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   BFH, 05.02.2014 - I R 48/11   

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https://dejure.org/2014,7693
BFH, 05.02.2014 - I R 48/11 (https://dejure.org/2014,7693)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2014 - I R 48/11 (https://dejure.org/2014,7693)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - I R 48/11 (https://dejure.org/2014,7693)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • openjur.de

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 3, EStG § ... 2a Abs 3, EStG § 2a Abs 4, EStG § 4a Abs 2 Nr 2, EStG § 25 Abs 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, DBA BEL Art 7 Abs 1 S 2, DBA BEL Art 7 Abs 2, DBA BEL Art 13 Abs 2, DBA BEL Art 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EG Art 43, EG Art 48, EStG § 52 Abs 3 S 4, EStG § 52 Abs 3 S 7, AEUV Art 49, AEUV Art 54, EStG § 2a Abs 4 Nr 2, KStG § 8 Abs 1, EStG § 52 Abs 3 S 2, AO § 42, EStG § 52 Abs 3 S 5
    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • Bundesfinanzhof

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 EStG 1997, § 2a Abs 3 EStG 1997, § 2a Abs 4 EStG 1997, § 4a Abs 2 Nr 2 EStG 1997, § 25 Abs 1 EStG 1997
    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • rewis.io

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Berücksichtigung von in Belgien erwirtschafteten Verlusten; Steuerliche Behandlung der Übertragung einer ausländischen Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausnahmsweiser Abzug ?finaler? ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Finale" ausländische Betriebstättenverluste

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Berücksichtigung von in Belgien erwirtschafteten Verlusten; Steuerliche Behandlung der Übertragung einer ausländischen Betriebsstätte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Verlusten aus einer belgischen Betriebstätte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Finale ausländische Betriebstättenverluste

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte führt zur Finalität der dort erzielten Verluste

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Betriebsstättenverluste: Präzisierung der Finalitätsbegrifflichkeit

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 371
  • BB 2014, 1046
  • DB 2014, 931
  • NZG 2014, 715
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).

    Der Senat nimmt deswegen, um Wiederholungen zu vermeiden, beispielhaften Bezug auf seine Urteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) und vom 3. Februar 2010 I R 23/09 (BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599), beide für die Abkommenslage mit Luxemburg, und vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35), dort für die Abkommenslage mit Frankreich, sowie seinen Beschluss vom 29. November 2006 I R 45/05 (BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398), dort für die Abkommenslage mit Österreich (s. auch FG Köln, Urteil vom 13. März 2013  10 K 2067/12, EFG 2013, 1430).

    Letzteres --die Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 230, 35-- gilt gleichermaßen für die unter den Beteiligten kontroverse Frage danach, ob die in Belgien erlittenen, aber nach deutschem Steuerrecht ermittelten und ihrer Höhe nach unstreitigen Verluste als sog. finale Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, weil sie in Belgien definitiv nicht mehr verwertet werden können und deswegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (nach Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C-115, 47) ihre Berücksichtigung in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat einfordert; jenem Staat wird für diesen Fall die "Ausfallbürgschaft" für die Abzugsfähigkeit der andernfalls gänzlich unberücksichtigt bleibenden Verluste abverlangt.

    Sollte sich eine derartige Verlustnutzung dennoch ergeben haben oder noch ergeben, böte das deutsche allgemeine Abgabenrecht vermittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) die verfahrensrechtliche Handhabe, dem rückwirkend Rechnung zu tragen; auch dazu ist auf das Senatsurteil in BFHE 230, 35 zu verweisen.

    Da die in Rede stehenden Verluste solche des Streitjahres sind, stellt sich schließlich nicht die Frage, ob das Streitjahr auch das Abzugsjahr im Sinne des sog. Finalitätsjahres ist (s. auch dazu Senatsurteil in BFHE 230, 35, sowie Senatsbeschluss vom 9. November 2010 I R 16/10, BFHE 231, 554).

  • BFH, 03.02.2010 - I R 23/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Der Senat nimmt deswegen, um Wiederholungen zu vermeiden, beispielhaften Bezug auf seine Urteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) und vom 3. Februar 2010 I R 23/09 (BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599), beide für die Abkommenslage mit Luxemburg, und vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35), dort für die Abkommenslage mit Frankreich, sowie seinen Beschluss vom 29. November 2006 I R 45/05 (BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398), dort für die Abkommenslage mit Österreich (s. auch FG Köln, Urteil vom 13. März 2013  10 K 2067/12, EFG 2013, 1430).

