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   BFH, 08.08.2013 - V R 3/11   

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BFH, 08.08.2013 - V R 3/11 (https://dejure.org/2013,29920)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2013 - V R 3/11 (https://dejure.org/2013,29920)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2013 - V R 3/11 (https://dejure.org/2013,29920)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen ...

  • openjur.de

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten; Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht; Anwendungsvorrang von EU-Recht; Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG; Prüfung von Verstößen gegen das ...

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 18 Abs 9, EWGRL 1072/79 Art 6, EWGRL 560/86 Art 2, EWGRL 560/86 Art 3,... EWGRL 560/86 Art 4, AO § 79 Abs 1 Nr 3, AO § 89, AO § 110, AO § 150 Abs 3, GG Art 3, GG Art 19 Abs 3, GATTAbk Art 1 Abs 1, GATSAbk Art 2 Abs 2, EG Art 12, AEUV Art 18, DBA CHE Art 25, AEUV Art 26 Abs 2, UStG VZ 2005
    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen ...

  • Bundesfinanzhof

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 9 UStG 2005, Art 6 EWGRL 1072/79, Art 2 EWGRL 560/86, Art 3 EWGRL 560/86, Art 4 EWGRL 560/86
    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten – Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht – Anwendungsvorrang von EU-Recht – Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG – ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmern in Drittstaaten - Unterschriftserfordernis

  • rewis.io

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten - Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Abkommensrecht und Verfassungsrecht - Anwendungsvorrang von EU-Recht - Umfang der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG - Prüfung von Verstößen gegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

  • datenbank.nwb.de

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmern in Drittstaaten - Unterschriftserfordernis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterschrift bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 535
  • BB 2013, 2773
  • BStBl II 2014, 46
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.12.2009 - C-433/08

    Yaesu Europe - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert --anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens-- dessen eigenhändige Unterschrift (Abgrenzung zum EuGH-Urteil C-433/08, Yaesu Europe BV, Slg. 2009, I-11487).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe zwar mit Urteil vom 3. Dezember 2009 C-433/08 (Slg. 2009, I-11487) in der Sache Yaesu Europe BV entschieden, dass das Erfordernis der Eigenhändigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG gegen Art. 6 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Achte EG-Richtlinie) verstoße.

    Das EuGH-Urteil Yaesu Europe BV in Slg. 2009, I-11487 entfalte Rechtswirkungen auch für solche Fälle, in denen das Vergütungsverfahren auf der Dreizehnten EG-Richtlinie beruhe.

    Obwohl § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG nach der EuGH-Entscheidung Yaesu Europe EV in Slg. 2009, I-11487 dahingehend auszulegen sei, dass Antragsteller aus den Mitgliedstaaten auch durch einen Bevollmächtigten den Vergütungsantrag wirksam zeichnen könnten, habe der Gesetzgeber nicht geregelt, dass § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG keine Anwendung mehr beanspruchen sollte, vielmehr habe er für Drittstaaten unverändert an der gesetzlichen Regelung festgehalten.

    b) Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei in Drittstaaten ansässigen Unternehmern kann weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in der Sache Yaesu Europe BV in Slg. 2009, I-11487 noch aufgrund der Gesetzessystematik des § 18 Abs. 9 UStG und auch nicht nach der Dreizehnten EG-Richtlinie abgesehen werden.

    aa) Im Urteil Yaesu Europe BV in Slg. 2009, I-11487 hat der EuGH entschieden, dass das Erfordernis einer "eigenhändigen Unterschrift" nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG in der für 2006 gültigen Fassung gegen Art. 6 i.V.m. Anhang A der Achten EG-Richtlinie verstoße.

    Das zu Unternehmern in Mitgliedstaaten ergangene EuGH-Urteil Yaesu Europe BV in Slg. 2009, I-11487 ändert nichts an der Wirksamkeit des Eigenhändigkeitserfordernisses für Unternehmen aus Drittstaaten.

    Das EuGH-Urteil Yaesu Europe BV in Slg. 2009, I-11487 schränkt somit lediglich den Anwendungsbereich des Eigenhändigkeitserfordernisses in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG für Unternehmen mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet ein.

