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   BFH, 15.01.2015 - I R 48/13   

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https://dejure.org/2015,6973
BFH, 15.01.2015 - I R 48/13 (https://dejure.org/2015,6973)
BFH, Entscheidung vom 15.01.2015 - I R 48/13 (https://dejure.org/2015,6973)
BFH, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - I R 48/13 (https://dejure.org/2015,6973)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § ... 12 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, AO § 64 Abs 6 Nr 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, BGB § 21, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, GewStG VZ 2005, GewStG VZ 2006, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, GG Art 3 Abs 1
    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine

  • Bundesfinanzhof

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 64 Abs 6 Nr 1 AO
    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine

  • IWW

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002), § ... 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002), § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO), § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002, § 3 Nr. 6 GewStG 2002, § 118 Abs. 2 FGO, § 59 letzter Halbsatz, § 63 Abs. 1 AO, § 8 Abs. 1 KStG 2002, § 7 Satz 1 GewStG 2002, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002, § 15 EStG 2002, § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002, § 14 AO, § 65, § 67a AO, § 14 Satz 2 AO, § 4 Abs. 4 EStG 2002, § 64 Abs. 6 AO, § 21 BGB, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Verrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Bereichs mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Betriebs-Berater

    Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine

  • rewis.io

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen für nicht steuerbegünstigte Vereine

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Einkünfte eines eingetragenen Vereins nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Werbeeinnahmen eines Vereins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines nicht (mehr) gemeinnützigen Vereins

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu gemischt veranlassten Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 535
  • BB 2015, 1044
  • DB 2015, 1019
  • BStBl II 2015, 713
  • NZG 2015, 648
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.03.1991 - I R 31/89

    Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Es erließ geänderte Festsetzungsbescheide für die Streitjahre, in denen es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsurteil vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse i.S. von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung nicht mit den Verlusten aus dem ehemaligen Zweckbetrieb (Spielbetrieb und sonstige, zur Verwirklichung des Vereinszwecks bestimmte sportliche Aktivitäten) verrechnete.

    Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.

    Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412; Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).

    Aus der Gesetzesbegründung folgt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung ausschließlich die geschilderte Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) hat "korrigieren" wollen, weil diese tendenziell dazu führe, dass gemeinnützige Körperschaften stärker besteuert würden als die entsprechenden Tätigkeiten gewerblicher Unternehmen (BTDrucks 15/4626, S. 8).

  • BFH, 05.02.1992 - I R 59/91

    Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.

    Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412; Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).

  • FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11

    Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. April 2012  4 K 2789/11 aufgehoben.

    Sein Urteil vom 26. April 2012  4 K 2789/11 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1776 abgedruckt.

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Der Senat sieht weder eine rechtliche Möglichkeit noch eine sachliche Rechtfertigung für die Forderung der Revision, nicht steuerbegünstigten eingetragenen Vereinen --entsprechend der Senatsrechtsprechung zu Kapitalgesellschaften (z.B. Senatsurteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, m.w.N.)-- eine außersteuerliche Sphäre abzusprechen und deren sämtliche Einkünfte als steuerpflichtig zu behandeln.

    Es wäre dann nämlich zu erwägen, auf den Verein auch die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze zur Behandlung dauerdefizitärer Verlustbetriebe (dazu Senatsurteil in BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) anzuwenden.

  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.

    Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412; Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 3/11

    Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams -

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Zur Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 hat der Große Senat des BFH (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) entschieden, dass entgegen der bis dahin vertretenen Sichtweise Reisen nicht mehr in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen sind, sondern dass unterschiedliche Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein können.
  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach heutigem Verständnis weniger durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, als vielmehr durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; Wacker, DStR 1999, 1001, jeweils m.w.N.).
  • Drs-Bund, 06.01.2005 - BT-Drs 15/4626
    Auszug aus BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
    Aus der Gesetzesbegründung folgt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung ausschließlich die geschilderte Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) hat "korrigieren" wollen, weil diese tendenziell dazu führe, dass gemeinnützige Körperschaften stärker besteuert würden als die entsprechenden Tätigkeiten gewerblicher Unternehmen (BTDrucks 15/4626, S. 8).
  • BFH, 21.09.1995 - I B 85/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen

  • BFH, 27.09.2001 - V R 17/99

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 27.03.1991 - I R 30/89

    Körperschaft als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsberieb - Steuerliche

  • BFH, 21.07.1999 - I R 55/98

    Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • BFH, 13.08.1997 - I R 85/96

    Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

  • BFH, 19.11.2003 - I R 33/02

    Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins

  • FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG lediglich die Ausgaben, die durch das Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die oder soweit sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären (vgl. BFH-Urteile vom 15.1.2015, I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 5.6.2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; vom 21.7.1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85).

    Dabei ist der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veranlassungszusammenhang nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung durch das Prinzip der wertenden Selektion von Aufwandsursachen gekennzeichnet; mehrere Veranlassungszusammenhänge können jeweils anteilige Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (Senatsurteile vom 15. Januar 2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • BFH, 18.04.2018 - I R 37/16

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff

    Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (Senatsurteile vom 15. Januar 2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 1480/17

    1. Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als

    Schließlich gehe aus der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH zum Veranlassungs- und Verursachungsprinzip im Gemeinnützigkeitsrecht hervor, dass nach heutigem Verständnis weniger die primäre Veranlassung als vielmehr das Prinzip der wertenden Selektion der Veranlassungsursache maßgebend sei, was sich aus der Entscheidung des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13) ergebe.

    Das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13) könne keine Anwendung finden.

    Mittlerweile gilt das nicht mehr, wenn objektive und zeitliche Abgrenzungskriterien vorhanden sind (BFH-Urteil vom 15. Januar 2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713).

    Eine weitergehende Aufwandsberücksichtigung, wie sie der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 15. Januar 2015 (I R 48/13) fordert, kommt nicht in Betracht.

  • FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14

    Gemeinnützige Körperschaften - Standflächenüberlassung während

    Für den Fall, dass eine Pauschalierung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Standflächenüberlassung" nach § 64 Abs. 6 AO nicht zulässig sein sollte, ist im weiteren Verlauf des Klageverfahrens außerdem unstreitig geworden, dass unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 15.01.2015 I R 48/13 (BStBl II 2015, 713) der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Standflächenüberlassung" 24.770 EUR betragen hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30.01.2017 und Schriftsatz des Beklagten vom 14.03.2017), der allerdings für steuerliche Zwecke noch um die gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.Vm. § 8 Abs. 1 KStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Gewerbesteuer i.H.v. 426 EUR zu erhöhen wäre (vgl. Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 16.03.2017).

    Das im vorstehend zitierten BFH-Urteil angenommene Aufteilungsverbot wurde zwar durch das BFH-Urteil vom 15.01.2015 I R 48/13 (BStBl II 2015, 713) eingeschränkt.

  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16

    Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der

    Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des BFH einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären (BFH-Urteil vom 27.3.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713).
  • FG Münster, 21.11.2018 - 9 K 4187/14

    Einkommensteuer - Zur Frage, welche Betriebsausgaben mit konkreten

    Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (BFH-Urteile vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • FG Münster, 26.04.2017 - 9 K 3847/15

    Körperschaften - Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung,

    Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH ohne Verlustausgleich und ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zum Vorliegen einer vGA (BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; s. bereits BFH-Urteil vom 27.6.2001 I R 82-85/00, BFHE 195, 572, BStBl II 2001, 773; entsprechend für einen dauerdefizitären Verlustbetrieb eines Vereins BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713).
  • FG Münster, 13.08.2019 - 2 K 3686/18

    Schadensersatzzahlungen für verweigerte Abgabe der Baulasterklärung keine

    Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (BFH-Urteile vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
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