    Dass der Verlustabzug im anderen Vertragsstaat aus rechtlicher --und aus unionsrechtlich damit prinzipiell unbeachtlicher (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, sowie im Anschluss daran z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599)- Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen ist, tritt dann für die Frage nach der endgültigen Unverwertbarkeit der ausländischen Verluste zurück (vgl. umfassend und m.w.N. Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 522 ff.).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 96/05

    Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebstätte entgeltlich übertragen, ist danach ein nach § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG 1997 abgezogener Betriebstättenverlust im Veranlagungszeitraum der Übertragung dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 I R 96/05, BFH/NV 2009, 744).
  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 68/86

    Nachversteuerung von ausländischen Verlusten bei Tausch einer Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Für diesen Zeitpunkt war aber --letztmals (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4 EStG 1997 n.F.)-- noch § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997 (a.F.) und (noch) nicht die neukonzipierte Hinzurechnungsvorschrift anzuwenden, und wohl deswegen ist auf eine etwaige veräußerungsbedingte Hinzurechnung der zuvor abgezogenen laufenden Betriebstättenverluste bei der Klägerin seitens des FA denn auch verzichtet worden (obschon das u.U. auch auf Basis der früheren Regelung des § 2a Abs. 4 EStG 1997 (a.F.) nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, vgl. dazu Probst in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rz 569; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 56, jeweils m.w.N.; zum "untechnischen" Verständnis des in § 2a Abs. 4 EStG 1997 (a.F.) verwendeten Begriffs der Umwandlung einer Betriebstätte s. auch bereits Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. April 1991 VIII R 68/86, BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873).
  • BFH, 29.11.2006 - I R 45/05

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Nachversteuerung von in vorangegangenen

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Der Senat nimmt deswegen, um Wiederholungen zu vermeiden, beispielhaften Bezug auf seine Urteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) und vom 3. Februar 2010 I R 23/09 (BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599), beide für die Abkommenslage mit Luxemburg, und vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35), dort für die Abkommenslage mit Frankreich, sowie seinen Beschluss vom 29. November 2006 I R 45/05 (BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398), dort für die Abkommenslage mit Österreich (s. auch FG Köln, Urteil vom 13. März 2013  10 K 2067/12, EFG 2013, 1430).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Er hat sich dabei auf die einschlägige Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union (früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) --EuGH-- (namentlich in dessen Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692) gestützt, und er sieht sich daran durch die Folgeentscheidungen des EuGH bestätigt.
  • BFH, 09.11.2010 - I R 16/10

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Da die in Rede stehenden Verluste solche des Streitjahres sind, stellt sich schließlich nicht die Frage, ob das Streitjahr auch das Abzugsjahr im Sinne des sog. Finalitätsjahres ist (s. auch dazu Senatsurteil in BFHE 230, 35, sowie Senatsbeschluss vom 9. November 2010 I R 16/10, BFHE 231, 554).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Dass der Verlustabzug im anderen Vertragsstaat aus rechtlicher --und aus unionsrechtlich damit prinzipiell unbeachtlicher (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, sowie im Anschluss daran z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599)- Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen ist, tritt dann für die Frage nach der endgültigen Unverwertbarkeit der ausländischen Verluste zurück (vgl. umfassend und m.w.N. Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 522 ff.).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Insbesondere im Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 392), hat er seine Spruchpraxis bekräftigt, und nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung, dem Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11 (DStR 2013, 2441).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09

    Berücksichtigung von Verlusten eines Klägers mit einer belgischen Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - I R 48/11
    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr durch Urteil vom 16. Juni 2011  6 K 445/09 statt und hob den Änderungsbescheid auf; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2088 abgedruckt.
  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • FG Köln, 13.03.2013 - 10 K 2067/12

    Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    aa) Für die Abwägung ist von besonderer Bedeutung, dass die Nachversteuerungsregelung systembildend ("kohärent") bezweckt, den mit dem Zweck der Förderung von Auslandsinvestitionen gerechtfertigten subventiven Effekt der der Symmetriethese widersprechenden Abzugsmöglichkeit (§ 2a Abs. 3 EStG 1990/1997) möglichst auf einen Zinseffekt zu begrenzen (s. BTDrucks V/3890, S. 29 f., 40 - "vorübergehende Hilfe im Sinne einer Steuerstundung"; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/ Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 448) und Missbrauch zu verhindern (zum Aspekt der Vermeidung einer missbräuchlichen Aufgabe der Betriebsstätte vgl. BTDrucks 14/1514, S. 28 f. und 14/2070, S. 22; s.a. zu dem Zweck, "Ausweichgestaltungen" zu begegnen, die Senatsurteile in BFH/NV 2009, 744, und vom 5. Februar 2014 I R 48/11, BFHE 244, 371).