    Vielmehr ist trotz des EuGH-Urteils Yaesu Europe BV in Slg. 2009, I-11487 für Drittlandunternehmen am Erfordernis der Eigenhändigkeit des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG festzuhalten (vgl. auch Treiber in Sölch/Ringleb, § 18 Rz 154; Leonard in Bunjes, UStG, 11. Aufl., § 18 Rz 43; Huschens in Plückebaum/Widmann, UStG, § 18 Abs. 9 Rz 58 und Rz 140; Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 214 Rz 307; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18 Rz 714 und 224 f.; Nieskens, EU-Umsatzsteuer-Berater 2010, 4; Burgmaier, UR 2010, 146; a.A. Prätzler/Bach, Umsatzsteuer-Berater 2010, 341; Slapio in EWS 2010, 153; Haupt, UR 2007, 602, 606).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Mitgliedstaatliches Recht wird somit lediglich im Umfang der Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Juli 2011  1 BvR 1916/09, Le Corbusier, BVerfGE 129, 78, Leitsatz 1e sowie Rz 81).

    Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 129, 78 erstreckt sich die Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zwar auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen --wie hier die Klägerin-- (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2001 I R 81/99, BFHE 195, 119, BStBl II 2001, 290, unter II.1. betreffend Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hongkong).

  • BFH, 16.05.2002 - III R 27/01

    Eigenhändige Unterschrift bei Antrag auf Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Ein Antrag durch einen Prokuristen --wie im Streitfall-- ist daher unwirksam (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 27/01, BFHE 198, 283, BStBl II 2002, 668 zur Investitionszulage).

    Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer --wie allgemein bei Steuererklärungen-- die Verantwortung für die Richtigkeit der erklärten Tatsachen und eingereichten Belege (vgl. BFH-Urteile in BFHE 198, 283, BStBl II 2002, 668; vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237 zum Erfordernis der Eigenhändigkeit bei Anträgen auf Investitionszulage).

  • BFH, 15.10.1998 - III R 58/95

    Investitionszulagenantrag einer GmbH

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Dementsprechend handeln für juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit sie gesetzliche Vertreter haben, diese (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237 zur Investitionszulage).

    Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer --wie allgemein bei Steuererklärungen-- die Verantwortung für die Richtigkeit der erklärten Tatsachen und eingereichten Belege (vgl. BFH-Urteile in BFHE 198, 283, BStBl II 2002, 668; vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237 zum Erfordernis der Eigenhändigkeit bei Anträgen auf Investitionszulage).

  • FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 2047/08

    Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Verhinderung; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Die dagegen eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem --nur als Leitsatz-- in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 841 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 9. November 2010  2 K 2047/08 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2008 aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, Vorsteuern für den Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2005 entsprechend dem Antrag der Klägerin zu vergüten.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Denn etwaige Verstöße sind nur im Rahmen eines von den Mitgliedstaaten einzuleitenden Verfahrens zu überprüfen (vgl. Keil, Internationales Steuerrecht 1996, 561, 563, unter 5., m.w.N.), während sich der Einzelne vor nationalen Behörden und Gerichten nicht auf das GATT oder andere Welthandelsorganisations-Regeln berufen oder ihre Verletzung geltend machen kann (vgl. Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 9. Aufl., München 2011, § 10 Rz 100; zum GATT: EuGH-Urteil vom 9. September 2008 C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513-6618, Leitsatz 3, sowie grundlegend EuGH-Urteil vom 5. Oktober 1994 C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Deutschland/Rat Rdnrn. 103 ff., 108/109, m.w.N., sog. Bananenstreit, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 48, Leitsatz 9).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Das Verbot findet somit --wie im Streitfall-- keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009 C-22/08 und C-23/08, Vatsouras Koupatantze, Slg. 2009, I-4585 Rdnr. 52).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, unter C.II.1., und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.b bb).
  • BFH, 28.10.2004 - III R 53/03

