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   BFH, 22.08.2013 - V R 30/12   

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https://dejure.org/2013,29921
BFH, 22.08.2013 - V R 30/12 (https://dejure.org/2013,29921)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2013 - V R 30/12 (https://dejure.org/2013,29921)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2013 - V R 30/12 (https://dejure.org/2013,29921)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • openjur.de

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3, UStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, UStG § 4 Nr 1 Buchst b, UStG § 6a, EWGRL 388/77 Art 28c, UStG § 4 Nr 17 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst e
    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 UStG 1999, Art 17 Abs 3 EWGRL 388/77, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 1999, Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77
    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • Betriebs-Berater

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von im Inland umsatzsteuerfreien Gegenständen

  • datenbank.nwb.de

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftliche Lieferung von Blutplasma - Konkurrenzverhältnis von Steuerbefreiungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von im Inland umsatzsteuerfreien Gegenständen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Lieferung von Blutplasma ins Ausland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlicher Lieferung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Innergemeinschaftliche Lieferung
    Vorsteuerabzug
    Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug
    Einteilung der Umsätze in Abzugs- und Ausschlussumsätze
    Ausschlussumsätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 35
  • BB 2013, 2773
  • DB 2013, 2545
  • BStBl II 2014, 133
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 30/12
    Im Streitfall ist die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie das FG zutreffend unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2006 C-240/05, Eurodental (Slg. 2006, I-11479) entschieden hat.

    Nach dem Leitsatz des EuGH-Urteils Eurodental in Slg. 2006, I-11479 eröffnet ein Umsatz, "der nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der ... Richtlinie 77/388/EWG ... innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ... kein Recht auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie, selbst wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Umsatz handelt".

    Maßgeblich ist hierfür die Entscheidung des EuGH, dass, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen ein Recht auf Vorsteuerabzug im Abgangsmitgliedstaat eröffnen würde, obwohl die Inlandslieferung dieses Gegenstandes steuerfrei ist, derartige Gegenstände in der Gemeinschaft unter vollständiger Befreiung von der Mehrwertsteuer geliefert werden könnten, da im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Inlandslieferung auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Art. 28c Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (im Inland: § 4b Nrn. 1 und 2 UStG) steuerfrei wäre und daher ein Vorsteuerabzug ohne Besteuerung auf der folgenden Stufe erfolgen würde (EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 Rdnr. 40).

    Nach der Zielsetzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und der durch die Richtlinie 77/388/EWG eingeführten Regelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann aber "ein Steuerpflichtiger, dem eine Steuerbefreiung zugute kommt und der folglich nicht zum Abzug der innerhalb eines Mitgliedstaats gezahlten Vorsteuer berechtigt ist, dieses Recht auch dann nicht haben, wenn der betreffende Umsatz innergemeinschaftlichen Charakter hat" (EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 Rdnr. 41), so dass es unter "diesen Umständen ... der Systematik der Sechsten Richtlinie [entspricht], dass der Regelung, die auf die spezifischen Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie anwendbar ist, Vorrang vor derjenigen zuerkannt wird, die auf die von der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Steuerbefreiungen betreffend innergemeinschaftliche Umsätze anwendbar ist" (EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 Rdnr. 44).

    c) Soweit die Klägerin auf die an diesem Urteil geübte Kritik verweist, beruht diese auf einer Besonderheit der Rechtssache Eurodental in Slg. 2006, I-11479, die im Streitfall nicht besteht.

    aa) Über die vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze hinaus betrifft das EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 den Sonderfall der Lieferung eines Gegenstandes, der im Abgangsmitgliedstaat (Luxemburg) entsprechend dem Regelsystem der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist, während die Lieferung desselben Gegenstandes aufgrund einer mit der Richtlinie übereinstimmenden Sonderregelung im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig ist.

    cc) Im Übrigen kann der Senat offenlassen, ob die für den Streitfall maßgeblichen Grundsätze des EuGH-Urteils Eurodental in Slg. 2006, I-11479 auch auf Ausfuhrlieferungen übertragen werden können (vgl. insoweit die Kritik von Reiß in UR 2007, 565 ff., 573 f.).

