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   BFH, 03.07.2014 - V R 3/12   

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https://dejure.org/2014,21508
BFH, 03.07.2014 - V R 3/12 (https://dejure.org/2014,21508)
BFH, Entscheidung vom 03.07.2014 - V R 3/12 (https://dejure.org/2014,21508)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - V R 3/12 (https://dejure.org/2014,21508)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • openjur.de

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 17 Abs 1 S 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil C Abs 1 UAbs 1, UStG VZ 2010, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, UStG § 10 Abs 1 S 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 73, UStG § 12
    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, Art 11 Teil C Abs 1 UAbs 1 EWGRL 388/77, UStG VZ 2010, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006, § 10 Abs 1 S 1 UStG 2005
    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • Betriebs-Berater

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • rewis.io

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von von einem Zentralregulierer gewährten Preisnachlässen

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung von von einem Zentralregulierer gewährten Preisnachlässen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Einkaufsgenossenschaft, ihr Zentralregulierer - und die Frage der Entgeltminderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 258
  • BB 2014, 2133
  • DB 2014, 1966
  • BStBl II 2015, 307
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urteils vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours, UR 2014, 234).

    Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 V R 18/11 (BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393) zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-300/12 Ibero Tours angeordnet.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours (Umsatzsteuerrundschau --UR-- 2014, 234) hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden:.

    Die Grundsätze des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 seien auf den Streitfall nicht zu übertragen.

    b) Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234 (Leitsatz) entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94 Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird".

    Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 27).

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 V R 18/11 (BFH/NV 2014, 1166, Leitsatz) entschieden hat, ist aufgrund des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 nicht an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten, nach der ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt (BFH-Urteile vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.2.

    Vielmehr mindert das Zusatzskonto, das der Zentralregulierer den Abnehmern der Lieferungen gewährt, nicht das Entgelt für die Leistung, die der Zentralregulierer gegenüber dem Lieferer erbringt, da der Zentralregulierer auf der Grundlage des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 keinen Nachlass für diese Leistung gewährt.

    Denn der EuGH sieht es in seinem Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234 für die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 als entscheidend an, dass der Hersteller "das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet" und dass "die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige erhalten hatte, der das erste Glied einer Kette von Umsätzen war, in der Tat um den Nachlass vermindert [wurde], die dieser Steuerpflichtige dem Endverbraucher unmittelbar gewährt hatte" (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 29) und dass im "Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ... der Reiseveranstalter jedoch nicht das erste Glied einer Kette von Umsätzen [ist], da er seine Dienstleistungen unmittelbar an den Endverbraucher erbringt und Ibero Tours nur als Vermittler dieses einzigen Umsatzes tätig wird.

    Dagegen erbringt Ibero Tours eine Dienstleistung, nämlich die Vermittlung, die von der vom Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistung völlig getrennt ist" (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 30).

  • BFH, 13.03.2008 - V R 70/06

    Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urteils vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours, UR 2014, 234).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zentralregulierung (Urteil vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997) machte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2009 gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) geltend, dass sie aus der Provisionsweitergabe an die Anschlusskunden nicht nur zu einer Entgeltminderung berechtigt sei, sondern dass sich der hieraus ergebende Berichtigungsanspruch auch nach dem Regelsteuersatz berechne, wenn die an den Anschlusskunden gelieferte Ware dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

    Der Senat hat hierzu entschieden, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft als Zentralregulierer ihren Mitgliedern --zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto-- für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.) mindern (BFH-Urteil in BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, Leitsatz).

    Der Senat hat dies damit begründet, dass es zu einer Entgeltminderung auch dann kommt, wenn der erste Unternehmer in der Kette nicht dem Endverbraucher, sondern einem Zwischenhändler den Preisnachlass gewährt (BFH-Urteil in BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b aa).

    c) Ebenso wenig ist daran festzuhalten, dass Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, die Bemessungsgrundlage für die Leistungen mindern, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, wie der erkennende Senat noch in seinem Urteil in BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997 (Leitsatz) entschieden hat.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997 (unter II.1.b cc) von einer derartigen Berichtigungspflicht des Anschlusskunden ausgegangen ist und diese für ausdrücklich entscheidungserheblich gehalten hat, hält er an diesem Urteil auch insoweit nicht fest.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    "Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.".

    b) Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234 (Leitsatz) entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94 Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird".

    Denn der EuGH sieht es in seinem Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234 für die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 als entscheidend an, dass der Hersteller "das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet" und dass "die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige erhalten hatte, der das erste Glied einer Kette von Umsätzen war, in der Tat um den Nachlass vermindert [wurde], die dieser Steuerpflichtige dem Endverbraucher unmittelbar gewährt hatte" (EuGH-Urteil Ibero Tours in UR 2014, 234, Rdnr. 29) und dass im "Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ... der Reiseveranstalter jedoch nicht das erste Glied einer Kette von Umsätzen [ist], da er seine Dienstleistungen unmittelbar an den Endverbraucher erbringt und Ibero Tours nur als Vermittler dieses einzigen Umsatzes tätig wird.

