Rechtsprechung
BFH, 24.09.2014 - VII R 39/13 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i. S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- openjur.de
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen; Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- Bundesfinanzhof
StromStG § 9b Abs 1 S 2, StromStG § 9b Abs 1 S 3, StromStV § 17c
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- Bundesfinanzhof
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9b Abs 1 S 2 StromStG, § 9b Abs 1 S 3 StromStG, § 17c StromStV
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG - IWW
- Betriebs-Berater
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- rewis.io
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2 und 3; StromStV § 17c
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - rechtsportal.de
StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2 und 3 ; StromStV § 17c
Stromsteuerentlastung des mit der Erzeugnung von Licht und der Beleuchtung von Straßen beauftragten Unternehmens - rechtsportal.de
StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2 und 3 ; StromStV § 17c
Stromsteuerentlastung des mit der Erzeugnung von Licht und der Beleuchtung von Straßen beauftragten Unternehmens - datenbank.nwb.de
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Stromsteuer: Wer ist Nutzer des Lichts?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nutzer des Lichts
- lto.de (Kurzinformation)
Stromsteuer - Lichter der Stadt
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Stromsteuerentlastung des mit der Erzeugnung von Licht und der Beleuchtung von Straßen beauftragten Unternehmens; Begriff des Nutzers des Lichts i.S. von § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Stromsteuer: Wer ist (Primär-)Nutzer des Lichtes?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Stromsteuer - Wer ist Nutzer des Lichts?
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen - Nutzer i. S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Steuerentlastung für Straßenbeleuchtung
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Stromsteuer: Wer ist Nutzer des Lichts?
- bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)
Stromsteuer - Wer ist Nutzer des Lichts?
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Besteuerung von Strom für gemeindliche Straßenbeleuchtung
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Stromsteuer - Wer ist Nutzer des Lichts?
- derenergieblog.de (Kurzinformation)
Keine Stromsteuerbegünstigung für die öffentliche Straßenbeleuchtung
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.06.2013 - 4 K 4017/12
- BFH, 24.09.2014 - VII R 39/13
Papierfundstellen
- BFHE 247, 176
- BB 2014, 2709
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 25.04.2018 - VII R 15/17
Keine Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen …
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der mit Senatsurteil vom 24. September 2014 VII R 39/13 (BFHE 247, 176, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 310) entschiedene Fall liege anders, weil die dortige Klägerin der Abnehmerin Licht als Hauptleistungspflicht geschuldet habe.Wie der Senat mit Urteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310 entschieden hat, kann der Nutzen auch darin liegen, einer öffentlich-rechtlichen Pflicht wie der Straßenbaulast oder einer Verkehrssicherungspflicht nachkommen zu können.
Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass es nach der durch die Gesetzesmaterialien belegten Zielsetzung des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG ausgeschlossen ist, als Nutzer i.S. der Vorschrift auch denjenigen anzusehen, der die Nutzenergie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erzeugt, ohne sie unmittelbar selbst --etwa zur Beleuchtung eigener Anlagen oder in einem Produktionsprozess-- einzusetzen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310).
Somit wurde die Nutzenergie (mechanische Energie) in tatsächlicher Hinsicht in den Ladenräumen eingesetzt und von den Ladeninhabern genutzt (vgl. zur Nutzung von Straßenbeleuchtung Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310).
Um die faktische Inanspruchnahme der Steuerentlastung durch nicht begünstigte Unternehmen weitgehend auszuschließen, wurde die neue Regelung eingefügt (BTDrucks 17/3030, S. 45; vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310;… vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 304, zu § 54 des Energiesteuergesetzes).
Dieses Beispiel lässt sich auch auf den Betrieb von Kühlanlagen und Beleuchtungseinrichtungen in Kaufhäusern übertragen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310).
- BFH, 08.11.2016 - VII R 6/16
Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen
Diese Betrachtung entspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 VII R 39/13 (BFHE 247, 176, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 310).b) Wie der erkennende Senat zur Parallelvorschrift des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG entschieden hat, schließt die durch die Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung der Vorschrift aus, den Begriff des Nutzers der Energie dahin zu deuten, dass als solcher auch derjenige angesehen werden kann, der die Nutzenergie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erzeugt, ohne sie unmittelbar selbst einzusetzen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310).
- BFH, 28.02.2023 - VII R 27/20
Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz
Auch dem Senatsurteil vom 24.09.2014 - VII R 39/13 (BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310) lasse sich die Möglichkeit einer bilanziellen Zuordnung von Netzverlusten nicht entnehmen.Auch in der Senatsentscheidung in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310 sei der Nutzer nach wertenden Kriterien ermittelt worden.
Das Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil dort nicht über etwaige Verluste von Licht entschieden worden sei.
- FG Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 11 K 1272/18
Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG bei Wärmeeinspeisung aus …
Dieser (unternehmerische) Aspekt des gesetzlichen Begriffs "Nutzen" ergebe sich u.a. aus dem BFH-Urteil vom 24. September 2014 (VII R 39/13).Auch dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 24. September 2014 (VII R 39/13), das zu § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG und nicht zu § 54 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG ergangen ist, lässt sich die Möglichkeit einer bilanziellen Zuordnung von Netzverlusten nicht entnehmen.
- FG Thüringen, 15.12.2015 - 2 K 394/14
Energiesteuerentlastung für den Ausgleich der Netzverluste eines Fernwärmenetzes
Ebenso sei die zum Begriff des Nutzers in § 9b Abs. 1 Satz 2 Stromsteuergesetz (StromStG) ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.09.2014 VII R 39/13) auf die Begriffsbestimmung zu § 54 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG übertragbar.Ebenso verfange der Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24.9.2014 VII R 39/13 nicht.
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - 11 K 2427/13
Keine Steuerentlastung nach § 9b Abs. 1 StromStG für zum Betrieb einer …
Der Streitfall sei mit dem vom BFH im Urteil vom 24. September 2014 VII R 39/13 (BFH/NV 2014, 2009) entschiedenen Fall nicht vergleichbar.Zur Frage, wer die erzeugte Nutzenergie im Sinne des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG nutzt, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 24. September 2014 - VII R 39/13 (BFHE 247, 176, BFH/NV 2014, 2009) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2011 eingeführten Regelung die Intention verfolgt habe, die Fälle des sog. "Schein-Contractings" einzuschränken und eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen zu verhindern.