE 242, 380) entschieden, der Ausschluss vom Saldierungsverfahren sei mit Unionsrecht vereinbar.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach

    In dem ebenfalls vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Az. VII R 9/12 (Urteil vom 16.04.2013), habe der BFH willkürlich von einer Vorlage an den EuGH abgesehen.

    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

  • BFH, 27.11.2013 - VII B 87/12

    Marktordnungsrecht: Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und

    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
  • BFH, 27.11.2013 - VII B 86/12

    Gültigkeit der uniotären und nationalen Milchabgaberegelungen

    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285 ; Senatsurteil vom 16. April 2013 VII R 9/12, BFHE 242, 380, ZfZ 2013, 189) und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Saldierungsverfahren, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten entsprechende Spielräume lässt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht