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   BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12   

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https://dejure.org/2014,55356
BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12 (https://dejure.org/2014,55356)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2014 - VIII R 52/12 (https://dejure.org/2014,55356)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - VIII R 52/12 (https://dejure.org/2014,55356)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung - Anschlussprüfung bei Freiberuflern

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 147 Abs 6 S 2, AO § 200 Abs 2, BpO § 6, AO § 5
    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung - Anschlussprüfung bei Freiberuflern

  • Bundesfinanzhof

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung - Anschlussprüfung bei Freiberuflern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 Abs 6 S 2 AO, § 200 Abs 2 AO, § 6 BpO 2000, § 5 AO
    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung - Anschlussprüfung bei Freiberuflern

  • IWW

    § 147 Abs. 6 Satz 2 AO, § ... 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 147 Abs. 6 AO, § 4 Abs. 3 EStG, § 147 Abs. 1 AO, § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, § 30 AO, § 193 Abs. 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 146 Abs. 6 AO, § 200 Abs. 2 AO, § 6 BpO 2000, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Überlassung von Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger im Rahmen einer Außenprüfung

  • Betriebs-Berater

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung - Anschlussprüfung bei Freiberuflern

  • rewis.io

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung - Anschlussprüfung bei Freiberuflern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 147 Abs. 6 Satz 2, § 200 Abs. 2; BpO 2000 § 6
    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • rechtsportal.de

    AO § 147 Abs. 6 S. 2
    Umfang der Überlassung von Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger im Rahmen einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Digitalisierte Steuerdaten auf dem Notebook des Prüfers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Außenprüfung - Prüfer dürfen Steuerdaten nicht mit sich herumtragen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BFH setzt der Finanzverwaltung Grenzen bei der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Steuerdaten dürfen nach Außenprüfung nicht auf Notebook des Prüfers gespeichert werden

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.08.2015)

    Mobiles Speichern von Steuerdaten begrenzt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Datenschutz bei Steuer-Außenprüfung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Datenschutz in Betriebsprüfungen - Rechte der Steuerpflichtigen gestärkt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Mitwirkungspflicht des freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen bei Außenprüfung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 1
  • BB 2015, 2145
  • DB 2015, 1943
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    Dies steht mit der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 113, 29 in Einklang, weil der Zugriff auf anonymisierte Daten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das legitime Interesse der Finanzverwaltung an der Verifikation des Sachverhalts umsetzt und nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift (BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579).

    Auf der Grundlage der Ausführungen unter II.2.c war der Kläger zwar nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, sowie in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455) und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 113, 29) zur Mitwirkung durch Überlassung der Datenträger verpflichtet.

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    (2) Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass das Finanzamt auch bei Berufsgeheimnisträgern die Vorlage derjenigen Steuerunterlagen verlangen kann, aus denen nach Anonymisierung die Identität der Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung nicht zu ersehen sind (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455).

    Auf der Grundlage der Ausführungen unter II.2.c war der Kläger zwar nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, sowie in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455) und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 113, 29) zur Mitwirkung durch Überlassung der Datenträger verpflichtet.

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - 14 K 554/12

    Aufforderung zur Datenträgerüberlassung

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. November 2012  14 K 554/12 aufgehoben sowie die Prüfungsanordnung vom 19. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2012 dergestalt geändert, dass im Anschluss an den Satz "Zur Prüfung werden die Daten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger, entsprechend den Grundsätzen zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), benötigt (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO)." folgender Satz ergänzt wird: "Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Beklagten.".

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 268 veröffentlichten Urteil vom 7. November 2012  14 K 554/12 als unbegründet ab.

  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09

    Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    a) Dabei findet die Ermessensentscheidung über die Anordnung einer Außenprüfung in dem Willkür- und Schikaneverbot eine rechtliche Grenze (BFH-Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395).

    a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO lagen allerdings vor; ebenso war im Streitfall nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG kein Anhaltspunkt für willkürliche Motive beim Erlass der --sachlich mit dem Rechtsformwechsel begründeten-- Prüfungsanordnung gegeben (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395; zu den Begründungsanforderungen vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180, m.w.N.).

  • BFH, 20.10.1988 - IV R 104/86

    Erneute Betriebsprüfungsanordnung nach Formmangel - Zur Vereinbarkeit von § 200

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO lagen allerdings vor; ebenso war im Streitfall nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG kein Anhaltspunkt für willkürliche Motive beim Erlass der --sachlich mit dem Rechtsformwechsel begründeten-- Prüfungsanordnung gegeben (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395; zu den Begründungsanforderungen vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    (1) Auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern besonderen verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen hat (BVerfG-Beschluss vom 12. April 2005  2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29), bleibt auch der freiberuflich tätige Steuerpflichtige ungeachtet seiner Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auf der Grundlage des § 200 Abs. 1 Satz 2 AO zur Mitwirkung verpflichtet.
  • BFH, 14.03.2006 - IV B 14/05

    Anschlussprüfung

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    Nach der Rechtsprechung können die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben von Freiberuflern eine sog. Anschlussprüfung vornehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2006 IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253 zur Anschlussprüfung bei einer Steuerberaterin, unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    Dies umfasst insbesondere das Recht der Finanzverwaltung, die Überlassung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO zu verlangen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415).
  • BFH, 20.10.2003 - IV B 67/02

    Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

    Auszug aus BFH, 16.12.2014 - VIII R 52/12
    Nach der Rechtsprechung können die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben von Freiberuflern eine sog. Anschlussprüfung vornehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2006 IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253 zur Anschlussprüfung bei einer Steuerberaterin, unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311, m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2021 - VIII R 24/18

    Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung

    Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung des Senatsurteils vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1).

