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   BFH, 02.10.2014 - III S 2/14   

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https://dejure.org/2014,34300
BFH, 02.10.2014 - III S 2/14 (https://dejure.org/2014,34300)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2014 - III S 2/14 (https://dejure.org/2014,34300)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - III S 2/14 (https://dejure.org/2014,34300)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • openjur.de

    Kindergeld; Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 63 Abs 2 S 2, GKG § 47 Abs 1 S 2, GKG § 52 Abs 4, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKG § 71 Abs 1 S 2, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, EStG § 66 Abs 2, EStG VZ 2012
    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 2 S 2 GKG, § 47 Abs 1 S 2 GKG, § 52 Abs 4 GKG vom 05.05.2004, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 71 Abs 1 S 2 GKG
    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • IWW

    § 52 Abs. 3 GKG, § ... 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG, § 13 Abs. 2 GKG

  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld – Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer – Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • rewis.io

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - und der Streitwert für die Anfechtungsklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bestimmung des Streitwerts bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 119
  • FamRZ 2015, 142
  • BStBl II 2015, 37
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat.

    Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

    Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

    c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist.

  • BFH, 19.04.2012 - II E 3/12

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101).

    Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

  • BFH, 20.10.2005 - III S 20/05

    Jahr

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).
  • BFH, 05.07.2012 - V R 58/10

    Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Zum

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14).
  • BFH, 24.07.2013 - XI R 24/12

    Zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen - Unzulässigkeit der Klage gegen

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).
  • BFH, 12.11.2013 - VI B 94/13

    Verfahrensmangel durch unrichtige Beurteilung von

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2005 - 12 K 300/04

    Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG je Verfahren oder je Streitgegenstand?

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen.
  • FG Köln, 19.11.2007 - 10 Ko 257/07

    Ansetzung eines Auffangstreitwerts i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG bei nicht erkennbarem

    Auszug aus BFH, 02.10.2014 - III S 2/14
    Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen.
  • FG Köln, 16.12.1998 - 2 K 6306/96

    Kindergeld: Berufsausbildung bei Praktikum?

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01

    Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 04.09.2008 - I E 5/08

    Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Einkünftefeststellung

  • BFH, 28.10.2011 - III S 25/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

  • FG Düsseldorf, 13.03.2013 - 15 K 2990/12

    Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften, selbständig tätigen polnischen

  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

    Erst mit Beschluss vom 02.10.2014 (Az: III S 2/14, BStBl II 2015, 37) habe der BFH dann - korrespondierend zur neueren Rechtsprechung zum Regelungsumfang eines Kindergeld festsetzenden Bescheides vom ersten streitigen Kindergeldmonat bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung - entschieden, dass dieser Zeitraum auch für die Bestimmung des Streitwertes zugrunde zu legen sei.

    Noch weiter geht die Auffassung des BFH, der vertritt, dass für die Streitwertberechnung der Zeitraum der zulässigen Klageerhebung immer dann zugrunde zu legen sei, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: zu einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer).

    Diese Auffassung vertritt wohl auch der BFH unter Hinweis darauf, dass die Gesetzesänderung zwar einer systematischen Unterbewertung des Streitwertes habe entgegenwirken sollen, aus sozialpolitischen Gründen jedoch gerade kein Mindeststreitwert für Kindergeldsachen mehr festgesetzt worden sei (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: obiter dictum zur Neuregelung des § 52 GKG).

    Diese Rechtsauffassung der Beschränkung der Regelungswirkung setzte sich in der Rspr. des BFH in den zuständigen Senaten für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sukzessive endgültig erst mit dem Beschluss des VI. Senats des BFH vom 12.11.2013 (Az.: VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176) durch (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.: zum Anschluss der Rspr. der einzelnen Senate).

    Die erste sich ausdrücklich mit der Höhe des Streitwerts im Hinblick auf die begrenzte Regelungswirkung unter Berücksichtigung der Änderungen des GKG befassende Entscheidung erging dann jedoch erst mit Beschluss des BFH vom 02.10.2014 (Az.: III S 2/14, a.a.O.), der zeitlich nach dem Beschluss des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 liegt.

    Der Streitwert ergebe sich daher regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung falle (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O. m.w.N.: mangels zeitlicher Anwendbarkeit allerdings die Bedeutung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 01. August 2013 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) sowie des am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 8. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl I 2014, 890) von § 52 Abs. 3 Satz ausdrücklich offen lassend).

    Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, dass eine rechtschutzgewährende Auslegung für die Berechnung des Streitwerts grundsätzlich stets zu einer Berücksichtigung nur der Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung führt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.; i. E. so wohl auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 29.11.2021, 9 K 689/21, n.v., zitiert nach juris).

  • BFH, 18.11.2014 - V S 30/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer

    NV: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert --in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung-- bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119).

    Das nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.) ergibt sich daraus, dass der III. Senat des BFH seine Rechtsprechung --mit Zustimmung des VI. Senats des BFH-- bei der Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art geändert hat (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris, Rz 12 und 23).

    bb) Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten --wie beantragt-- nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergelds bis zur Einreichung der Klage richte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, juris Rz 8, und vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275), hat der III. Senat des BFH --mit Zustimmung des VI. Senats des BFH-- durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 23) aufgegeben.