    Wie das FG weiter zutreffend entschieden hat, ist § 176 Abs. 2 AO im Hinblick auf die spätere Änderung von Abschn. 204 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2004 durch Abschn. 204 Abs. 4 UStR 2008 schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin den hier streitigen Vorsteuerabzug erstmals mit ihrem Einspruch vom 14. Februar 2007 und damit nach Ergehen des EuGH-Urteils Eurodental in Slg. 2006, I-11479 geltend gemacht hat.

  • BFH, 10.11.2011 - V R 34/10

    Vorsteueraufteilung bei Berufung auf Steuerfreiheit nach Unionsrecht - Kein

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 30/12
    Denn dem kommt im gerichtlichen Verfahren keine Bedeutung zu, da es sich hierbei nur um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, die die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2011 - V R 39/10

    Billigkeitserlass bei Vollverzinsung - Kein rückwirkendes Ereignis bei

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 30/12
    Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, dass sich diese Steuerfreiheit im Gegensatz zu der nach nationalem Recht bestehenden Rechtslage nicht auf Plasma beziehe, das ausschließlich zur industriellen Weiterverarbeitung und zur Erzeugung von Arzneispezialitäten verwendet wird, und Gegenstand ihrer Lieferungen derartiges Plasma gewesen sei, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474, unter II.3.).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 22.08.2013 - V R 30/12
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10 (BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19).
  • BFH, 11.11.2015 - V R 68/14

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, dass ihr die nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung maßgebliche Verfügungsmacht zugestanden habe, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 30/12, BFHE 243, 35, BStBl II 2014, 133, unter II.2.c bb).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften können deshalb im Allgemeinen weder eine einer Rechtsverordnung vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 10. November 2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, Rz 21; BFH-Beschluss vom 3. April 2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 21; BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 30/12, BFHE 243, 35, BStBl II 2014, 133, Rz 23; vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 24).
  • FG Hessen, 24.03.2015 - 1 K 1166/13

    Art. 132 Abs.1 Buchst. d MwStSystRL, § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG

    Da die in § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG normierte Steuerbefreiung gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 V R 30/12 (BFHE 243, 35, BStBl II 2014, 133 [BFH 22.08.2013 - V R 30/12] ) der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgehe, stehe § 15 Abs. 2 UStG dem Vorsteuerabzug entgegen.

    Denn die speziellen Vorschriften des Art. 132 Buchstabe a der MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG gehen, wie der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 V R 30/12 (BFHE 243, 35) unter Anwendung der vom EuGH in seiner Entscheidung vom 7.12.2006 in der Rechtsache C-240/05, Eurodental (Slg. 2006, I-11479) aufgestellten Grundsätze entschieden hat, der allgemeinen Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vor.

    a) In der Rechtsprechung, dem Schrifttum und der Finanzverwaltung in Deutschland wird - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, auch Blutplasma unterfalle als Bestandteil des menschlichen Blutes dem in § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL genanntem Begriff Blut (vgl. z.B.: Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.08.2013, V R 30/12, BFHE 243, 35; Huschens in Plückebaum/Widmann, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 17, Rn.6; UStAE Abschnitt 4.17.1.).

  • FG Münster, 18.04.2016 - 5 K 572/13

    Umsatzsteuerliche Einordnung der Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von

    Hinsichtlich der Vorlagefrage zu 4. geht der Senat unter Anwendung der vom EuGH in seiner Entscheidung vom 7.12.2006 in der Rechtsache C-240/05, --Eurodental-- (ECLI:EU:C:2006:763; Slg. 2006, I-11479) aufgestellten Grundsätze und im Einklang mit der Entscheidung des BFH (Urteil vom 22.08.2013 V R 30/12, BFHE 243, 35, BStBl II 2014, 133 zur innergemeinschaftlichen Lieferung von Blutplasma) davon aus, dass die spezielle Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (bzw. der wortgleichen nationalen Regelung in § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG) der allgemeinen Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgeht mit der Folge, dass die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Blutplasmalieferungen, wenn sie im Inland eines Mitgliedsstaates ausgeführt werden oder innergemeinschaftlichen Charakter haben, nicht zu einem Vorsteuerabzug führen.

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 (V R 30/12, BFHE 243.35, BStBl II 2014, 133, unter 2. c) cc) aber ausdrücklich offengelassen, ob die Grundsätze des EuGH-Urteils Eurodental auch auf Ausfuhrlieferungen übertragen werden können.

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