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   BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14   

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https://dejure.org/2015,40937
BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14 (https://dejure.org/2015,40937)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2015 - IX R 43/14 (https://dejure.org/2015,40937)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14 (https://dejure.org/2015,40937)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 2 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5
    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • Bundesfinanzhof

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 EStG 2002
    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • IWW

    § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetze... s, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 17 EStG, § 11 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 2 EStG, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bewertung von als Gegenleistung für die Übertragung von Wertpapieren erhaltenden Aktien

  • Betriebs-Berater

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • rewis.io

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerliche Wertbemessung: Statt Geld als Gegenleistung Sachgüter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2 Satz 1
    Bewertung von als Gegenleistung für die Übertragung von Wertpapieren erhaltenden Aktien

  • datenbank.nwb.de

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinn aus der Veräußerung von KapGes.-Anteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinn beim Aktientausch - und die Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aktientausch: Zur Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses beim Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Veräußerungspreises bei Veräußerung von Anteilen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Aktientausch

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Wertänderung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Veräußerungspreises von KapGes-Anteilen im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Anteilstausch: Berücksichtigung gefallener Börsenkurse bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 326
  • NJW 2016, 735
  • BB 2016, 150
  • BB 2016, 289
  • DB 2016, 88
  • BStBl II 2016, 212
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969).

    Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des (tatsächlich erzielten) Erlöses maßgebend waren (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 zu Forderungsausfall).

    Der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur für Fälle zivilrechtlicher Leistungsstörungen gelten soll oder dass sich die veränderten Umstände auf den Bestand oder die Durchsetzbarkeit der Forderung ausgewirkt haben müssen (so aber Bordewin, FR 1994, 555, 560).

    § 16 Abs. 2 EStG (und § 17 Abs. 2 EStG) gehen insofern als speziellere Vorschriften dem Realisationsgrundsatz vor (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.).

    Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 489); dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

    Dementsprechend hat der Senat auch entschieden, dass realisierte Währungskursveränderungen die Höhe des Veräußerungsgewinns beeinflussen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 489).

  • FG München, 16.07.2008 - 9 K 4042/06

    Zeitpunkts der Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG: Übertragung

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Wertveränderungen der Gegenleistung vollzögen sich jedoch außerhalb des Vertrags und beeinflussten den Anspruch auf die Gegenleistung nicht (FG München, Urteil vom 16. Juli 2008  9 K 4042/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1611 - mit anderer Begründung bestätigt durch BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 41/08, nicht amtlich veröffentlicht, juris; so auch die Vorinstanz).

    Darin liegt keine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes, wonach es für die Bewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns ankommt (so aber FG München in EFG 2008, 1611).

  • BFH, 23.05.2012 - IX R 32/11

    Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, und vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).

    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).

  • BFH, 19.09.2012 - VIII B 90/12

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Tausch von Geschäftsanteilen

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Der VIII. Senat des BFH hat für den Fall, dass die Gegenleistung in börsennotierten Aktien besteht, auf den Börsenkurs im Zeitpunkt der Abtretung der Aktien abgestellt (BFH-Beschluss vom 19. September 2012 VIII B 90/12, BFH/NV 2012, 1962).

    Das Schrifttum spricht sich überwiegend dafür aus, eine bis zum Erfüllungszeitpunkt eingetretene Wertveränderung zu berücksichtigen (so ausdrücklich Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz 254 unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1962; ders., in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 16 Rz E 91 (Stand: August 1992); Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 279; a.A. Bordewin, Finanz-Rundschau --FR-- 1994, 555, 560).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 41/08

    Anzusetzende Gegenleistung i.H.d. vertraglich bestimmbaren Kaufpreises trotz

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 25. August 2009 IX R 41/08 (nicht amtlich veröffentlicht, juris) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

    Wertveränderungen der Gegenleistung vollzögen sich jedoch außerhalb des Vertrags und beeinflussten den Anspruch auf die Gegenleistung nicht (FG München, Urteil vom 16. Juli 2008  9 K 4042/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1611 - mit anderer Begründung bestätigt durch BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 41/08, nicht amtlich veröffentlicht, juris; so auch die Vorinstanz).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 14/04

    Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt,

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 489); dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14
    Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, und vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

  • BFH, 17.10.1974 - IV R 223/72

    Tausch einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Anteile an

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

  • FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11

    Veräußerungsgewinn aus einem Aktientausch - und der Zeitpunkt der Wertermittlung

  • FG Münster, 11.10.2017 - 11 K 1978/15

    Wesentliche Beteiligung - Änderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

    Dabei ist der Veräußerungsgewinn nicht nach dem Zuflussprinzip, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts zu ermitteln (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212, m.w.N.).

    Veräußerungspreis in diesem Sinne ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt (BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212; vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2014, IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489); dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212; Urteil vom 07.03.1995, VIII R 29/93, BStBl. II 1995, 693; Urteil vom 02.04.2008, IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

    Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung kommt es grundsätzlich auf die Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung an (BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212; Urteil 25.06.2009, IV R 3/07, BStBl. II 2010, 182).

    Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung kommt es für die Bewertung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen (BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212; Beschluss vom 19.09.2012, VIII B 90/12, BFH/NV 2012, 1962).

    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (BFH, Urteil vom 06.12.2016, IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724; Urteil vom 06.12.2016, IX R 49/15, BFHE 256, 470; Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212; Urteil vom 23.05.2012, IX R 32/11, BStBl. II 2012, 675; Urteil vom 19.08.2003, VIII R 67/02, BStBl. II 2004, 107; Urteil vom 14.06.2005, VIII R 14/04, BStBl. II 2006, 15; BStBl. II 2012, 675; von dieser Möglichkeit auch ausgehend BFH, Urteil vom 30.06.2011, VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948; weitergehend ohne das Erfordernis des Angelegtseins des Rechtsgrundes BFH, Beschluss vom 27.09.1994, VIII B 21/94, BFHE 175, 516, und Beschluss vom 149.07.1993, GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).