    Der beschließende Senat schließt sich --im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris Rz 9 ff.)-- der geänderten Auffassung aus den im Beschluss des BFH vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 12 ff.) genannten Gründen an.

    Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagehäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, juris Rz 26 f.).

  • BFH, 17.11.2015 - III S 11/15

    Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - Im Grundsatz keine

    Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung --wie der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37) entschieden hat-- nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718).

    Welche Folgerungen hieraus für die Bemessung des Streitwerts zu ziehen sind, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 19, 22).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 28).

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Dies wäre nur bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rz 13).
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15

    Streitwert in Kindergeldverfahren

    Zwar sei der BFH von seiner im Beschluss vom 24.5.2000 - VI S 4/00 vertretenen Auffassung abgerückt und gehe nunmehr davon aus, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer aus der Summe der Kindergeldbeträge ab dem Monat der Aufhebung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergebe, weil es für spätere Zeiträume an dem für eine zulässige Klage erforderlichen abgeschlossenen Vorverfahren fehle (BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    Für die Untergrenze des Streitwerts ist ferner § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG zu beachten, nachdem in finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nicht unter 1.500 EUR (Mindeststreitwert) angenommen werden darf, wobei von der Mindeststreitwert-Regelung Kindergeldangelegenheiten allerdings aus sozialpolitischen Gründen ausdrücklich ausgenommen worden sind (vgl. ausführlich BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    Wegen der Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, umfasst auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss vom 2.10.2014 - III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit

    Der mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der Familienkasse könne eine Regelung nur enthalten für den Zeitraum bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - III S 2/14 - BStBl. II 2015, S. 37 (38), Beschluss vom 18. November 2014 - V S 30/14 - BFH/NV 2015, S. 346, Urteil vom 22. Dezember 2011 - III R 41/07 - BStBl. II 2012, S. 681, Urteil vom 5. Juli 2012 - V R 58/10 - BFH/NV 2012, S. 1953, Urteil vom 24. Juli 2013 - XI R 24/12 - BFH/NV 2013, S. 1920 (1921), Beschluss vom 12. November 2013 - VI B 94/13 - BFH/NV 2014, S. 176 (177)].

    Es entspreche daher dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, die Klage in dem Sinne auszulegen, dass Streitgegenstand die Kindergeldregelung bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - III S 2/14 - BStBl. II 2015, S. 37 (38)].

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23

    Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der

    Für Verfahren, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG fielen, hatte der BFH seine ältere Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung auch zukünftiger Kindergeldbeträge in Gestalt eines Jahresbetrages zuließ (zuletzt Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) mit Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37) aufgegeben.

    Nach Auffassung des Senats trägt zunächst das in den genannten Gerichtentscheidungen und einem Teil der Literaturfundstellen erfolgte Zitat des BFH-Beschlusses vom 02.10.2014 (III S 2/14, BStBl II 2015, 37) nicht, denn diese BFH-Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG und verhält sich dem entsprechend zu der hier maßgeblichen Frage nicht.

  • FG Nürnberg, 13.08.2015 - 5 K 544/14

    Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in

    Nach den gesetzlichen Regelungen war der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl. II 2015, 37).

    Die erneute Änderung des § 52 GKG mit Wirkung ab 16.07.2014 durch Begrenzung der Zukunftswirkung auf den Jahresbetrag in Abs. 3 Satz 3 ist für den Streitfall nicht anzuwenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, a.a.O.).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung durch das Gericht gem. § 63 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, a.a.O.; Ratschow in Gräber, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz. 116).

  • FG Hamburg, 06.06.2017 - 5 K 148/16

    Kostengesetze/Kindergeld: Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in

    Gegen eine Berücksichtigung des Jahresbetrages sprechen nicht die Entscheidungen des BFH vom 18.11.2014 (V S 30/14, BFH/NV 2015, 346) und vom 02.10.2014 (III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).
  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 585/14

    Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland während

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681; vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE nn, BStBl II 2015, 37) kann das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die FK den Kindergeldanspruch geregelt hat.
  • BFH, 21.07.2017 - X S 15/17

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 13 K 231/14

    Streitwert einer finanzgerichtlichen Klage gegen die zeitlich unbegrenzte

  • FG Schleswig-Holstein, 02.06.2017 - 4 K 138/16

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Kindergeld für langfristig in der

  • FG Niedersachsen, 17.03.2015 - 15 K 196/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung

  • FG Thüringen, 23.03.2015 - 4 Ko 387/13

    Vergütungsfestsetzung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache nach einem

  • FG Hamburg, 26.10.2022 - 5 K 181/19

    Kindergeldrecht: Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2020 - L 7 KG 1/19
  • FG Niedersachsen, 06.05.2014 - 15 K 196/11

    Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung - Mindeststreitwert

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14

    Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom

  • FG Düsseldorf, 27.07.2021 - 7 K 1179/20

    Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts in Kindergeldfällen

  • FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21

    Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Kindergeldfestsetzung

  • FG Bremen, 28.10.2019 - 2 K 64/18

    Kein vorrangiger Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden polnischen Vaters

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