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   BFH, 23.10.2013 - X R 3/12   

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https://dejure.org/2013,34483
BFH, 23.10.2013 - X R 3/12 (https://dejure.org/2013,34483)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2013 - X R 3/12 (https://dejure.org/2013,34483)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - X R 3/12 (https://dejure.org/2013,34483)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • openjur.de

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 22 Nr 1 S 1, SGB 6 § 6 Abs 1 Nr 1
    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • Bundesfinanzhof

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG
    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden.

  • Betriebs-Berater

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • rewis.io

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung von Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig; sie sind aber ermäßigt zu besteuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Fünftelungs-Methode" spart viel Geld - Dommermuth erstreitet ermäßigten Steuersatz für Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    BFH bestätigt Alterseinkünftegesetz für Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke steuerpflichtig

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig; sie sind aber ermäßigt zu besteuern

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind steuerpflichtig, aber ermäßigt zu besteuern

  • auw.de (Kurzinformation)

    Kapitalleistungen von Versorgungswerken steuerpflichtig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht - Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig; sie sind aber ermäßigt zu besteuern

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke sind seit 2005 steuerpflichtig, aber ermäßigt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalabfindung aus einem Versorgungswerk (Versorgungswerk der Apotheker)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 287
  • NJW 2014, 1472
  • ZIP 2013, 98
  • NZA 2014, 242
  • FamRZ 2014, 386
  • BB 2013, 3029
  • DB 2013, 2836
  • BStBl II 2014, 58
  • EFG 2012, 1062
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie des erkennenden Senats ist eine doppelte Besteuerung gegeben, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Altersbezüge, dabei gilt grundsätzlich das Nominalwertprinzip (siehe auch BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1, unter III.2.c).

    b) Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur unechten Rückwirkung (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvR 748, 753, 1738/05, BVerfGE 127, 61; in BVerfGE 127, 1, und 2 BvL 1/03, 57, 58/06, BVerfGE 127, 31, sowie vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344) ist nicht nur die Besteuerung der laufenden Renten, sondern auch die steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen der berufsständischen Versorgungswerke verfassungsgemäß.

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.c, m.w.N.).

    Da durch die Gesetzesänderung eine bereits verfestigte Vermögensposition nachträglich entwertet wurde, hat das BVerfG in dieser Konstellation einen erhöhten Rechtfertigungsbedarf gesehen (Beschluss in BVerfGE 127, 1, unter C.II.2.b aa).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    (c) Das Konzept der nachgelagerten Besteuerung ist verfassungsrechtlich so lange nicht zu beanstanden, wie die entsprechenden Beiträge zu einer steuerlichen Entlastung geführt haben (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    aa) Bereits im Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b cc) hat der erkennende Senat entschieden, dass in der weiteren Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) auf private Leibrentenversicherungen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Bezieher von Rentenleistungen der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) zu sehen ist.

    Haben sich nämlich die Beitragszahlungen nicht steuermindernd ausgewirkt, dann ist es gerechtfertigt, nur den Teil der Rente steuerlich zu erfassen, der zusätzlich zum angesparten Rentenkapital als Zinsanteil zur Auszahlung gelangt (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Die von dem Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen gewählte Lösung, die Leistungen von privaten Rentenversicherungen, die nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG fallen, entweder gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG oder gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. und § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. zu besteuern, stellt eine zulässige Pauschalierung dar (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Die Ertragsanteilsbesteuerung ist demgegenüber für die Basisversorgung nicht (mehr) realitätsgerecht, da sie implizit zur Voraussetzung hat, dass die Beiträge, auf denen die Leibrente beruht, sämtlich aus versteuertem Einkommen geleistet wurden (siehe BTDrucks 15/2150, 40 unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

    a) In seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 (unter D.II.) fordert das BVerfG, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen "in jedem Fall" so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird, ohne jedoch den Begriff "doppelte Besteuerung" zu konkretisieren.

    cc) Die besondere Rechtfertigung ergibt sich im Streitfall daraus, dass eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ihrerseits verfassungsrechtlich geboten war, da sonst die Besteuerung der Beamtenpensionen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nicht mehr möglich gewesen wäre (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.2.).

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Die "anderen Leistungen" des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegen damit unabhängig davon vor, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend sind (so im Ergebnis z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2012  12 K 1280/08 E, EFG 2012, 1753; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 681, Rz 143; die h.M. in der Literatur, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 22 Rz 4, 41; Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz 38; Bauschatz in Korn, § 22 EStG Rz 94; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 88; a.A. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 277; zweifelnd Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 22 Rz 151).