    Da eine Betriebsstätte i.S. § 12 AO "als solche" nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann (z.B. Blümich/Wagner, § 2a EStG Rz 165 [vor Lief. 135]; s.a. Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 566), ist teilweise befürwortet worden, den Tatbestand "untechnisch" zu verstehen (s. Probst in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 2a EStG Rz 571; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 56; Blümich/Wagner, § 2a EStG Rz 165 [vor Lief. 135]; s.a. BFH-Urteil in BFHE 165, 46, BStBl II 1991, 873; zur Situation der Veräußerung des Betriebsvermögens der Betriebsstätte s. Senatsurteil in BFHE 244, 371), um dem Regelungszweck gerecht zu werden.

    Eine Entscheidung darüber, ob eine dem Feststellungsverfahren nachfolgende Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin unter Einschluss der Gewinnhinzurechnung aufgrund früherer Verluste unionsrechtlichen Maßgaben gerecht wird, ist hiermit jedoch nicht verbunden (zur Verschränkung von Hinzurechnung und Nachversteuerung mit dem Gesichtspunkt sog. finaler Verluste s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362 - dort Entscheidung zur Vorlagefrage 1; s.a. Schlücke, Finanz-Rundschau --FR-- 2016, 130 f. [sog. Rechtsfolgeneinschränkung der Nachversteuerungsregelung, s. dieselbe, Die Umsetzung von EuGH-Entscheidungen in das deutsche Steuerrecht, 2014, S. 51 ff.]; Schiefer/Scheuch, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2016, 701, 706 f.; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 2a Rz 50; im Senatsurteil in BFHE 244, 371 offen gelassen).

    Der dort verwendete Begriff der "Einkünfte" schließt auch negative Einkünfte ein (s. insoweit nur Senatsurteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630; in BFHE 244, 371, jeweils m.w.N. - ständige Rechtsprechung).

    Der Senat hat eine derartige "Finalität" angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteil in BFHE 244, 371, unter Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35; s. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. September 2015 I B 83/14, BFH/NV 2016, 375; Darstellung der Rechtsentwicklung bei Brandis in Beck-Festgabe für Franz Wassermeyer, 2015, S. 433 [dort Nr. 59: Finale Auslandsverluste]; s.a. Hey in Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 161; Kögel, ebenda, S. 205; Schnitger in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 361).

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Der Senat hat eine derartige "Finalität" angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteile vom 17.07.2008 - I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630; in BFHE 230, 35; vom 05.02.2014 - I R 48/11, BFHE 244, 371; Senatsbeschluss vom 22.09.2015 - I B 83/14, BFH/NV 2016, 375).

    Als "tatsächliche" Umstände, die im Betriebsstättenfall zur "Finalität" führen können, hat der Senat insbesondere die Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe angesehen (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).

    a) Davon ausgehend, die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit erfordere im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung die Berücksichtigung "finaler" Verluste aus in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten, war der vorlegende Senat der Auffassung, die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte seien dann "final" i.S. der Rechtsprechung des EuGH, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteile in BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630; in BFHE 230, 35; in BFHE 244, 371; Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 375).

    Als "tatsächliche" Umstände, die im Betriebsstättenfall zur Finalität führen können, hat der Senat insbesondere die Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe angesehen (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil A vom 21.02.2013 - C-123/11, EU:C:2013:84, IStR 2013, 239, Rz 59) und auch des vorlegenden Senats (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).

  • FG Düsseldorf, 28.10.2014 - 6 K 50/10

    Steuermindernde Berücksichtigung von in niederländischen Betriebsstätten

    Nachdem das vorliegende Verfahren bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren I R 48/11 geruht hatte (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 28.03.2012), war das Verfahren wieder aufzunehmen.

    Der Beklagte sieht sich mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt an der Anwendung der BFH-Urteile vom 09.06.2010 (I R 107/09) und vom 05.02.2014 (I R 48/11) gehindert, dem Klagebegehren stattzugeben.