    NZB gegen Gerichtsbescheid

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Darunter fällt zwar auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen ist, wie z.B., wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein --über die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hinausgehendes-- Verhalten eines Gerichts oder einer Behörde von einer Prozesshandlung abgehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - V R 3/11
    Darunter fällt zwar auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen ist, wie z.B., wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein --über die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hinausgehendes-- Verhalten eines Gerichts oder einer Behörde von einer Prozesshandlung abgehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2001 - III R 24/99

    Ein Antrag auf Investitionszulage kann in Ausnahmefällen unter bestimmten

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BFH, 24.01.2001 - I R 81/99

    Pauschalbesteuerung nach § 49 Abs. 3 EStG

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

  • BFH, 21.10.1999 - V R 76/98

    Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung

  • BFH, 30.10.2008 - III R 107/07

    Eigenhändige Unterzeichnung des Investitionszulageantrags einer

  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

    Das supranational begründete Recht der Europäischen Union entfaltet gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht keine rechtsvernichtende, derogierende Wirkung, sondern drängt nur dessen Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 Rn. 81; vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286, juris Rn. 53 ff.; BFH, Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BFHE 242, 535 Rn. 28).
  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 8. August 2013 (V R 3/11) trägt die Klägerin vor, dass die EU-Kommission Deutschland bereits im September 2012 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu aufgefordert habe, die Vorschriften zur Unterzeichnung von Anträgen durch außerhalb des Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer zu ändern.

    Insoweit werde Bezug genommen auf das BFH-Urteil vom 8. August 2013 (V R 3/11).

    Gesetzlicher Vertreter ist bei einer juristischen Person deren Vorstand oder Geschäftsführer (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 m.w.N.).

    Es ist nicht auf Unternehmer zu erstrecken, die - wie die Klägerin - im Drittlandgebiet ansässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist im Hinblick auf die unionrechtswidrige Regelung für Mitgliedstaaten nicht nichtig, sondern insoweit lediglich unanwendbar (BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Der Anwendungsvorrang des mitgliedstaatlichen Rechts führt im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung zur Zurückdrängung des Eigenhändigkeitserfordernisses nur für Unternehmer mit Sitz in den Mitgliedstaaten, nicht aber für Unternehmer mit Sitz in Drittstaaten (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (a) Zwar ist nach der Präambel der Dreizehnten EG-Richtlinie eine "harmonische Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern" beabsichtigt und zur Erreichung dieses Ziels eine Ausrichtung an der Achten EG-Richtlinie vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Denn aus der Dreizehnten EG-Richtlinie folgt nicht, dass die beiden Vergütungsverfahren gleich ausgestaltet sind: Während die Achte EG-Richtlinie regelt, dass die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen außer den in Art. 3 und 4 bezeichneten Pflichten keine anderen Pflichten auferlegen dürfen, geht die Dreizehnte EG-Richtlinie weit darüber hinaus, indem diese den Mitgliedstaaten - insbesondere in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 - nicht unerhebliche Umsetzungsspielräume einräumt (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Im Hinblick auf diese Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten gibt die Dreizehnte EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten - im Unterschied zur Achten EG-Richtlinie (Anhang A) - kein zu verwendendes Antragsmuster mit der Rubrik "Unterschrift" vor (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Diese Regelung spricht jedoch nicht für die Zulässigkeit einer Bevollmächtigtenunterschrift, sondern bedeutet lediglich, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, von dieser Möglichkeit durch nationales Recht Gebrauch zu machen oder stattdessen die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers zu verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Machen sie von der Ermächtigung - wie die Bundesrepublik Deutschland - keinen Gebrauch und fordern die Eigenhändigkeit der Unterschrift, kann auch nicht von einem Wahlrecht des Unternehmers ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Es ist zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus (vgl. (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer - wie allgemein bei Steuererklärungen - die Verantwortung für die Richtigkeit der erklärten Tatsachen und eingereichten Belege (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Das Erfordernis der Eigenhändigkeit geht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers für die erklärten Tatsachen einher und trägt daher zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen bei (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    (b) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht unverhältnismäßig, denn es gilt nach nationalem Recht nicht ausnahmslos, vielmehr sieht § 150 Abs. 3 Satz 1 AO Ausnahmen hiervon vor, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Das Verbot findet somit - wie im Streitfall - keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras Koupatantze , Slg. 2009, I-4585, Rdnr. 52; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Die Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen - wie im Streitfall die Klägerin (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (2) Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Das ist nicht der Fall, denn in Bezug auf Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, sind die Kontrollmöglichkeiten beschränkt, während in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen deren Verwaltungsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere auch zur Betrugsbekämpfung, verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010, ABlEG Nr. L 268/1 bzw. die VO Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABlEG Nr. L 264, jeweils über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer).