    Demgemäß kann es auf die Form der Auszahlung nicht mehr ankommen, so dass auch einmalige, nicht wiederkehrend erbrachte Leistungen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Senatsurteile vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.2.), und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.2.b) und X R 58/08 (BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.II.2.) verwiesen.

    cc) Die besondere Rechtfertigung ergibt sich im Streitfall daraus, dass eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ihrerseits verfassungsrechtlich geboten war, da sonst die Besteuerung der Beamtenpensionen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nicht mehr möglich gewesen wäre (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.2.).

  • FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11

    Steuerpflichtigkeit einer einmaligen Rentenabfindung für Rentenanwartschaften;

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Die "anderen Leistungen" des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegen damit unabhängig davon vor, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend sind (so im Ergebnis z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2012  12 K 1280/08 E, EFG 2012, 1753; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 681, Rz 143; die h.M. in der Literatur, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 22 Rz 4, 41; Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz 38; Bauschatz in Korn, § 22 EStG Rz 94; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 88; a.A. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 277; zweifelnd Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 22 Rz 151).

    Dass in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil der Jahresbetrag der Rente gesondert genannt wird, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da es sich um eine notwendige Spezialvorschrift für Rentenbezüge handelt, auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG in erster Linie zugeschnitten ist (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, n.v.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    b) Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur unechten Rückwirkung (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvR 748, 753, 1738/05, BVerfGE 127, 61; in BVerfGE 127, 1, und 2 BvL 1/03, 57, 58/06, BVerfGE 127, 31, sowie vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344) ist nicht nur die Besteuerung der laufenden Renten, sondern auch die steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen der berufsständischen Versorgungswerke verfassungsgemäß.
  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Deshalb liegen außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529; vom 21. März 1975 VI R 55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289; vom 29. Mai 2008 IX R 55/05, BFH/NV 2008, 1666, und vom 21. April 2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 55/05

    Übergangszahlungen als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
    Deshalb liegen außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529; vom 21. März 1975 VI R 55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289; vom 29. Mai 2008 IX R 55/05, BFH/NV 2008, 1666, und vom 21. April 2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973).
  • BFH, 06.03.2006 - X B 5/05

    WK-Abzug: Beiträge an ärztliches Versorgungswerk

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 55/73

    Arbeitsverhältnis - Optionsrecht - Ausübung eines Optionsrechts - Aktienerwerb -

  • BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08

    Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BFH, 09.02.2011 - I R 47/09

    Steuerbefreiung berufsständischer Versorgungseinrichtungen auch für gewerbliche

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend Senatsurteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 37 ff.; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 69).

    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74, m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat die von einzelnen Versorgungswerken vorgesehene Möglichkeit, Beiträge, die vor 2005 geleistet worden sind, durch eine einmalige Kapitalzahlung abzufinden, als "eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung" angesehen (zum Ganzen Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 75 f.).

    Anders als in dem Fall, über den der Senat mit seinem Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 entschieden hat, ist das Kapitalwahlrecht vorliegend gerade nicht auf diejenigen Beiträge begrenzt, die vor 2005 geleistet worden sind.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    c) Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 hat der BFH entschieden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, BStBl II 2014, 58 und X R 21/12, BFH/NV 2014, 330), dass seit der Ersetzung des Begriffs "Entlohnung" durch den der "Vergütung" § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG gilt (vgl. R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR; Sieker in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rn. B 125; HHR/Horn, § 34 EStG Rn. 60; Mellinghoff in Kirchhof, a. a. O., § 34 Rn. 27; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 34 Rn. 45).

    Aus der maßgeblichen Sicht des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl 1, 1427) - AltEinkG - kann kein Zweifel am Vorliegen eines mehrjährigen, auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Verhaltens bestehen, da die Kapitalzahlung des Versorgungswerks auf den vom Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall in der Zeit von 1981 bis einschließlich 2004 geleisteten Beiträgen beruht (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2010, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.70).

    Im Sinne des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 zur Basisversorgung hat die Zusammenballung der sonstigen Einkünfte der Klägerin im Streitfall im Jahr 2010 deshalb nicht dem geplanten typischen Ablauf entsprochen, weil nach § 4 Abs. 1 des Teilversicherungsscheines zunächst beabsichtigt gewesen ist, die sonstigen Einkünfte ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersrente auszubezahlen.

    Dies zeigt, dass die betriebliche Altersvorsorge wie die Basisvorsorge typischerweise nach der Grundkonzeption des AltEinkG darauf ausgerichtet ist, als Altersrente der Lebensunterhaltssicherung zugute zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.74 und 75).

