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   BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14   

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BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14 (https://dejure.org/2015,8721)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2015 - IX R 13/14 (https://dejure.org/2015,8721)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - IX R 13/14 (https://dejure.org/2015,8721)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 23 Abs 2 S 1, EStG § 24 Nr 1, EStG § 24 Nr 3, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 3, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, WpHG § 2 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2007
    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Bundesfinanzhof

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 23 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 24 Nr 1 EStG 2002
    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ... (EStG), § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 22 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG, § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 23 EStG, §§ 22 Nr. 2, 23 EStG, § 20 Abs. 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragssteuerliche Behandlung von Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, § 24 Nr. 1, 3, § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4; WpHG § 2 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Erhalt einer Ausgleichszahlung nach Auflösung eines zur Absicherung der Darlehensfinanzierung der vermieteten Immobilien abgeschlossenen Zinsswaps

  • rewis.io

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragssteuerliche Behandlung von Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einnahmen aus Finanztermingeschäften = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zinsswap-Geschäfte - und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen aus Zinsswap-Geschäften nicht Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsswap-Geschäfte keine Einkünfte aus VuV

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einnahmen aus Zinssatzswaps sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Zinseinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsswap-Geschäfte: Steuerlich keine Vermietungseinkünfte

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
    Veräußerung von Wertpapieren
    Versteuerung nach § 20 EStG

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 340
  • NJW 2015, 2687
  • NZM 2015, 713
  • BB 2015, 1237
  • DB 2015, 1139
  • BStBl II 2015, 827
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.11.1982 - VIII R 188/79

    Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Guthabenzinsen aus Bausparverträgen

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172, und VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, jeweils zu Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, zu Abschlussgebühren für Bausparverträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; krit. hierzu Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 21 Rz 83).
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172, und VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, jeweils zu Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, zu Abschlussgebühren für Bausparverträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; krit. hierzu Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 21 Rz 83).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass es sich bei den im Streitfall maßgeblichen Zinsswaps um Termingeschäfte im Sinne dieser Begriffsdefinition handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, Deutsches Steuerrecht 2014, 2277, m.w.N.), die nach der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. fielen.
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172, und VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, jeweils zu Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, zu Abschlussgebühren für Bausparverträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; krit. hierzu Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 21 Rz 83).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    a) Der im Streitfall steuerrechtlich zu beurteilende veräußerungsähnliche Vorgang --die Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich-- ist gegenüber einer durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten Nutzungsüberlassung (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406) abzugrenzen.
  • BFH, 09.11.1982 - VIII R 198/81

    Aufwendungen berufstätiger Eheleute für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172, und VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, jeweils zu Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, zu Abschlussgebühren für Bausparverträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; krit. hierzu Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 21 Rz 83).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    So führt die Veräußerung eines ursprünglich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht zu Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern stellt einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2014 - 1 K 3451/12

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2014  1 K 3451/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2023 - 1 V 1674/23

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der Begriff des Termingeschäftes den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 13.01.2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).
  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand ausgetauscht (vgl. Tormöhlen in Braun/Günther, Steuer-ABC online, 96. Lieferung, 10/2023, Termingeschäft II.1.; vgl. BFH-Urteile vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827; vom 04.06.2003 - I R 89/02, BFHE 202, 368, BStBl II 2004, 517, unter II.2.).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Im Übrigen ist die Vorfälligkeitsentschädigung eher einer Ausgleichszahlung vergleichbar, die bei vorzeitiger Beendigung eines Swapgeschäfts zu leisten ist und ebenfalls durch den Veräußerungsvorgang und nicht durch die laufende Einkünfteerzielung ausgelöst wird (siehe BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).

    Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe abgeleitet wird (BFH-Urteile vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17).

    Die vierteljährlichen Verrechnungen der Zinsdifferenzen während der Vertragslaufzeit des Zinssatzswaps (der laufende Differenzausgleich) stellen aber keine Veräußerungen des Rechts auf den Differenzausgleich selbst dar, da sie nicht zur Beendigung der Swapvereinbarung, sondern zum Vollzug der Vereinbarung während der Vertragslaufzeit gezahlt werden (Sächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2010  2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1063; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 zur Steuerbarkeit einer zur Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich gezahlten Ausgleichszahlung).