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 975/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Erfordernis

    Im Hinblick auf das im Streit stehende Unterschriftserfordernis und nach Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. August 2013 (V R 3/11) trägt die Klägerin ergänzend vor, dass nach Auffassung der EU-Kommission das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift auch bei Vergütungsanträgen von Unternehmen aus Drittlandstaaten gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts verstoße.

    Zudem habe auch der BFH mit Urteil vom 8. August 2013 (V R 3/11) entschieden, dass ein Antrag eines Unternehmens aus einem Drittstaat, der von einem Vertreter unterschrieben sei, nicht wirksam sei.

    Gesetzlicher Vertreter ist bei einer juristischen Person deren Vorstand oder Geschäftsführer (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 m.w.N.).

    Es ist nicht auf Unternehmer zu erstrecken, die - wie die Klägerin - im Drittlandgebiet ansässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist im Hinblick auf die unionrechtswidrige Regelung für Mitgliedstaaten nicht nichtig, sondern insoweit lediglich unanwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Der Anwendungsvorrang des mitgliedstaatlichen Rechts führt im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung zur Zurückdrängung des Eigenhändigkeitserfordernisses nur für Unternehmer mit Sitz in den Mitgliedstaaten, nicht aber für Unternehmer mit Sitz in Drittstaaten (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    (a) Zwar ist nach der Präambel der Dreizehnten Richtlinie eine "harmonische Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern" beabsichtigt und zur Erreichung dieses Ziels eine Ausrichtung an der Achten Richtlinie vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Denn aus der Dreizehnten Richtlinie folgt nicht, dass die beiden Vergütungsverfahren gleich ausgestaltet sind: Während die Achte Richtlinie regelt, dass die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen außer den in Art. 3 und 4 bezeichneten Pflichten keine anderen Pflichten auferlegen dürfen, geht die Dreizehnte Richtlinie weit darüber hinaus, indem diese - insbesondere nach Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie - den Mitgliedstaaten nicht unerhebliche Umsetzungsspielräume einräumt (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Im Hinblick auf diese Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten gibt die Dreizehnte Richtlinie den Mitgliedstaaten - im Unterschied zur Achten Richtlinie (Anhang A) - kein zu verwendendes Antragsmuster mit der Rubrik "Unterschrift" vor (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Diese Regelung spricht jedoch nicht für die Zulässigkeit einer Bevollmächtigtenunterschrift, sondern bedeutet lediglich, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, von dieser Möglichkeit durch nationales Recht Gebrauch zu machen oder stattdessen die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers zu verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Machen sie von der Ermächtigung - wie die Bundesrepublik Deutschland - keinen Gebrauch und fordern die Eigenhändigkeit der Unterschrift, kann auch nicht von einem Wahlrecht des Unternehmers ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Es ist zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer - wie allgemein bei Steuererklärungen - die Verantwortung für die Richtigkeit der erklärten Tatsachen und eingereichten Belege (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Das Erfordernis der Eigenhändigkeit geht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers für die erklärten Tatsachen einher und trägt daher zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen bei (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    (b) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht unverhältnismäßig, denn es gilt nach nationalem Recht nicht ausnahmslos, vielmehr sieht § 150 Abs. 3 Satz 1 AO Ausnahmen hiervon vor, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, a.a.O.).

    Das Verbot findet somit - wie im Streitfall - keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08 und C-23/08 - Vatsouras Koupatantze, Slg. 2009, I-4585, Rdnr. 52; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Die Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf - wie im Streitfall die Klägerin - im Drittland ansässige Personen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (2) Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Das ist nicht der Fall, denn in Bezug auf Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, sind die Kontrollmöglichkeiten beschränkt, während in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen deren Verwaltungsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere auch zur Betrugsbekämpfung, verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010, ABl EG Nr. L 268/1 bzw. die VO Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABl EG Nr. L 264, jeweils über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer).