    Als sachlicher Grund kommt insbesondere nicht in Betracht, dass es sich bei der im vom BFH entschiedenen Fall X R 3/12 erfolgten Kapitalauszahlung, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG besteuert worden ist, um eine solche gehandelt hat, die im Rahmen der Basisversorgung erfolgt ist.

    Dies wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 75 und vom 14. Juli 2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628 juris-Ausdruck Rn. 25 ff.).

    Im Vermittlungsausschuss wurde dem indes weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass anstelle des § 34 Abs. 2 Nr. 6 EStG unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen ist (vgl. Anlage zu BT-Drucks. 15/3230 und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck, Rn.77).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat der BFH die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG auf die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG angewendet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12 und X R 21/12 a. a. O.).

    Hierbei hat es auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des AltEinkG seinerzeit zunächst selbst erwogen hatte, § 34 Abs. 2 EStG bei Kapitallebensversicherungen, bei denen die Erträge zusammengeballt zufließen, um eine Nr. 6 zu erweitern (BT-Drucks. 15/3004, S. 21 und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Asdruck, Rn. 77) .

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Zu dieser ersten Schicht der Basisversorgung gehören Leibrenten und andere Leistungen, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 25; vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 27; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 30; vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 17).
  • BFH, 09.12.2015 - X R 30/14

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug

    Die Auffassung des FG widerspreche zudem dem Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58), in dem der erkennende Senat von einer ab dem Jahr 2005 geltenden gesetzlichen Neukonzeption ausgehe, während das FG meine, durch das Inkrafttreten des AltEinkG habe sich nichts geändert.

    c) Eine Diskrepanz besteht auch nicht zu dem Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, das zur notwendigen Unterscheidung der außerordentlichen Einkünfte des § 34 EStG von den Einkünften, die der Regelbesteuerung unterliegen, deren atypische Zusammenballung voraussetzt.

    Aufgrund des Zwecks der Regelung, Progressionsnachteile auszugleichen, seien --so der Senat-- außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden (Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 71 f.).

  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70).
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfGE 105, 135, 157; BVerfGE 133, 168, 205 f; BFHE 243, 287) .
  • BFH, 07.07.2020 - X R 35/18

    Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

    aa) Wiederholt hat der Senat entschieden, dass eine Kapitalauszahlung auch dann als "andere Leistung" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen ist, wenn keine "wiederkehrenden Bezüge" nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gegeben sind (etwa Senatsurteile vom 23.11.2016 - X R 13/14, BFH/NV 2017, 445, Rz 12, und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 21 ff.).

    Der Anwendungsbereich dieses gesetzlichen Tatbestands beschränkt sich aber nicht hierauf (so schon Senatsurteil in BFH/NV 2017, 445, Rz 13), denn die grundlegenden Erwägungen, die mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG verbunden waren (ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 26 ff.), sprechen für eine Einbeziehung sämtlicher Auszahlungen aus der Basisversorgung in die nachgelagerte Besteuerung (weiterführend auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 445, Rz 14).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Das FG, dem die Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) und X R 21/12 (BFH/NV 2014, 330, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Juli 2016  2 BvR 143/14), die zu Kapitalabfindungen von Versorgungswerken ergangen sind, erst zwischen der Verkündung und der Abfassung seines Urteils bekannt wurden, gab der Klage statt.

    Mit seiner Revision vertritt das FA unter Hinweis auf die Senatsurteile in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 sowie in BFH/NV 2014, 330 die Auffassung, nach der gesetzgeberischen Entscheidung für die nachgelagerte Besteuerung komme es nicht mehr darauf an, ob Auszahlungen aus der Basisversorgung laufend oder einmalig vorgenommen würden.

    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass eine Besteuerung als "andere Leistung" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG nicht zugleich das Vorliegen "wiederkehrender Bezüge" nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG erfordert (Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 21 ff.).

    Auch die grundlegenden Wertungen, die mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG verbunden waren (vgl. auch dazu ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 26 ff.), sprechen für eine Einbeziehung sämtlicher Auszahlungen aus der Basisversorgung in die nachgelagerte Besteuerung; ihnen lässt sich eine Beschränkung auf kapitalisierte Rentenansprüche nicht entnehmen.

    Da der Gesetzgeber sich mit dem AltEinkG grundsätzlich von seiner früheren Sichtweise (Altersbezüge als nicht steuerbare Vermögensumschichtung) gelöst hat, trägt der --auch von der Klägerin vorgebrachte-- Einwand, es handele sich um die Rückzahlung einer Kapitalanlage, nicht mehr (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 31).

    Die Steuerbarkeit sämtlicher Leistungen der Basisversorgung gilt nicht nur für den Endzustand der nachgelagerten Besteuerung, der erst für die Renteneintrittsjahrgänge ab dem Jahr 2040 erreicht sein wird, sondern bereits für die gegenwärtig laufende Übergangsphase (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 34).

