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   BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12   

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https://dejure.org/2013,36577
BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12 (https://dejure.org/2013,36577)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2013 - VI R 51/12 (https://dejure.org/2013,36577)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2013 - VI R 51/12 (https://dejure.org/2013,36577)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • openjur.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 4, EStG VZ 2007
    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • Bundesfinanzhof

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 9 Abs 4 EStG 2009 vom 20.02.2013, EStG VZ 2007
    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • rewis.io

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuweisung zu verschiedenen Betriebsteilen und die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiederholt befristeter einjähriger Einsatz eines Arbeitnehmers an anderem Betriebssitz begründet Auswärtstätigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bei Kettenabordnungen keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte am Ort der befristeten Abordnung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 215
  • NZA 2014, 242
  • BB 2014, 21
  • DB 2013, 2896
  • BStBl II 2014, 342
  • NZA-RR 2014, 83
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    (1) Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zu den Vorgängerregelungen (§§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) war davon ausgegangen, dass Tätigkeitsmittelpunkt und regelmäßige Arbeitsstätte dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342).

    Zur Frage, wann von einer dauerhaften Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszugehen ist, hat der BFH ebenfalls zu den oben genannten Vorgängerregelungen im Urteil vom 24. September 2013 (VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) Stellung genommen.

    Auch eine vorübergehend längerfristige Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung sei nur vorübergehend, denn eine vorübergehende Tätigkeit werde nicht durch bloßen Zeitablauf zur ersten Tätigkeitsstätte (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342).

  • FG Münster, 25.03.2019 - 1 K 447/16

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen stellt die Baustelle eines

    aa) Als dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne ist im Regelfall die "dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit" zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/12, BFH/NV 2014, 85; BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12, BStBl. II 2014, 342, m. w. N).

    Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht, da eine vorübergehende Tätigkeit nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte wird (BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220, m. w. N.).

    Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine auf die Zukunft gerichtete Prognose (ex-ante-Betrachtung) maßgebend (BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 22/10, BStBl. II 2012, 827; BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12 a. a. O; so auch BMF-Schreiben vom 30.09.2013, BStBl. I 2013, 1279 Rz. 14).

    So ist beispielsweise im Falle einer unbefristeter Versetzung an einen anderen Ort und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte auszugehen (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/13, BFH/NV 2014, 85), bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers dagegen nicht (BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12 a. a. O.).

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet (Senatsurteil vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) oder wiederholt im Wege der "Kettenabordnung" (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird.

    Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (Senatsurteile in BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, sowie in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 8. August 2013 VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 95/13

    Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden

    Allerdings begründet der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.2018 - VI R 55/16

    Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet (Senatsurteil vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) oder wiederholt im Wege der "Kettenabordnung" (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird.
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Aus den Senatsentscheidungen in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 und in BFH/NV 2014, 308 sowie vom 24. September 2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 29.08.2018 - VI R 10/16

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers

    Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der --wie im Streitfall-- nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, begründet keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Senatsurteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

    Denn eine auswärtige Tätigkeitsstätte --wie eine Baustelle (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785)-- wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteile vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 9 EStG Rz 288, 453).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 9 K 2957/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

    Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung in Einklang mit den Erwägungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 24. September 2013, VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220.

    Danach ist die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 51/12, a.a.O.).

  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

    Denn eine vorrübergehende auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2014 VI R 74/13, DB 2014, 1468; vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220).

    Auch in dem dem BFH-Urteil vom 24.09.2013 (VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220) zugrundeliegenden Sachverhalt war der dortige Kläger jeweils für ein Jahr befristet bei einem anderen Betriebsteil seines Arbeitgebers in B tätig, während seine Einstellung für die Zweigstelle in A erfolgt war.

  • BFH, 10.12.2015 - VI R 7/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

  • BFH, 16.12.2015 - VI R 6/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 12. 2015 VI R 7/15 -

  • FG München, 21.03.2023 - 6 K 1233/20

    Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

  • FG Hamburg, 09.07.2014 - 3 K 237/13

    Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand und regelmäßige Arbeitsstätte des

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