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   BFH, 30.07.2014 - I R 58/12   

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https://dejure.org/2014,30495
BFH, 30.07.2014 - I R 58/12 (https://dejure.org/2014,30495)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2014 - I R 58/12 (https://dejure.org/2014,30495)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - I R 58/12 (https://dejure.org/2014,30495)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • openjur.de

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 4 Abs 1 S 2, UmwStG § 12 Abs 1, UmwStG § 12 Abs 2 S 1, UmwStG § 12 Abs 2 S 2, KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 8b Abs 8 S 1, EWGRL 434/90 Art 7, EStG § 6b
    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • Bundesfinanzhof

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 UmwStG 2006, § 12 Abs 1 UmwStG 2006, § 12 Abs 2 S 1 UmwStG 2006, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 2006, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002
    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • rewis.io

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • rechtsportal.de

    Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei einer Aufwärtsverschmelzung

  • rechtsportal.de

    Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei einer Aufwärtsverschmelzung

  • datenbank.nwb.de

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie eines Übernahmeverlusts bei sog. Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuermindernde Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts bei Aufwärtsverschmelzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei einer Aufwärtsverschmelzung; Ertragssteuerliche Behandlung eines Übernahmegewinns

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Beteiligungskorrektur- und Übernahmeverlusts bei Aufwärtsverschmelzung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 453
  • BB 2014, 2735
  • BB 2015, 2603
  • DB 2014, 2444
  • BStBl II 2015, 199
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.10.1989 - I R 158/85

    Übernahmeverlust i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 bei Buchwertfortführung

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
    Sie rechtfertigt sich wohl aus der teleologischen Erwägung, dass Übernahmeverluste regelmäßig (bloße) Buchverluste repräsentieren, welche die Leistungsfähigkeit der übernehmenden Körperschaft nicht vermindern und diese infolge der Übernahme insoweit steuerlich nicht belasten; eine steuerliche Belastung tritt erst ein, wenn die im übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven realisiert werden (s. dazu --allerdings noch zu § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977-- Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 I R 158/85, BFHE 159, 31, BStBl II 1990, 92; Schießl in Widmann/Mayer, a.a.O., § 12 Rz 267.35 ff., m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
    Denn freigestellt wird hiernach --das ergibt sich letztlich zweifelsfrei aus dem Regelungstext in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ("... der Gewinn i.S. des Satzes 1 ...") und darüber wurde vom Senat auch bereits für § 8b Abs. 2 KStG 2002 in dessen unmittelbarer Anwendung entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529)-- lediglich der Gewinn aus der vermittels § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 einer Veräußerung gesetzlich gleichgestellten Übernahme der betreffenden Kapitalanteile.
  • BFH, 07.09.2011 - I R 12/11

    Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant - Anwendung,

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
    Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (z.B. Senatsurteil vom 7. September 2011 I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 24/12

    Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
    Das gilt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 allgemein und insbesondere unabhängig davon, ob die aufnehmende Gesellschaft bereits vor dem Umwandlungsvorgang an der übergehenden Gesellschaft beteiligt gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12, BFHE 240, 115).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 K 5258/09

    Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. verschmelzungsbedingten Abstockung

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
    Ihr wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 9. Juli 2012  6 K 5258/09 (juris) stattgegeben: Ein Übernahmeverlust werde von der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG 2006 i.V.m. § 8b Abs. 7 und 8 KStG 2002 umfasst.
  • BFH, 26.09.2018 - I R 16/16

    Übertragungsgewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

    Denn soweit der schon nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 steuerfrei bleibende Übertragungsgewinn aus einer Aufwärtsverschmelzung betroffen ist, besteht die Bedeutung des Verweises in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 auf § 8b KStG in einer Einschränkung der Steuerfreistellung des Übertragungsgewinns durch § 8b Abs. 7 und Abs. 8 KStG (Frotscher in Frotscher/Drüen, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 77a; Herlinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 KStG Rz 50; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 15 KStG Rz 64; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 240, 115, BStBl II 2018, 509, Rz 14, und vom 30. Juli 2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199, Rz 22) und in der Anwendung des pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbots gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (Dötsch/Stimpel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 60).
  • BFH, 07.07.2015 - I R 42/13

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier

    Da das finanzgerichtliche Urteil aber nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht weg und bilden die Grundlage für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199).
  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer

    cc) Nach Auffassung des BFH gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch für Fälle, in denen die Übernehmerin zuvor nicht an der Übertragerin beteiligt war und deshalb ein Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft nicht vorhanden ist (BFH-Urteile vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199; vom 09.01.2013 I R 24/12, BFHE 240, 115, DB 2013, 615, für Ab- und Seitwärtsverschmelzung; ebenso BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 12.05 f.; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 12 UmwStG Rz. 52; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG § 12 UmwStG Rz. 46.; dagegen die überwiegende Auffassung in der Literatur: Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz. 61 und 267.14; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 6. Aufl., § 12 UmwStG Rz. 43 f.; Hahn in Lademann, EStG, § 12 UmwStG Rz. 32; Rödder in Rödder/Herlinghaus/vanLishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 12 Rz. 64a; Herfort/Viebrock in Haase/Hruschka, UmwStG, § 12 Rz. 102 ff.).

    Auch ein Übernahmeverlust bleibt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 steuerlich außer Ansatz (BFH-Urteil vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199).

    Das spricht für die vom Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199) befürwortete Auslegung des § 12 UmwStG 1995 in der Weise, dass es bei einer Vermögensübertragung gegen eine Gegenleistung wegen des Ansatzes des übernommenen Vermögens mit dem Wert der Gegenleistung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 kein positives oder negatives Übernahmeergebnis geben kann, das nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 von der Versteuerung auszunehmen wäre.

  • FG Köln, 23.06.2016 - 13 V 436/16

    Körperschaftsteuerliche Anwendbarkeit der Steuerfreiheitsregel des § 8b KStG für

    Wenn nun anlässlich einer solchen Klage zur einvernehmlichen Erledigung derselben eine zusätzliche Entschädigung für die Akzeptanz dieses Rechtsverlusts gezahlt werde, handele es sich primär um eine Entschädigung und damit um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2014 I R 58/12, BStBl. II 2015, 199).
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