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   BFH, 30.07.2014 - I R 74/12   

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https://dejure.org/2014,35470
BFH, 30.07.2014 - I R 74/12 (https://dejure.org/2014,35470)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2014 - I R 74/12 (https://dejure.org/2014,35470)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - I R 74/12 (https://dejure.org/2014,35470)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpaier-Sondervermögen (Rechtslage 2002)

  • openjur.de

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpaier-Sondervermögen (Rechtslage 2002)

  • Bundesfinanzhof

    KAGG § 40a Abs 1 S 2, KAGG § 40a Abs 1, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3
    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002) - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.11.2014 als NV-Entscheidung ...

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002) - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.11.2014 als NV-Entscheidung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003, § 40a Abs 1 KAGG vom 23.10.2000, § 8b Abs 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 KStG 2002
    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002) - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.11.2014 als NV-Entscheidung ...

  • IWW

    § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § ... 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1999, § 164 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 8b Abs. 3 KStG 1999, § 8b Abs. 2 KStG 1999, § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, § 8b Abs. 1 KStG 1999, § 135 Abs. 1 FGO

  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002)

  • rewis.io

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002) - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 19.11.2014 als NV-Entscheidung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung eines körperschaftssteuerpflichtigen Anteilscheininhabers

  • rechtsportal.de

    Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung eines körperschaftssteuerpflichtigen Anteilscheininhabers

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Fondsanteilen

Sonstiges

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 20.07.2015)

    Teure Urteile: Firmen fordern rund sechs Milliarden Euro Steuern zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 430
  • BB 2015, 1875
  • DB 2015, 1567
  • BStBl II 2016, 701
  • NZG 2015, 1248
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.06.2014 - I R 33/09

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 74/12
    Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310).

    Die Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils in BFHE 246, 310).

    Dies alles hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 2014 I R 33/09 (BFHE 246, 310) entschieden und daran ist nach erneuter Prüfung festzuhalten; auf dieses Urteil wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen.

    Auch insoweit ist auf das Senatsurteil in DB 2014, 2260 zu verweisen.

  • FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10

    Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfond gegen

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 74/12
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. September 2012  7 K 2684/10 aufgehoben.

    Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 18. September 2012  7 K 2684/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 72).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 74/12
    Fehlt es damit im Streitjahr an einer Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns, kommt es auf unionsrechtsbegründete Restriktionen einer solchen Hinzurechnung --als Gegenstand sowohl der vorinstanzlichen Entscheidung als auch des Senatsurteils vom 28. Oktober 2009 I R 27/08 (BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229)-- nicht mehr an.
  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 74/12
    Denn danach soll der Veräußerungsgewinn "eines Anteils" als "aufgespeicherte Dividende" in Ergänzung zu § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. im Veräußerungszeitpunkt steuerfrei erlöst werden können (Ausschluss einer ertragsteuerlichen Doppelbelastung, s. z.B. Senatsurteil vom 6. März 2013 I R 18/12, BFHE 240, 357, BStBl II 2013, 588; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 150).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BFH, 30.07.2014 - I R 74/12
    Denn die mit dieser Regelung verbundene zeitliche Anwendungsregelung des § 43 Abs. 18 KAGG n.F. entfaltet nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 520) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht eine sog. echte Rückwirkung, soweit sie Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind.
  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen

    Die Klägerin machte daraufhin geltend, aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BVerfG und aufgrund von Entscheidungen des BFH (Urteile vom 25.6.2014 I R 33/09, BStBl II 2016, 699 und vom 30.7.2017 I R 74/12, BStBl II 2016, 701) bestehe keine Grundlage für die außerbilanzielle Hinzurechnung eines besitzzeitanteiligen negativen Aktiengewinns in den Jahren 2001 und 2002.

    Das folge ausdrücklich aus der Entscheidung des BFH vom 30.7.2017 I R 74/12, BStBl II 2016, 701.

    Das beruhe darauf, dass aufgrund des vorgenannten (vor allem aus der Entscheidung des BFH vom 30.7.2017 I R 74/12, BStBl II 2016, 701 folgenden) Saldierungsverbots die negativen Aktiengewinne höher seien, als bisher von der Bp und dem FA ermittelt und diese nach der vorgenannten Rechtsprechung nunmehr vollständig in Abzug zu bringen seien.

    Aufgrund des aus der Rechtsprechung des BFH für die Jahre 2001 und 2002 folgenden Saldierungsverbots (BFH vom 30.7.2017 I R 74/12, BStBl II 2016, 701) sei der negative Aktiengewinn für 2001 und 2002 nicht wie bisher im Wege einer Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des negativen Aktiengewinns zu ermitteln.

