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   BFH, 03.02.2016 - X R 25/12   

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BFH, 03.02.2016 - X R 25/12 (https://dejure.org/2016,4020)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2016 - X R 25/12 (https://dejure.org/2016,4020)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - X R 25/12 (https://dejure.org/2016,4020)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 40, AO § ... 41 Abs 1 S 1, BGB § 185, BGB § 267, BGB § 328, BGB § 362 Abs 2, BGB § 426, BGB § 675c, BGB § 676a, EStG § 2 Abs 1, EStG § 2 Abs 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 4a, EStG § 24 Nr 2, EStG § 26b, EStG § 52 Abs 6 S 6, EStG § 52 Abs 6 S 7, FGO § 92 Abs 3, FGO § 121 S 1, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, FGO § 139 Abs 3 S 3, FGO § 143 Abs 2, InsO § 35 Abs 1, InsO § 36 Abs 1, InsO § 39 Abs 1 Nr 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 81 Abs 1 S 1, InsO § 84, InsO § 87, InsO § 89, InsO § 174 Abs 3, InsO § 116 S 3, InsO § 300, ZPO § 850, ZPO § 850c Abs 1, ZPO § 850k, EStG VZ 2007
    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 AO, § 41 Abs 1 S 1 AO, § 185 BGB, § 267 BGB, § 328 BGB
    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • IWW

    § 15 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, §§ 80 Abs. 1, 81 der Insolvenzordnung (InsO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 4 Abs. 4a EStG, § 24 Nr. 2 EStG, § 80 Abs. 1 InsO, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 35 ff. InsO, § 36 Abs. 1 InsO, §§ 850, 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 87, 89 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850k ZPO, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 40, 41 Abs. 1 AO, §§ 129 ff. InsO, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, § 2 Abs. 1, 2 EStG, § 26b EStG, § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 174 Abs. 3 InsO, § 267 BGB, § 328 BGB, § 185 BGB, §§ 676a ff. BGB, §§ 675c ff. BGB, § 84 InsO, § 116 Satz 3 InsO, § 118 Abs. 2 FGO, § 300 InsO, § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, § 52 Abs. 11 Sätze 2 und 3 EStG, § 52 Abs. 6 Sätze 6 und 7 EStG, § 92 Abs. 3 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • Betriebs-Berater

    Bei Schuldzinszahlungen von einem Oder-Konto im Falle der Insolvenz gelten die Zurechnungsgrundsätze

  • rewis.io

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen in der Insolvenz, hier: Schuldzinszahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsausgaben des Insolvenzschuldners

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto - und die Aufwandszurechnung im Insolvenzfall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Fall der Insolvenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bei Schuldzinszahlungen von einem Oder-Konto im Falle der Insolvenz gelten die Zurechnungsgrundsätze

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen von Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 486
  • ZIP 2016, 1128
  • BB 2016, 725
  • BB 2016, 802
  • DB 2016, 1474
  • BStBl II 2016, 391
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    In materiell-rechtlicher Hinsicht beanstanden sie, das FG habe hinsichtlich der Schuldzinszahlungen auf die vom Kläger allein aufgenommenen Darlehen C-Bank und D-Bank 1, 2 ("1. Gruppe") die sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) ergebenden Zurechnungsgrundsätze verkannt.

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, für wessen Rechnung eine aus den gemeinsamen Mitteln erfolgte Zahlung geleistet worden ist, d.h. welchem der beiden Ehegatten die von dem Oder-Konto abgeflossene Aufwendung (als Betriebsausgabe) zugerechnet werden kann (vgl. --grundlegend-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).

    Dies hätte die Zuwendung eines Geldbetrages an die Klägerin dergestalt vorausgesetzt, dass der Kläger im Einvernehmen mit der Klägerin deren Schuld tilgt (§ 267 BGB), anstatt ihr den Geldbetrag unmittelbar zu geben, bzw. --anders gewendet-- der Kläger hätte für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger leisten müssen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.c).

    Die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.

    Wie bei der Abkürzung des Zahlungswegs bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen (vgl. wiederum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c bb).

    Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Im Hinblick auf die Zinszahlungen betreffend die gesamtschuldnerischen Darlehen A-Bank und B-Bank 1, 2 ("2. Gruppe") sei das BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95 (BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310) unbeachtet geblieben.

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, für wessen Rechnung eine aus den gemeinsamen Mitteln erfolgte Zahlung geleistet worden ist, d.h. welchem der beiden Ehegatten die von dem Oder-Konto abgeflossene Aufwendung (als Betriebsausgabe) zugerechnet werden kann (vgl. --grundlegend-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).

    Dies hätte die Zuwendung eines Geldbetrages an die Klägerin dergestalt vorausgesetzt, dass der Kläger im Einvernehmen mit der Klägerin deren Schuld tilgt (§ 267 BGB), anstatt ihr den Geldbetrag unmittelbar zu geben, bzw. --anders gewendet-- der Kläger hätte für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger leisten müssen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.c).

    Diese restriktive Handhabung gilt selbst dann, wenn das Darlehen --wie vorliegend-- allein der Refinanzierung des anderen Ehegatten dient (BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e).

    Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).

  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige, und zwar auch im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten nach § 26b EStG (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373, unter II.2.b, m.w.N.).

    Zwar ist durch den BFH ebenfalls anerkannt, dass ein eigener Aufwand des Steuerpflichtigen in seiner gesetzlichen (hier: gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- in Bezug auf die Darlehen A-Bank und B-Bank 1, 2) oder individualvertraglich eingegangenen (hier: aufgrund der privatschriftlichen Darlehensverträge "C" und "III" in Bezug auf die Darlehen C-Bank und D-Bank 1, 2) Verpflichtung zu sehen sein kann, Schuldzinszahlungen auszugleichen bzw. zu erstatten oder den anderen Teil von einer solchen Zahlung freizustellen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd bbb, und in BFHE 222, 373, unter II.2.b bb).

    Folglich wurden durch die Abbuchungen zugunsten der Banken keine Verbindlichkeiten der Klägerin, sondern ausschließlich eigene Verbindlichkeiten des Klägers für dessen eigene Rechnung beglichen (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c bb, und in BFHE 222, 373, unter II.3.c bb aaa).

    Andernfalls fehlt es an der für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Leistung an den Steuerpflichtigen (Leistungsnähe) und an der Zahlung der geschuldeten Zinsen für Rechnung des Steuerpflichtigen durch den Dritten (vgl. Senatsurteil in BFHE 222, 373, unter II.3.c bb bbb).

  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Zwar ist durch den BFH ebenfalls anerkannt, dass ein eigener Aufwand des Steuerpflichtigen in seiner gesetzlichen (hier: gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- in Bezug auf die Darlehen A-Bank und B-Bank 1, 2) oder individualvertraglich eingegangenen (hier: aufgrund der privatschriftlichen Darlehensverträge "C" und "III" in Bezug auf die Darlehen C-Bank und D-Bank 1, 2) Verpflichtung zu sehen sein kann, Schuldzinszahlungen auszugleichen bzw. zu erstatten oder den anderen Teil von einer solchen Zahlung freizustellen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd bbb, und in BFHE 222, 373, unter II.2.b bb).

    Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung derartiger Verpflichtungen ist jedoch nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich oder gar sicher ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd bbb).

    Auf den vom FG angesprochenen Umstand, dass es sich bei den seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 InsO um lediglich nachrangige Insolvenzforderungen handelte, kommt es demnach ebenso wenig an, wie darauf, dass die Passivierung entsprechender Zinsverbindlichkeiten bzw. -rückstellungen nur zulasten des letzten laufenden Gewinns der Klägerin möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd bbb).

    Folglich wurden durch die Abbuchungen zugunsten der Banken keine Verbindlichkeiten der Klägerin, sondern ausschließlich eigene Verbindlichkeiten des Klägers für dessen eigene Rechnung beglichen (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c bb, und in BFHE 222, 373, unter II.3.c bb aaa).

  • FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09

    Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juni 2012  10 K 3566/09 aufgehoben.