    Da sich der Begriff der Betriebstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nicht nur Betriebstättengewinne, sondern ebenso Betriebstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (sog. Symmetriethese, vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 05. Februar 2014 I R 48/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 963 m.w.N.).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH sind die in den Niederlanden erlittenen, aber nach deutschem Steuerrecht ermittelten und ihrer Höhe nach unstreitigen Verluste als sog. finale Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig, weil sie in den Niederlanden definitiv nicht mehr verwertet werden können ("finale Verluste") und deswegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (nach Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) ihre Berücksichtigung in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat einfordert (BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/1, BFH/NV 2014, 963 m.w.N.).

    Zudem ist die Nutzung der Verluste der Jahre 2000 bis 2004 angesichts des Zeitablaufs auch bereits unmöglich geworden (vgl. dazu insgesamt: BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte rechtliche Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung genügt nicht, um eine "Finalität" der Verluste im unionsrechtlichen Sinne auszuschließen (BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin durch die Schließung ihrer niederländischen Betriebstätten "willkürlich" oder "freiwillig" in die für sie unter den gegebenen Umständen steuerlich günstige Situation "finaler" Verluste begeben hätte, sind auf Grundlage des Urteils des BFH vom 05. Februar 2014 (I R 48/1, BFH/NV 2014, 963) nicht ersichtlich (vgl. auch: FG Hamburg vom 06. August 2014 2 K 355/12, juris).

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, weil der streitigen Rechtsfrage nach dem Urteil des BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963 keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (ebenso: FG Hamburg vom 06. August 2014 2 K 355/12, juris).

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

    Da sich Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag beziehen, sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste aus der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auszunehmen (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Eine solche Rückgängigmachung einer Steuervergünstigung ist europarechtlich zulässig, da sie die Kohärenz des deutschen Steuerrechtssystems gewährleistet; die Endgültigkeit der Verluste spielt dafür keine Rolle (EUGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 - "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt", EuGHE Slg. 2008, I-8061; BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rn. 436.2; Gosch in Kirchhof, EStG, § 2a Rn. 5a).

    157 4. Die Möglichkeit, die Verlust als sog. finale Verluste trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzuziehen, weil sie in Italien definitiv nicht mehr verwertet werden können, ergibt sich aus der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i. V. m. Art. 54 AEUV; EuGH-Urteil vom 15.05.2008 "Lidl Belgium" C-414/06, BStBl II 2009, 692; BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rn. 433ff).

    Insofern besteht eine "Ausfallbürgschaft" des Sitzstaates des Stammhauses für die Abzugsfähigkeit der ansonsten unberücksichtigt bleibenden Verluste (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Vor diesem Hintergrund tritt die Frage nach der endgültigen Unverwertbarkeit der Verluste zurück (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

    Die Hinzurechnung der in den Jahren 1996 - 1998 abgezogenen Verluste und der hinzukommende Verlust aus dem Jahr 1999 sind - außerhalb der hier zu beurteilenden Feststellungen - zu saldieren (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Die insoweit anzustellende Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem Steuerrecht (BFH-Urteile vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; vom 09.06.2010 I R 197/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik (zuletzt Mitschke, IStR 2014, 377 sowie IStR 2013, 209) und der davon abweichenden Verwaltungspraxis folgt der Senat nicht.

    Dem folgend hat auch der BFH in dem Verfahren I R 48/11 (Urteil vom 05.02.2014, BFH/NV 2014, 963) die Grundsätze der Berücksichtigung "finaler" Verluste einer ausländischen Betriebsstätte beim in einem anderen Staat belegenen Stammhaus als geklärt angesehen und keinen Anlass gesehen, den EuGH erneut zu befassen.

    Hierbei ist es Sache des Steuerpflichtigen, die "finale" Nichtverwertbarkeit der Auslandsverluste im Betriebsstättenstaat nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

    Der Bundesfinanzhof habe durch Urteil vom 05.02.2014 (I R 48/11, IStR 2014, 377) klargestellt, dass die von der Finanzverwaltung bezweifelte Fortgeltung der Marks & Spencer-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.12.2005 C-446/03, DStR 2005, 2168) zu "finalen" Verlusten Bestand habe.

    Noch deutlicher werde er im Urteil vom 05.02.2014 (I R 48/11, GmbHR 2014, 607).

    Eine solche Feststellung sei im Streitfall nicht notwendig, weil der BFH im Urteil vom 05.02.2014 (I R 48/11, GmbHR 2014, 607) die Feststellungspflicht für finale Verluste ausgeschlossen habe.