  • FG Düsseldorf, 08.09.2021 - 5 K 881/20

    Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den

    Der Streitfall sei vielmehr mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14 entschiedenen Fall vergleichbar.

    Gegenteiliges lasse sich auch nicht dem BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14 entnehmen.

    a) Zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer hat der BFH mit Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14 (BStBl II 2015, 827) entschieden, dass Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gedient hätten.

    Der Auffassung des erkennenden Senats stehe das BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14 nicht entgegen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Senat, anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14 (BStBl II 2015, 827) entschiedenen Fall, im Streitfall keine Durchbrechung des Veranlassungszusammenhangs durch Abschluss der Auflösungsvereinbarung als neues, isoliert zu betrachtendes Termingeschäft erkennen könne, weil auch die Auflösung weiterhin im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objekts 1 gestanden habe.

    Denn eine Kündigung des Zinsswap-Vertrags vermag einen einmal bestehenden Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme nicht ohne Weiteres zu durchbrechen (so zutreffend das Hessische FG in seinem Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18, DStRE 2021, 916) und stellt nach Auffassung des Senats auch kein neues, isoliert zu betrachtendes Termingeschäft dar (a.A. der BFH in seinem Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14, BStBl II 2015, 827).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14 (BStBl II 2015, 827) die Auffassung vertreten, dass der wirtschaftliche Zusammenhang einer Ablösezahlung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung schon deshalb entfallen sei, weil ein Geldzufluss aus einem veräußerungsähnlichen Vorgang betreffend ein zum Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut nicht als Nutzungsüberlassung i.S.v. § 21 EStG angesehen werden könne.

  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 4/15

    Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold

    Der Begriff des Termingeschäfts folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340).
  • FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18

    Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Die diesbezüglichen Erwägungen des BFH für die Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (Verweis auf BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14) seien auf das Streitjahr übertragbar.

    Der Sachverhalt sei insoweit anders gelagert als in der vom FA zitierten Entscheidung des BFH (vom 13.01.2015 - IX R 13/14).

    Durch Beschluss vom 14.02.2019 hat der Senat den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung im Eilverfahren 6 V 588/18 abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung die streitige Auflösungszahlung nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 13.01.2015 (IX R 13/14) nicht abzugsfähig sei und der Veranlassungszusammenhang für die laufenden Swap-Zahlungen bisher nicht genügend nachgewiesen worden sei.

    Hinsichtlich des Auflösungsbetrages für die Beendigung des Swaps 1 seien die Erwägungen des BFH im Urteil vom 13.01.2015 (IX R 13/14) auf den Streitfall übertragbar, da sie den unabhängig von der Einführung der Abgeltungsteuer gültigen Kontext des § 21 EStG beträfen.

    Hierunter fallen auch Zinsswaps, bei denen im Grundfall eine jährliche Zahlung von Festzinsbeträgen gegen jährlich zu zahlende variable Zinsbeträge getauscht wird, die sich nach einem bestimmten Referenzzinssatz (z.B. dem EURIBOR mit oder ohne Zuschlag) richten, wobei ein Austausch der unterlegten Kapitalbeträge tatsächlich nicht stattfindet (BFH vom 20.08.2014 - X R 13/12, BStBl. II 2015, 177; BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827; Buge in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 20 EStG Anm. 481, Stand 10/2019; Hamacher / Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 598, Stand 09/2017; Levedag in Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 20 Rn. 168; Ratschow in Blümich, EStG / KStG / GewStG, § 20 EStG Rn. 368, Stand 05/2019; vgl. auch BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85, Rn. 47).