    Es steht der Finanzverwaltung auch bei einer Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung wie im Streitfall zu, nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO die Überlassung der gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen (Senatsurteile vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 21; vom 24.06.2009 - VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (Senatsurteile in BFHE 250, 1, Rz 26; in BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7. [Rz 27]).

    Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 250, 1, Rz 31), gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der geschützten Daten von Berufsgeheimnisträgern Rechnung zu tragen und nach Möglichkeit auszuschließen, dass die Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Finanzverwaltung, z.B. infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks, in fremde Hände geraten können.

    bb) Ob die Aufforderung des FA im Streitfall auch deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil das einem Berufsgeheimnisträger im Rahmen des Datenträgerzugriffs ebenfalls zustehende Recht zur Anonymisierung von Mandantendaten (vgl. Senatsurteile in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455; in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452; in BFHE 250, 1, und Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 69) nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Datenverarbeitungssystem nicht ohne weiteres möglich sei, einen hohen Aufwand und eine hohe Kostenbelastung verursache und deshalb unzumutbar sei, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Unverhältnismäßigkeit der Aufforderung schon aus den dargelegten Gründen ergibt (s. unter aa).

    Ob ein solcher Einwand eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise generell unerheblich sein könnte, weil von ihm verlangt werden kann, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer Einsichtnahme des FA in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können (s. in diesem Sinne Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - 4 K 4819/08, EFG 2012, 577, und vom 07.11.2012 - 14 K 554/12, EFG 2013, 268, nachgehend aus anderen Gründen durch das Senatsurteil in BFHE 250, 1 aufgehoben, und Urteil des FG Nürnberg vom 30.07.2009 - 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991; zu anderen Steuerpflichtigen als Berufsgeheimnisträgern s. BFH-Beschluss vom 26.09.2007 - I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.4.; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1450, Rz 172, 177), ist im Streitfall aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungserheblich und nicht abschließend zu beurteilen.

  • BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig (z.B. BFH-Urteile in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 21, 25; vom 16.12.2014 - VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 20, und vom 15.06.2016 - III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 17, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

    aa) Wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, ausdrücklich klargestellt hat, stehen die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO der Finanzbehörde jedoch nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (bestätigt durch BFH-Urteile in BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455; vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12, BFHE 250, 1, und vom 16. Dezember 2014 X R 29/13, BFH/NV 2015, 790).

    Diese hat der Steuerpflichtige auf Verlangen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO) vorzulegen; in demselben Umfang hat er -unter den weiteren Voraussetzungen des § 147 Abs. 6 AO- den Datenzugriff zu dulden und die Finanzbehörde dabei zu unterstützen (BFH-Urteile in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 m.w.N., und in BFHE 250, 1).

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

    Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, unter 2.a und 2.h; in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 21, 25; vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 20; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2014 III B 8/14, BFH/NV 2014, 1880, Rz 10, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 27.06.2018 - 1 K 2318/17

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung

    Der freiberuflich tätige Steuerpflichtige bleibt ungeachtet seiner Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auf der Grundlage des § 200 Abs. 1 Satz 2 AO zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. auch BFHUrteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12, BFH/NV 2015, 1455).
  • FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung "Gesonderte und einheitliche Feststellung

    Schließlich umfassten die Prüfungsanordnungen ausweislich des ihnen beigefügten Hinweisblattes (Anlage K12, Bl. 66 dA) die Anforderung digitaler Daten ohne die gebotenen Einschränkungen nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 16.12.2014 VIII R 52/12.

    Schließlich fehle eine Beschwer wegen des Fehlens eines den Anforderungen des BFH-Urteils vom 16.12.2014 VIII R 52/12 genügenden Zusatzes, weil im Rahmen der Prüfungsanordnungen und auch von der Prüferin keine Daten vom Kläger angefordert worden seien.

    Offen bleiben kann, ob der Zeitraum zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen und dem angeordneten Prüfungsbeginn angemessen war, und ob die im beigefügten Hinweisblatt zur digitalen Datenübermittlung enthaltenen Hinweise den Anforderungen des BFH-Urteils vom 16.12.2014 VIII R 52/12 entsprochen haben, und welche Auswirkungen ein möglicher Verstoß hiergegen ggf. nach sich ziehen könnte.

  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

    VIII R 52/12, BFHE 250, 1; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt (BFH-Urteil vom 7. Juni 2021 VIII R 24/18, BFHE 272, 349 unter 3. b); BFH-Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12, BFHE 250, 1 Rz. 26; BFH-Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579 unter II. 7.).

  • FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19

    Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer

    Eine Aufforderung zur Vorlage eines Datenträgers "nach GDPdU" ist unter Berücksichtigung von § 147 Abs. 6 AO (a.F.) zwar dann unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (BFH, Urteile vom 7. Juni 2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; vom 16. Dezember 2014, VIII R 52/12, BStBl. II 2023, 61).
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