    Eine Leistungsstörung der ursprünglichen Vereinbarung ist dabei nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 06.12.2016, IX R 49/15, BFHE 256, 470; Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212).

    Ihre Rechtfertigung findet diese Ausnahme in § 17 EStG und der dort gebotenen Stichtagsbetrachtung (BFH, Urteil vom 06.12.2016, IX R 49/15, BFHE 256, 470, m.w.N.; Urteil vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212).

    Zudem ist das vorgenannte finanzgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Rechtsausführungen zu der Bewertung des Veräußerungspreises i.S.d. § 17 EStG durch das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl. II 2016, 212, aufgehoben worden.

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16

    Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von

    Veräußerungspreis i.S. der genannten Vorschrift ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2017 IX R 4/16, BFH/NV 2017, 1309; vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17

    Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines

    Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des tatsächlich erzielten Kaufpreises maßgeblich waren (BFH-Urteile vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; vom 11.05.2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212; vom 23.05.2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl 2012, 675).

    Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (BFH-Urteile vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967; vom 13.10.2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 49/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Rückabwicklung der

    Der Senat ist damit der Auffassung entgegen getreten, die eine materielle Rückwirkung nachträglicher Veränderungen nur beim Vorliegen vertraglicher Leistungsstörungen annehmen wollte (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

    Unerheblich ist dagegen, ob der Vertrag wegen einer Leistungsstörung rückabgewickelt worden ist, und ob eine Leistungsstörung wirklich vorlag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, Rz 20).

    Eine Rückabwicklung des Vertrags nach diesem Zeitpunkt wirkt materiell-rechtlich nur dann zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212; zustimmend Hils, Deutsches Steuerrecht 2016, 1345, 1352).

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des

    Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, und in BFH/NV 2015, 489, m.w.N.).

    Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es ausnahmsweise dann auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

    Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs (Erfüllung) ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

    Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.).

  • FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18

    Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch;

    Darüber hinaus erweiterte die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich des Einspruchs gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 ( IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 ) und beantragte, die bisher erklärten und veranlagten Einkünfte nach § 8b Abs. 2 KStG aufgrund einer innerhalb der Sperrfrist eingetretenen Wertminderung der Aktien zu mindern (Ansatz des Veräußerungspreises der damaligen Z.______-Aktien von bisher 22 EUR/Aktie auf nunmehr 20, 6349 CHF/Aktie, entspricht 17, 16 EUR/Aktie).

    Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 ( IX R 43/14) rechtfertige keine anderweitige Behandlung.

    In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 m.w.N.).

    Eine derartige Einschränkung sieht die Rechtsprechung für tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die vor Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung eintreten, jedoch nicht vor (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 m.w.N.).

    Maßgeblich für den Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistung ist die Gutschrift der Q. Aktien auf dem Depot der Klägerin (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 - IX R 43/14, BStBl II 2016, 212 ).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts

    Aus dem punktuellen Erfassen des Veräußerungsverlusts folgt zwar, dass später eintretende Veränderungen der in die Ermittlung des Veräußerungsverlusts einfließenden Faktoren grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurückzubeziehen sind (BFH-Urteile vom 20. November 2012 IX R 34/12, BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

    bb) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 21/17

    Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines

    In diesem Zeitpunkt entstand der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig oder in Raten zahlbar war und wann sie dem Kläger als Veräußerer tatsächlich zufloss (BFH-Urteil vom 13.10.2015 - IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 7/18

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis -

    Eine derartige Einschränkung sieht die Rechtsprechung für tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die vor Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung eintreten, nicht vor (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13.10.2015 - IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, Rz 23, m.w.N.).

    Hat der Erwerber seine Gegenleistungspflicht demgegenüber noch nicht erbracht, sind sämtliche Änderungen zwischen der Begründung der Forderung auf die Gegenleistung und deren Erfüllung bei der Ermittlung des Veräußerungspreises zu berücksichtigen; auf die Ursache der Störung kommt es dann nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.12.1993 - VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2.; in BFH/NV 2010, 2067, Rz 45 ff., und in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, Rz 20).

  • FG Hessen, 28.01.2016 - 10 K 2572/12

    Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

    Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber das rechtliche, zumindest aber das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat (BFH, Urteil vom 18.11.2014 IX R 30/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 489, Rz. 18; Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, Rz. 11).

    Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH, BFH/NV 2015, 489; Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris).

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung gegen die GmbH im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder im Zeitpunkt ihrer Erfüllung (siehe dazu Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, Rz. 14 ff.) einen höheren oder niedrigeren Wert besaß, bieten weder der Vortrag der Beteiligten noch der Inhalt der Akten.

    Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, und das anhängige Revisionsverfahren IX R 40/15, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2019 - 1 K 88/16

    VGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz2 KStG bei irrtümlicher Zulassung der

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 162/21

    Ehevertrag; Güterstandsschaukel; Steuerfolgen als Geschäftsgrundlage; Wegfall der

  • FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 18/19

    Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung eines Teils von zu

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2022 - 12 Ns 508 Js 2272/20

    Steuerhinterziehung: Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei späterer Angabe

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 209/22

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung;

  • FG Münster, 06.07.2018 - 2 K 876/16

    Anerkennung eines steuerlichen Verlustes aus der Auflösung einer

  • FG Hessen, 22.10.2020 - 9 K 1224/19

    Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu

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