    Während der BFH einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 zumindest im Fall von Geldflüssen aus Anlass der Beendigung der ursprünglich zur Zinssicherung abgeschlossenen Zinsswap-Abrede unter Verweis auf die Durchbrechung eines eventuellen wirtschaftlichen Zusammenhangs durch die Beendigungshandlung als isoliertes (neues) Termingeschäft abgelehnt hat (BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 unter II. 2. a. und b.) und die Bedingungen für eine Zuordnung zu den Einkünften i.S.d. § 21 EStG mangels Entscheidungserheblichkeit im Übrigen bisher offen lassen konnte (BFH vom 07.06.2016 - VIII R 32/13, BStBl. II 2016, 769 unter Aufhebung des vom FA zitierten vorinstanzlichen Urteils des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 - 4 K 2859/09, n. v. Juris), geht die jüngere erstinstanzliche Finanzrechtsprechung mit der Literatur davon aus, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang grundsätzlich möglich ist und vom Steuerpflichtigen laufend geleistete Differenzausgleichszahlungen wie Schuldzinsen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung des Darlehenszinssatzes eines Immobiliendarlehens dient, das zum Erwerb der vermieteten Immobilie aufgenommen wurde und insoweit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen erkennbar ist.

    Anders als in dem zwischen den Beteiligten erörterten Fall des BFH (BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 unter II. 2. a. und b.) vermag der Senat im Streitfall keine Durchbrechung des Veranlassungszusammenhangs durch Abschluss der Auflösungsvereinbarung als neues, isoliert zu betrachtendes Termingeschäft zu erkennen, weil auch die Auflösung weiterhin im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objekts 1 stand.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6242/17

    Bilden eine Darlehensvereinbarung und eine Swap-Vereinbarung keine

    Auch die Rechtsprechung hat darauf Bezug genommen, ob Darlehen und Swap-Vereinbarung im Hinblick auf die Zweckbestimmung, auf die Abstimmung der jeweiligen Bezugsbeträge des Swaps mit den Restschuldbeträgen der Geldmarktdarlehen und auf die annähernd gleichen Laufzeiten miteinander verknüpft sind (zur Zuordnung von Swap-Kosten zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - 4 K 2859/09, juris; insoweit offen gelassen von BFH, Urteil vom 7. Juni 2016 - VIII R 32/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769; zur Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - 1 K 3451/12, EFG 2015, 401; BFH, Urteil vom 13. Januar 2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 35/15

    Zum Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der Begriff des Termingeschäftes den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können

    Im Gegensatz zu dem vom BFH im Januar 2015 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen    IX R 13/14 sei es nicht zu einer isolierten Beendigung des Swapgeschäfts gekommen, sondern die Beendigung des Swapgeschäfts sei Folge der vorzeitigen und vollständigen Darlehenstilgung des bestehenden Darlehens bei der B-Bank zum Zwecke einer zinsgünstigeren Umschuldung gewesen.

    Unter Berufung auf die BFH-Entscheidung vom 13. Januar 2015 (IX R 13/14) und das in der Folge erlassene BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 sei die Zahlung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Zinssatzswaps in Höhe von 171.750,00 Euro den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen und nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verknüpfung eines Immobiliendarlehens einerseits und eines Termingeschäfts in Form eines Zinssatzswaps ausreicht, um die laufenden Einnahmen bzw. Ausgaben aus solchen Zinsswaps den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, hat der BFH bislang ausdrücklich offengelassen (BFH Urteil vom 13. Januar 2015, IX R 13/14, juris).

    32 Der Auffassung des erkennenden Senats steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2015 mit dem Aktenzeichen IX R 13/14 nicht entgegen.

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 1/22

    Berechtigung zur Absetzung für Abnutzung (AfA) nach entgeltlichem Anteilserwerb

    In diesem Fall handelt es sich um einen Veräußerungsvorgang, der als Verfügung auf den Bestand eines Rechts unmittelbar einwirkt und im Privatvermögen nur unter den in § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bedingungen steuerbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 19).
  • FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16

    Gewerblichkeitsfalle: Keine Anwendung der Abfärberegelung auf eine

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19

    Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der

  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1746/16

    Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen

  • FG Hessen, 17.01.2022 - 9 V 1408/21

    Zahlungen im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts als Werbungskosten wenn

  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

  • FG Münster, 13.01.2022 - 3 K 2991/19

    Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 10 K 1157/17

    Verlustberücksichtigung aus Termingeschäft/Zins-Währungsswap - Korrelation

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 15/21

    Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

  • FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 179/19

    Erhalt von Nutzungswertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung einer

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2736/17

    Einkommensteuer: Verluste aus Zins-Swap-Geschäften als Werbungskosten bei den

  • FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17

    Abgabenordnung: Vorliegen einer verjährungshemmenden Prüfungsanordnung?

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