    Das FG begründete die von ihm bestätigte Nichtabziehbarkeit der Schuldzinsen in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1990 veröffentlichten Urteil damit, die Klägerin habe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens --tatsächlich-- keine Zinszahlungen mehr im Sinne eines Eigenaufwands geleistet und dies nach insolvenzrechtlichen Maßstäben auch --rechtlich-- nicht mehr wirksam tun können.

  • AG Köln, 27.12.2010 - 142 C 338/10
    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Zwar hat das FG keine näheren Feststellungen dazu getroffen, wie die streitgegenständlichen Abbuchungen im Einzelnen zu Stande gekommen sind, d.h. durch wen sie auf Seiten der Kläger veranlasst bzw. autorisiert wurden, wann dies geschehen ist und wie diese in das für das Streitjahr maßgebliche Regelungssystem der §§ 676a ff. BGB (mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 ersetzt durch die §§ 675c ff. BGB) einzuordnen waren (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 676a Rz 4 ff., § 676f Rz 26 ff.), bzw. wie sich der Insolvenzverwalter zu dem Gemeinschaftsguthaben positioniert hat (s. dazu z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2007  1 U 136/06, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2008, 436, unter II.4., und Amtsgericht Köln, Urteil vom 27. Dezember 2010  142 C 338/10, ZInsO 2011, 1260, unter II., jeweils m.w.N., betreffend die Anwendbarkeit von § 84 InsO).
  • OLG Hamburg, 19.10.2007 - 1 U 136/06

    Zugehörigkeit eines Oder-Kontos zur Insolvenzmasse

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Zwar hat das FG keine näheren Feststellungen dazu getroffen, wie die streitgegenständlichen Abbuchungen im Einzelnen zu Stande gekommen sind, d.h. durch wen sie auf Seiten der Kläger veranlasst bzw. autorisiert wurden, wann dies geschehen ist und wie diese in das für das Streitjahr maßgebliche Regelungssystem der §§ 676a ff. BGB (mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 ersetzt durch die §§ 675c ff. BGB) einzuordnen waren (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 676a Rz 4 ff., § 676f Rz 26 ff.), bzw. wie sich der Insolvenzverwalter zu dem Gemeinschaftsguthaben positioniert hat (s. dazu z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2007  1 U 136/06, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2008, 436, unter II.4., und Amtsgericht Köln, Urteil vom 27. Dezember 2010  142 C 338/10, ZInsO 2011, 1260, unter II., jeweils m.w.N., betreffend die Anwendbarkeit von § 84 InsO).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Er wäre im Revisionsverfahren ohnedies unzulässig, weil die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört und deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszugs hierfür zuständig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195, unter II.5.).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Diese können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 24 EStG Rz 85, m.w.N.; allgemein zur insoweit zweistufigen Prüfung z.B. Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, unter B.I.1.).
  • BFH, 21.11.2013 - V R 21/12

    Bankenhaftung im Insolvenzfall

    Auszug aus BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
    Dann nämlich läge ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO vor (ebenso BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70, unter II.4.b, zur Insolvenzanfechtung).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 140/77

    Die Höhe der anläßlich einer Geschäftsreise entstandenen Übernachtungskosten kann

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 93/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger

  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 59/11

    Insolvenzanfechtung freiwilliger Zahlungen des Geschäftsführers einer insolventen

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

  • BFH, 13.12.2016 - X R 4/15

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

    Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).

    Stattdessen werden die nicht erfüllten Forderungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300 InsO), in unvollkommene Verbindlichkeiten (sog. Naturalobligationen) umgewandelt, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht erzwungen werden kann (so bereits Senatsurteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, unter II.4.a, m.w.N.).

  • FG München, 11.08.2016 - 10 K 746/16

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der nachträglichen Betriebsausgaben

    Auf die dagegen gerichtete Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG auf und verwies die Streitsache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).

    Diese können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 47).