    Zwar hat der erkennende Senat den ermäßigten Steuersatz auf solche Leistungen angewendet, die die Kapitalisierung von an sich laufend auszuzahlenden Bezügen darstellten (Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 68 ff.).

  • BFH, 12.12.2017 - X R 39/15

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines

    Aufgrund des Senatsurteils vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) sei die Auszahlung als "andere Leistung" nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.

    Anders als im Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 handele es sich hier um Auszahlungen einer Kapitallebensversicherung, wenn auch durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung.

    Entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 seien Auszahlungen berufsständischer Versorgungswerke aber nur steuerpflichtig, wenn sie den Grundsätzen einer Rentenversorgung entsprächen.

    a) Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass eine Kapitalauszahlung sogar dann als "andere Leistung" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen ist, wenn insoweit keine "wiederkehrenden Bezüge" nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gegeben sind (etwa Senatsurteile vom 23. November 2016 X R 13/14, BFH/NV 2017, 445, Rz 12, und in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 21 ff.).

    c) Auch der vom Senat mit Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 entschiedene Fall betraf (allein) Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks aus der Basisversorgung.

    aa EStG zu unterwerfen (vgl. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 27 ff.).

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    (2) Unter Heranziehung dieses Obersatzes hat der Senat für den Bereich der Altersbezüge bereits entschieden, dass Kapitalauszahlungen der Basisversorgung, die ein inländisches Versorgungswerk übergangsweise gewährt und die auf Beiträgen beruhen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 1. Januar 2005 geleistet worden waren, schon dann nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind, wenn die Geltendmachung einer solchen Abfindung zwar vertrags- bzw. satzungsgemäß, im Hinblick auf die Charakteristik der Basisversorgung (erste Schicht des sog. Drei-Schichten-Modells) aber gleichwohl atypisch ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74 ff., und vom 23. Oktober 2013 - X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, Rz 40).

    Dies folgt bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, wo für die Beurteilung der Typik oder Atypik einer Kapitalisierung nicht etwa lediglich die Teilmenge der Mitglieder von Versorgungswerken mit Altbeiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) oder die Teilmenge der Mitglieder schweizerischer Pensionskassen (Senatsurteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103), sondern die Gesamtmenge aller Rechtsbeziehungen der Basisversorgung herangezogen worden ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • FG Sachsen, 11.06.2021 - 1 K 677/17

    Berücksichtigung der Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 15.07.2014 - X R 41/12

    Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr

  • BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 18/12

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

  • FG Düsseldorf, 06.12.2018 - 15 K 2439/18

    Besteuerung einer als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Sohnes erhaltenen

  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 4 K 254/15

    Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf die einmalige Kapitalabfindung

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

  • BFH, 25.08.2015 - VIII R 3/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

  • FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2013 - 4 K 1203/11

    Als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld

  • BFH, 23.10.2013 - X R 11/12

    Steuerpflicht von Rentenabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 V 312/20

    Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an die betriebliche Altersversorgung

  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15

    Deutschland hat kein Besteuerungsrecht für von der deutschen Rentenversicherung

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2014 - 5 K 183/11

    Einkünftequalifikation bei Bezügen eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter

  • BFH, 07.06.2021 - X B 140/20

    Steuerpflichtige Rente der Basisversorgung auch bei versehentlicher Rentenzahlung

  • FG Köln, 14.11.2023 - 5 K 1843/16

    Wie lange gilt der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 7 K 7032/16

    Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • FG Münster, 23.07.2020 - 10 K 2567/18

    Besteuerung einer ausgezahlten Kapitalleistung einer berufsständischen

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • FG Köln, 12.08.2020 - 5 K 3136/16

    Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente

  • BFH, 25.04.2016 - X B 134/15

    Erörterung in der mündlichen Verhandlung

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 15 K 1216/10

    Besteuerung der von den Vereinten Nationen bezogenen Leibrente ab dem

  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

  • FG Düsseldorf, 12.03.2015 - 12 K 1200/14

    Beitragspflicht eines Zahnarztes für eine wie eine kapitalbildende

  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2016 - 13 K 1813/14

    Steuerbarkeit von ohne Rechtsgrund erfolgten Rentenzahlungen

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2023 - 1 K 2026/22

    Besteuerung von Renten eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit

  • FG Köln, 15.12.2020 - 11 K 1048/17

    Einordnung von Kapitalerträgen aus einer Beteiligung an einer GmbH als tarifliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 15 K 1193/10
  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11
  • SG Düsseldorf, 12.03.2015 - 12 K 1200/14
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