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   BFH, 25.02.2014 - X R 34/11   

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https://dejure.org/2014,14171
BFH, 25.02.2014 - X R 34/11 (https://dejure.org/2014,14171)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2014 - X R 34/11 (https://dejure.org/2014,14171)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - X R 34/11 (https://dejure.org/2014,14171)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • openjur.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 60 Abs 3 S 1, FGO § 123 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2005, EStG § 22
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 3 S 1 FGO, § 123 Abs 1 FGO, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, EStG VZ 2005, § 22 EStG 2002
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGO §§ 60, 123; EStG § 10
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Zuwendung von Versorgungsleistungen unter Verzicht auf Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche

  • cpm-steuerberater.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • Betriebs-Berater

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • rewis.io

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des Begünstigten zum Klageverfahren des Verpflichteten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; steuerliche Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - der Erb- und Pflichtteilsverzicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - und die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; Steuerliche Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Fall einer Vermögensübergabe von Todes wegen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Fall einer Vermögensübergabe von Todes wegen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sonstige Einkünfte
    Freiwillige Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 135
  • FamRZ 2014, 1367
  • BB 2014, 1686
  • BStBl II 2014, 665
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 34/11
    Nach dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123) komme es für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund nicht allein auf den Zeitpunkt der Vereinbarung an, sondern in erster Linie auf den Zeitpunkt der Übergabe bzw. den Eintritt des Erbfalls.

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, auf das sich das FA beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Aus der Entscheidung in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 lässt sich vielmehr Folgendes entnehmen:.

    Kurz zusammengefasst kann aus dem Urteil in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 gefolgert werden: Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen anstelle von Pflichtteils- oder ähnlichen Ansprüchen --Zugewinnausgleich-- (gleichgültig ob im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Vermächtnis), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 34/11
    Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden (Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    b) Zu klären ist zudem, ob der Kläger die Verpflichtung aus dem Vermächtnis zugunsten der M wie von V bestimmt, erfüllt hat (s. hierzu Senatsurteile vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33; X R 10/09, BFH/NV 2011, 581; X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641; X R 16/09, BFH/NV 2011, 428, und X R 31/09, BFH/NV 2011, 583).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 34/11
    Es muss Vermögen übertragen werden, das ausreichende Erträge abwirft, um die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abzudecken (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789).

    Möglicherweise können im Streitfall die Beweiserleichterungen bei Unternehmensübertragungen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) von Bedeutung sein.

  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen

    aa) Zwar können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. neben Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, auch Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sein, die ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung haben, sofern der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Erblassers statt seines gesetzlichen Erbteils oder Pflichtteilsanspruchs aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens nur Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665, Rz 22, m.w.N.).

    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsrechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund nicht allein auf den Zeitpunkt der Vereinbarung ankommt, sondern in erster Linie auf den Zeitpunkt der Übergabe bzw. den Eintritt des Erbfalls (vgl. Senatsurteile vom 11.10.2007 - X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123, und in BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    aa) Hierfür wird vorausgesetzt, dass sich der Vermögensübergeber Versorgungsleistungen für solche Personen vorbehält, die ihm gegenüber erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, d.h. insbesondere der überlebende Ehepartner und Kinder (grundlegend Senatsurteil vom 26.11.2003 - X R 11/01, BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820, unter II.3.c bis e; ferner u.a. Senatsurteile vom 17.12.2003 - X R 2/01, BFH/NV 2004, 1086, unter II.3.d; vom 25.02.2014 - X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665, Rz 22 f.; ebenso BFH-Urteil vom 20.07.2010 - IX R 30/09, BFH/NV 2010, 2259, Rz 13 f.).
  • FG Münster, 13.12.2017 - 7 K 572/16

    Sonderausgabenabzug: Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen im

    Schließlich entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), dass eine Vermögensübertragung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. ihren Rechtsgrund auch in einer Verfügung von Todes wegen haben kann (BFH-Urteile vom 25.02.2014 X R 34/11, BFHE 245, 135; vom 17.12.2003 X R 2/01, BFH/NV 2004, 632).

    Außerdem kann sich die Klägerin für die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht mit Erfolg auf die Urteile des BFH vom 25.02.2014 X R 34/11, BFHE 245, 135 und vom 12.05.2015 IX R 32/14, BFHE 250, 78 berufen.

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