    Das FA verweist zur Begründung auf das BFH-Urteil aus dem ersten Rechtsgang (X R 25/12) und ist der Auffassung, dass unter Zugrundelegung dieses BFH-Urteils von den noch zu berücksichtigenden Schuldzinsen in Höhe von 14.845,94 EUR (aus den Darlehen bei der A-Bank und B-Bank 1 und B-Bank 2) wegen Überentnahmen zum 31.12.2006 in Höhe von 39.014,99 EUR eine entsprechende Kürzung nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 2.340,89 EUR zu erfolgen hätte.

    Im Streitfall scheidet ein von der Klägerin in diesem Sinne selbst getragener Aufwand aus (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 32).

    Außerdem kommt hinsichtlich dieser Darlehensverträge eine Zurechnung der Schuldzinszahlungen an die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungswegs noch unter dem Aspekt des abgekürzten Vertragswegs in Betracht (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 35).

    bb) Allerdings sind der Klägerin diejenigen Schuldzinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben zurechenbar, welche die gemeinsam mit dem Kläger aufgenommenen Darlehen A-Bank und B-Bank 1 und 2 betreffen (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 42), mithin die Schuldzinsen über einen Betrag in Höhe von 14.846 EUR (exakt: 14.845,94 EUR).

    Die zwischenzeitlich erteilte Restschuldbefreiung ([...]) ändert nichts daran, dass die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen für gemeinschaftliche Zinsschulden der Ehegatten einkommensteuerrechtlich der Klägerin zurechenbar sind (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 46).

    Etwaige Überentnahmen der Klägerin i.S. von § 4 Abs. 4a EStG können auch dann den Abzug von an sich der betrieblichen Sphäre zuzuordnenden Schuldzinszahlungen beschränken, wenn es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteile vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391; vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753).

    Auch danach können als Überentnahmen zu qualifizierende Schuldzinszahlungen dem Grunde nach (gegebenenfalls nachträgliche) Betriebsausgaben darstellen; § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG beschränkt lediglich deren Abzug durch die gesetzliche Fiktion, dass insoweit keine Betriebsausgaben vorlägen (BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz. 47).

  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

    Diese Vorschriften sind Ausdruck der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen und in der AO vor die Klammer gezogenen Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt wertneutral bzw. vordergründig an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuführen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, unter II.1.b, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.2022 - X R 28/19

    Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe

    Grundsätzlich werden diese Forderungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, in unvollkommene Verbindlichkeiten (sog. Naturalobligationen) umgewandelt, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht erzwungen werden kann (so bereits Senatsurteil vom 03.02.2016 - X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 46).

    b) Zwar wirkt die Erteilung der Restschuldbefreiung steuerrechtlich grundsätzlich nicht zurück (Senatsurteil in BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 46).

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 14/16

    Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf

    Denn Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die objektiv (tatsächlich oder wirtschaftlich) mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B.II.5.a, m.w.N.; vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 26; vom 7. Februar 2018 X R 10/16, BFHE 260, 490, Rz 31, m.w.N.).
  • FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17

    Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine

    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH, Urteil vom 03.02.2016 - X R 25/12 -, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der

    Zwar mag die Restschuldbefreiung rechtlich nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führen, sondern lediglich zu deren Umwandlung in unvollkommene Verbindlichkeiten, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht mehr erzwungen werden kann (so BFH-Urteil vom 3.2.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391; Braun/Pehl, InsO, 6. Aufl. 2014, § 301 Rz. 2; Stephan in Kirchhof/Stürner/Eidenmüller, Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 301 Rz. 18; Waltenberger in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 301 Rz. 1).
  • BFH, 27.05.2020 - III R 17/19

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

    Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem objektiven und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.02.2016 - X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).
  • FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18

    Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes

    Erstmalig hat sich der BFH --sehr pauschal-- zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Restschuldbefreiung in seinem Urteil vom 3.2.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, und damit weit nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids 2005, geäußert.
  • BFH, 25.04.2018 - VI R 64/15

    Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz

    Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

  • FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2661/16

    Einkommensteuer - Zum Nachweis des objektiven Zusammenhangs zwischen einem

  • FG Münster, 24.08.2016 - 7 K 1039/14

    Abzugsfähigkeit von Instandhaltungskosten für eine Ruine sowie für einen Brunnen

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