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 2193/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

    Die vom BFH in der Entscheidung vom 08.08.2013 (V R 3/11) dargelegten Überlegungen ließen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Gesetzlicher Vertreter ist bei einer juristischen Person deren Vorstand oder Geschäftsführer (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 m.w.N.).

    Es ist nicht auf Unternehmer zu erstrecken, die - wie die Klägerin - im Drittlandgebiet ansässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (a) Zwar ist nach der Präambel der Dreizehnten EG-Richtlinie eine "harmonische Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern" beabsichtigt und zur Erreichung dieses Ziels eine Ausrichtung an der Achten EG-Richtlinie vorgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Denn aus der Dreizehnten EG-Richtlinie folgt nicht, dass die beiden Vergütungsverfahren gleich ausgestaltet sind: Während die Achte EG-Richtlinie regelt, dass die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen außer den in Art. 3 und 4 bezeichneten Pflichten keine anderen Pflichten auferlegen dürfen, geht die Dreizehnte EG-Richtlinie weit darüber hinaus, indem diese den Mitgliedstaaten - insbesondere in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 - nicht unerhebliche Umsetzungsspielräume einräumt (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Im Hinblick auf diese Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten gibt die Dreizehnte EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten - im Unterschied zur Achten EG-Richtlinie (Anhang A) - kein zu verwendendes Antragsmuster mit der Rubrik "Unterschrift" vor (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Diese Regelung spricht jedoch nicht für die Zulässigkeit einer Bevollmächtigtenunterschrift, sondern bedeutet lediglich, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, von dieser Möglichkeit durch nationales Recht Gebrauch zu machen oder stattdessen die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers zu verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Machen sie von der Ermächtigung - wie die Bundesrepublik Deutschland - keinen Gebrauch und fordern die Eigenhändigkeit der Unterschrift, kann auch nicht von einem Wahlrecht des Unternehmers ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Es ist zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus (vgl. (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer - wie allgemein bei Steuererklärungen - die Verantwortung für die Richtigkeit der erklärten Tatsachen und eingereichten Belege (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Das Erfordernis der Eigenhändigkeit geht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers für die erklärten Tatsachen einher und trägt daher zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen bei (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    (b) Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht unverhältnismäßig, denn es gilt nach nationalem Recht nicht ausnahmslos, vielmehr sieht § 150 Abs. 3 Satz 1 AO Ausnahmen hiervon vor, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, a.a.O.).

    Das Verbot findet somit - wie im Streitfall - keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C-22/08 und C-23/08, Vatsouras Koupatantze , Slg. 2009, I-4585, Rdnr. 52; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Die Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen - wie im Streitfall die Klägerin (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    (2) Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, also zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400; BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535).

    Das ist nicht der Fall, denn in Bezug auf Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, sind die Kontrollmöglichkeiten beschränkt, während in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen deren Verwaltungsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere auch zur Betrugsbekämpfung, verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFHE 242, 535 unter Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010, ABlEG Nr. L 268/1 bzw. die VO Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABlEG Nr. L 264, jeweils über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer).

    Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 liegt nicht vor, da deutsche Staatsangehörige, die in Japan ihr Unternehmen betreiben und dort ansässig, sind in Deutschland bei Anträgen auf Vorsteuervergütung ebenfalls eine eigenhändige Unterschrift leisten müssen (vgl. BFH vom 08.08.2013 - V R 3/11, BStBl. II 2014, 46).

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Gleichermaßen darf eine Fristversäumnis dem Betroffenen dann nicht angelastet werden, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist oder wenn die Fristversäumnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Behörde zurückgeführt werden kann und der Beteiligte das unsachgemäße Verhalten der Behörde trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1281; s.a. BFH-Urteil vom 8. August 2013 - V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, m.w.N.).

    Ein bloßer Rechtsirrtum erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen für die Annahme "höherer Gewalt" i.S. des § 110 Abs. 3 AO (BFH-Urteile vom 9. Juni 2015 - X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931; vom 8. August 2013 - V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46).