    Da sich der Begriff "Betriebsstätteneinkünfte" in Art. 5 DBA NL 1960 auf einen Nettobetrag bezieht, sind neben den Betriebsstättengewinnen auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (sog. Symmetriethese - vgl. z.B. BFH, Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, IStR 2014, 377, BFH/NV 2014, 963).

    Die in den Niederlanden erlittenen, aber nach deutschem Steuerrecht zu ermittelnden (BFH, Urteile vom 05.02.2014 I R 48/11, IStR 2014, 377, BFH/NV 2014, 963; vom 09.06.2010 I R 197/09, BFH/NV 2010, 1744) und ermittelten Verluste der Tochtergesellschaft der Klägerin sind nicht ausnahmsweise trotz der prinzipiellen Freistellung zur Wahrung der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen.

  • BFH, 11.07.2018 - I R 52/16

    Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

    Die Freistellung bezieht sich nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Symmetriethese auf positive wie negative Einkünfte (z.B. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; vom 5. Februar 2014 I R 48/11, BFHE 244, 371, BFH/NV 2014, 963).

    Hierauf ist im Streitfall deshalb nicht einzugehen, weil ein solcher Verlust nicht bereits im Jahr seiner Entstehung, sondern erst im Jahr der "Finalität" berücksichtigt wird (Senatsurteile in BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; in BFHE 244, 371, BFH/NV 2014, 963).

  • FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13

    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale

    Diese Beurteilung werde durch die Entscheidung des BFH vom 05.02.2014 (I R 48/11) gestützt.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 05.02.2014 (I R 48/11) zu Unrecht angenommen, dass alle relevanten Fragen im Zusammenhang mit finalen Verlusten vom EuGH geklärt worden seien.

    Deutlich wird das nicht zuletzt anhand von Nr. 14 des zum DBA-Belgien ergangenen Schlussprotokolls vom 11.04.1967 (BGBl II 1969, 46, BStBl I 1969, 49), wo unter Bezugnahme auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien ausdrücklich die Steuerfreistellung der Verluste aus in dem jeweils anderen Vertragsstaat liegenden Betriebstätten angesprochen wird (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, BFHE 244, 371).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.02.2014 (I R 48/11) entschieden, dass in Belgien erzielte finale Verluste in Deutschland berücksichtigt werden müssten.

    Die ggf. zu berücksichtigenden Verluste müssen, falls sie im Inland als finale Verluste berücksichtigt werden sollen, nach deutschem Recht ermittelt werden (BFH-Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, a. a. O.).

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Der Beklagte schlug unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren I R 48/11 das (weitere) Ruhen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid 2004 vor.

    Der Bundesfinanzhof habe durch Urteil vom 05.02.2014 (I R 48/11, IStR 2014, 37) klargestellt, dass die von der Finanzverwaltung bezweifelte Fortgeltung der Marks & Spencer-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.12.2005 C-446/03, DStR 2005, 2168) zu "finalen Verlusten" Bestand habe.

    Da sich der Begriff "Betriebsstätteneinkünfte" in Art. 7 DBA Österreich 2000 auf einen Nettobetrag bezieht, sind neben den Betriebsstättengewinnen auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (sog. Symmetriethese - vgl. z.B. BFH, Urteil vom 05.02.2014 I R 48/11, IStR 2014, 377, BFH/NV 2014, 963).

    Die in Österreich erlittenen, aber nach deutschem Steuerrecht zu ermittelnden (BFH, Urteile vom 05.02.2014 I R 48/11, IStR 2014, 377, BFH/NV 2014, 963; vom 09.06.2010 I R 197/09, BFH/NV 2010, 1744) und ermittelten Verluste der Tochtergesellschaft der Klägerin sind nicht ausnahmsweise trotz der prinzipiellen Freistellung zur Wahrung der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen.

  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

    c) Dieser Befund kann nicht --wie aber der Kläger meint-- in ein Fehlen von Verlustabzugsmöglichkeiten aus tatsächlichen Gründen umgedeutet werden, sodass die Verluste ausnahmsweise entgegen der Symmetriethese im Inland zu berücksichtigen wären (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 2014 I R 48/11, BFHE 244, 371, m.w.N.).

    Auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsurteil in BFHE 244, 371 (dort Rz 11) wird Bezug genommen (s. darüber hinaus das danach ergangene EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 3. Februar 2015 C-172/13, EU:C:2015:50, Internationales Steuerrecht 2015, 137).

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 69/17

    Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 56/15

    Einkommensteuerliche Qualifikation von Beteiligungen an Erdöl- und

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