    In der Rechtsprechung des BFH sei geklärt, dass § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. vor dem Korb II-Gesetz ausschließlich auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 2 KStG, nicht aber auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 3 KStG verweise (Hinweis auf BFH, Urteile vom 25.6.2014 I R 33/09, BStBl II 2016, 699 und vom 30.7.2017 I R 74/12, BStBl II 2016, 701).

    Dies habe er dann dahingehend ergänzt, dass dort auch keine Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktiengewinns vorzunehmen sei (BFH, Urteil vom 20.7.2014 I R 74/12, BStBl II 2016, 701).

    Für diesen weitergehenden gewinnmindernden Abzug beruft die Klägerin sich auf die Entscheidung des BFH vom 30.7.2014 (I R 74/12, BStBl. II 2016, 701).

    Demgegenüber sind sämtliche Gewinnminderungen auf solche Beteiligungen im fraglichen Wertpapier-Sondervermögen - da § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes gerade noch nicht anzuwenden ist - nicht nur nicht gewinnerhöhend außerbilanziell hinzuzurechnen, sondern darüber hinaus auch nicht - mit gleichfalls gewinnerhöhender Wirkung - mit den vorgenannten Einnahmen i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG zu saldieren (vgl. hierzu BFH, Urteil in BStBl. II 2016, 701 Rz 16 ff.).

    Das Begehren der Klägerin wäre nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BFH in BStBl. II 2016, 701 dem Grunde nach berechtigt, wenn § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes auch für das Streitjahr 2003 aufgrund einer unzulässigen Rückwirkung verfassungswidrig und daher auch für dieses Jahr nicht anzuwenden wäre.

    Aus diesem Grund ist im Streitfall kein Raum dafür, nach den Grundsätzen der Entscheidung des BFH in BStBl. II 2016, 701 zu dem von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden gewinnmindernden Abzug zu kommen.

  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass die betreffenden Veräußerungsverluste sich auf Fondsebene im Jahr 2002 realisiert haben und im Falle einer Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile durch den Kläger noch im Jahr 2002 ein negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit anzuwendenden § 40a Abs. 1 KAGG nicht den Folgen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterworfen worden wäre (s. hierzu Senatsurteile vom 25.06.2014 - I R 33/09, BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699, und vom 30.07.2014 - I R 74/12, BFHE 249, 430, BStBl II 2016, 701; BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1; s.a. Vorlagebeschluss des BFH vom 23.10.2019 - XI R 43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, betreffend den Veranlagungszeitraum 2003).
  • FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15

    Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten

    Die Klägerin nimmt des Weiteren Bezug auf die Entscheidung des BFH im Urteil vom 30. Juli 2014 (I R 74/12, BFHE 249, 430, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 55), § 40 a Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, Steuersenkungsgesetz - StSenkG -) rechtfertige nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns innerhalb desselben Wertpapier-Sondervermögens.

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH zur Regelung des § 40 a KAGG, dem die Regelung des § 8 InvStG nachfolgt, an (BFH-Urteile vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55; vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229).

    Der BFH hat im Urteil vom 30. Juli 2014 (I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55) ausgeführt, der Wortlaut des § 40 a Abs. 1 KAGG a.F. beziehe sich zwar umfassend auf "Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen", was eine Saldierung von indirekten Veräußerungsgewinnen/-verlusten innerhalb eines Fonds durchaus nahelegen könnte.

    Diese regelungssystematisch angelegte wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat indessen Grenzen; im § 8 Abs. 2 InvStG fehlt eine verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG, so dass von einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten "einheitlichen Tatbestand" deshalb keine Rede sein kann (BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310, BFH/NV 2014, 1859; vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486; vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 und vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55 zu § 40 a KAGG).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2

    Die Rechtsfrage, ob auf eine Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG --ohne Berücksichtigung des § 43 Abs. 18 KAGG-- durch Auslegung "einfachen Rechts" für den Veranlagungszeitraum 2002 geschlossen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25.06.2014 - I R 33/09 (BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699) abschlägig beantwortet: "Der in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 umfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn." Diese Linie wurde durch Urteil vom 30.07.2014 - I R 74/12 (BFHE 249, 430, BStBl II 2016, 701) bestätigt.
  • FG Niedersachsen, 24.05.2023 - 6 K 75/21

    Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot;

    Die Rechtsanwendung durch den Beklagten führt dazu, dass der Anleger-Aktiengewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres i.H.v. -10.274.784 EUR, der im Wesentlichen auf einer Teilwertabschreibung im Veranlagungszeitraum 2002 beruht, die sich aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08 , BVerfGE 135, 1) und des BFH ( Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09 , BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12 , BStBl. II 20156, 701) gewinn- bzw. einkommensmindernd auswirkte, nachversteuert wird.