  • BFH, 19.11.2014 - V R 39/13

    Vorlage der Originalrechnung als Voraussetzung des Antrages auf

    a) Bei der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG handelt es sich um eine Ausschlussfrist (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-294/11, Elsacom, BStBl II 2012, 942; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2013 V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46).

    Eine Ungleichbehandlung verstößt insoweit nicht gegen das Verbot der Diskriminierung nach Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (Art. 18 Arbeitsweise der Europäischen Union), weil das Diskriminierungsverbot keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen findet (EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009 C-22/08 und C-23/08, Vatsouras Koupatantze, Slg. 2009, I-4585, Rz 52; BFH-Urteil in BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46).

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile in BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46, sowie in BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430.

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    Etwaige Verstöße sind nur im Rahmen eines von den Mitgliedstaaten einzuleitenden Verfahrens zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 8. August 2013 - V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46, Rz 36; vom 19. November 2014 - V R 39/13, BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352, Rz 23, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3126/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 222, Rz 28; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 18 Rz 662 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13

    Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige

    Die Erweiterung der Grundrechtsberechtigung des Art. 19 Abs. 3 GG aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV ) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV ) erstreckt sich zwar auch auf juristische Personen aus dem EU-Raum, nicht dagegen auf im Drittland ansässige Personen - wie hier die Klägerin - (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 3/11, BStBl II 2014, 46 m.w.N.).

    Im Übrigen läge auch kein Verstoß gegen das Gebot der Nichtdiskriminierung vor, da sich die unterschiedliche Behandlung aus der Nichtansässigkeit der Klägerin im Gemeinschaftsgebiet ergibt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2014, 46).

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

    Für die Geltendmachung und Erhebung der - hier streitgegenständlichen - USt seien unionsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH das Recht der Europäischen Union die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts insoweit zurückdränge, wie es die Verträge erforderten und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlaubten (BVerfG-Beschluss vom 19.7.2011 1BvR 1916/09, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 129, 78; BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46).
  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    - Das WTO-Übereinkommen, insbesondere das GATS-Abkommen, fänden nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.08.2013 V R 3/11) und des EuGH (Urteil vom 09.09.2008 C-120/06 P und C-121/06 P) keine unmittelbare Anwendung.

    Etwaige Verstöße gegen die vorgenannten Gebote sind nur im Rahmen eines von den Mitgliedstaaten einzuleitenden Verfahrens zu überprüfen, während sich der Einzelne nicht auf die Regeln der Welthandelsorganisation berufen kann (vgl. BFH-Urteile vom 08.08.2013 - V R 3/11, BStBl II 2014, 46, Rz. 36; vom 19.11.2014 - V R 39/13, BStBl II 2015, 353, Rz. 23; vom 22.05.2019 - XI R 1 /18, Rz. 48; ebenso FG Köln Urteil vom 16.10.2008 - 2 K 3126/04, EFG 2009, 222, Rz. 28).

  • BFH, 09.06.2015 - X R 14/14

    Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem amtlichen

  • FG Köln, 16.06.2020 - 2 K 31/19

    Nachweis der durch nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geltend

  • FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08

    Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19

    Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der

  • FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11

    Umsatzsteuer: Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft

  • BFH, 28.08.2014 - V B 28/14

    Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze von Gewerbebetrieben kraft

  • FG Nürnberg, 28.03.2018 - 2 K 1105/15

    Die bei der Vorbereitung einer Sanierung entstandene Umsatzsteuer als

  • VG Köln, 14.11.2022 - 6 L 1523/22

    Juristische Person mit Sitz außerhalb der EU kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG

  • FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11

    § 96 Abs.1 Nr.3, § 130, § 131 InsO, § 17 UStG, § 218 Abs.2, ...

  • FG Köln, 07.03.2016 - 2 K 2031/13

    Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der

  • FG Köln, 10.03.2016 - 2 K 1877/14

    Vergütung von Vorsteuern bei einem Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der

  • FG Köln, 25.01.2012 - 2 K 1215/10

    Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Vorsteuervergütung

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