  • BFH, 27.02.2014 - V R 18/11

    Keine Entgeltminderung bei Vermittlung - Schlussurteil "Ibero Tours"

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 V R 18/11 (BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393) zur Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 21. Februar 2013 gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-300/12 Ibero Tours angeordnet.

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 V R 18/11 (BFH/NV 2014, 1166, Leitsatz) entschieden hat, ist aufgrund des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 nicht an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten, nach der ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt (BFH-Urteile vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.2.

  • BFH, 13.07.2006 - V R 46/05

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    mit Berechnungsbeispiel; vom 13. Juli 2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186).
  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    Der erkennende Senat weicht damit nicht vom Urteil des XI. Senats vom 15. Februar 2012 XI R 24/09 (BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, unter II.1. bis 4.) ab, da auch dieser eine Berichtigungspflicht des Anschlusskunden verneint.
  • BFH, 12.01.2006 - V R 3/04

    Minderung des durch die Vermittlung von Reisen erzielten Entgelts durch

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2014 V R 18/11 (BFH/NV 2014, 1166, Leitsatz) entschieden hat, ist aufgrund des EuGH-Urteils Ibero Tours in UR 2014, 234 nicht an der früheren Rechtsprechung des Senats festzuhalten, nach der ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt (BFH-Urteile vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.2.
  • BFH, 24.10.2013 - V R 17/13

    Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht - Anwendungsvorrang

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 17/13, BFHE 243, 456, unter II.1.).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    An dessen Stelle ist während des Revisionsverfahrens die Umsatzsteuerfestsetzung 2010 vom 29. Mai 2012 getreten, die nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist (zur Anwendung von § 68 FGO im Verhältnis von Vorauszahlungs- zu Jahresbescheid vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.1.a, und vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, unter II.1.a).
  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 03.07.2014 - V R 3/12
    An dessen Stelle ist während des Revisionsverfahrens die Umsatzsteuerfestsetzung 2010 vom 29. Mai 2012 getreten, die nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist (zur Anwendung von § 68 FGO im Verhältnis von Vorauszahlungs- zu Jahresbescheid vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.1.a, und vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, unter II.1.a).
  • BFH, 17.12.2009 - V R 1/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage - Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer

  • BFH, 28.05.2009 - V R 2/08

    Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar

  • BFH, 11.02.2010 - V R 2/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

  • BFH, 26.04.2012 - V R 18/11

    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 129/10

    Umsatzsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte

  • FG Münster, 05.03.2020 - 5 K 1670/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bonuszahlungen eines

    Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rs. Ibero Tours (vom 16.01.2014, C-300/12, BStBl II 2015, 317) sowie des Urteils des BFH vom 03.07.2014 (V R 3/12, BStBl 2015, 307) betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Zentralregulierern.

    Sie trägt vor, zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2020 und 03.03.2020, dass unter Zugrundelegung der EuGH- (Rs. Ibero Tours) und der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12) die Bonuszahlungen an sie zu keiner Berichtigung bzw. Minderung ihres Vorsteuerabzugs führe.

    Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG (BFH, Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12, BStBl II 2015, 307, Rn. 19 m.w.N.).

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen (BFH, Urteil vom 27.02.2014, V R 18/11, BStBl II 2015, 306, Rn. 20; für den Fall eines Zentralregulierers BFH, Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12, BStBl II 2015, 307).

  • BFH, 26.06.2019 - V R 64/17

    Nachträgliche Entgelterhöhung im Kundenbindungssystem

    Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 - V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vom 17. Dezember 2009 - V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II.1.; vom 11. Februar 2010 - V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, unter II.1., und vom 3. Juli 2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, unter II.2.a).
  • FG Münster, 23.03.2021 - 15 K 3483/18

    Rückgängigmachung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund über einen

    Ihre, der Klägerin, rechtliche Auffassung stimme auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteil vom 3.7.2014 V R 3/12, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 246, 258, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 307) überein.

    Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 3.7.2014 V R 3/12, BStBl II 2015, 307, Rn. 19 m.w.N.).

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (BFH-Urteil vom 27.2.2014 V R 18/11, BFHE 245, 268, BStBl II 2015, 306; für den Fall eines Zentralregulierers BFH-Urteil vom 3.7.2014 V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

    Dem folgend hat der BFH unter Aufgabe einer abweichenden früheren Rechtsprechung die entgeltmindernde Berücksichtigung von Bonuszahlungen durch einen Zentralregulierer verneint (wegen der Einzelheiten vgl. BFH, Urteil vom 03.07.2014 V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

    Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer

    Dem folgend hat der BFH unter Aufgabe einer abweichenden früheren Rechtsprechung die entgeltmindernde Berücksichtigung von Bonuszahlungen durch einen Zentralregulierer verneint (wegen der Einzelheiten vgl. BFH, Urteil vom 03.07.2014 V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307).
  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 129/10
    Rev., Az. V R 3/12.
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