    Die Norm entfaltete eine echte Rückwirkung, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und daher verfassungswidrig ist ( BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 , BVerfGE 135, 1; BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09 , BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12 , BStBl. II 2016, 701).

    Mit den Entscheidungen des BVerfG ( Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 , BVerfGE 135) und des BFH ( Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09 , BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12 , BStBl. II 20156, 701), nach denen die Teilwertabschreibungen des Jahres 2002 nicht außerbilanziell hinzuzurechnen waren und somit steuerwirksam vorgenommen werden konnten, wurde damit ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet, dass dieser steuerliche Vorteil, soweit kein Realisationstatbestand z.B. in Form einer Veräußerung oder Teilwertzuschreibung eintritt, erhalten bleibt und nicht in einem folgenden Veranlagungszeitraum ohne ein auslösendes Moment negiert wird.

    Tatsächlich entschieden das BVerfG und der BFH ( BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 , BVerfGE 135, 1; BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09 , BStBl. II 2016, 699; vom 30. Juli 2014 I R 74/12 , BStBl. II 20156, 701), dass die Normen eine echte Rückwirkung entfalten und eine außerbilanzielle Hinzurechnung daher nicht möglich sei.

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 4 K 3397/15

    Gerechtfertigte unechte Rückwirkung des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG auf den

    Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteile vom 25. Juni 2014 (I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859 Rn. 10 ff.) und 30. Juli 2014 (I R 74/12, BFH/NV 2015, 55 Rn. 14 f.), dass § 40a Abs. 1 KAGG in der vor Einführung des Satzes 2 geltenden Fassung (KAGG a.F.) keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG darstelle.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu § 40a Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 18 KAGG n.F. (Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) und des BFH (Urteile vom 25. Juni 2014, I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859 Rn. 10 ff. und vom 30. Juli 2014, I R 74/12, BFH/NV 2015, 55 Rn. 14 f.) fehlt es in den VZ 2001 und 2002 an einer Rechtsgrundlage für eine außerbilanzielle Korrektur in Höhe der Gewinnminderungen einschließlich der Teilwertabschreibungen.

    Sie durften auch nicht mit positiven Aktiengewinnen saldiert werden (BFH-Urteil vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFH/NV 2015, 55 Rn. 16 ff.; BMF vom 25. Juli 2016, BStBl I 2016, 763 Rn. 11).

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

    Die gegenteilige Verwaltungsansicht (BMF-Schreiben vom 25.07.2016, BStBl I 2016, 763 Tz. 34ff), wonach § 40a KAGG und die hierzu ergangene Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1; BFH-Urteil vom 25.06.2014 I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859 und BFH-Urteil vom 30.07.2014 I R 74/12, BFH/NV 2015, 55) für Anteilsrückgaben ab 2003 keine Bedeutung mehr hätten, sei abzulehnen.
  • FG Nürnberg, 05.11.2019 - 1 K 1550/17

    Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn

    Die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der (uneingeschränkte) Verweis auf § 8b KStG auch für auf Fondsebene bis zum 27.12.2003 (jedenfalls bis 31.12.2002) realisierte und unrealisierte Aktienverluste gelten soll, sei aufgrund der Regelung in § 18 Satz 2 InvStG 2004, § 8 Abs. 3 InvStG, der Rechtsprechung des BVerfG zu § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes (vgl. Beschluss vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1) und des Bundesfinanzhof (Urteile vom 25.06.2014 I R 33/09, BStBl II 2016, 699, Rn. 10ff. und vom 30.07.2014 I R 74/12, BStBl. II 2016, 701, Rn. 14 f.) sowie der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rückwirkung des § 40a KAGG im Veranlagungszeitraum 2003 und 2004 nicht gerechtfertigt.

    Das BVerfG habe in seinen Beschlüssen vom 17.12.2003 (1 BvL 5/08) und der BFH in seinen Urteilen vom 25.06.2014 (I R 33/09) und vom 30.07.2014 (I R 74/12) nur zu den Jahren 2001 und 2002 eine Entscheidung getroffen.

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