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   BFH, 17.02.2016 - X R 26/13   

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https://dejure.org/2016,13998
BFH, 17.02.2016 - X R 26/13 (https://dejure.org/2016,13998)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2016 - X R 26/13 (https://dejure.org/2016,13998)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - X R 26/13 (https://dejure.org/2016,13998)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Bundesfinanzhof

    Gemischt genutzte Nebenräume

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2001, EStG VZ 2008
    Gemischt genutzte Nebenräume

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers

  • Betriebs-Berater

    Grenzen der Absetzbarkeit gemischt genutzter Nebenräume

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Gemischt genutzte Nebenräume

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemischt genutzte Nebenräume

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers

  • datenbank.nwb.de

    Gemischt genutzte Nebenräume

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Küche, Bad und Flur als Werbungskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gehören Küche, Bad und Flur zum häuslichen Arbeitszimmer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer - und die Aufwendungen für Nebenräume

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer: Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume bei anerkanntem häuslichem Arbeitszimmer bei gemischter Nutzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Küche, Bad und Flur sind beim häuslichen Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit gemischt genutzter Nebenräume

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Privatnutzung, Aufteilungsverbot

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 153
  • NJW 2016, 2608
  • NZA 2016, 932
  • BB 2016, 1493
  • BB 2016, 2015
  • BStBl II 2016, 611
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.

    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind jedoch insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.).

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss (in BFHE 251, 408, unter D.2.b cc (3) zur "Arbeitsecke") verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende Einheit ist, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind.

    Das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 die Grundlage entzogen hat.

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Mit der Revision vertritt die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) sowie das Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410) die Auffassung, Schwierigkeiten der Aufteilung stünden der Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen sei.

    d) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 ab.

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Mit der Revision vertritt die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) sowie das Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410) die Auffassung, Schwierigkeiten der Aufteilung stünden der Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen sei.

    Das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 die Grundlage entzogen hat.

  • FG Düsseldorf, 04.06.2013 - 10 K 734/11

    Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2013  10 K 734/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) ist mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1023 veröffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass Küche, Bad und Flur ihrer Ausstattung nach keine Arbeitszimmer seien.

  • FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Offenbleiben kann hier daher die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen können (vgl. dazu Urteil des FG Münster vom 18. März 2015  11 K 829/14 E, EFG 2015, 1073; Revision eingelegt unter VIII R 16/15).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Auch der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) erlaube die Aufteilung gemischter Aufwendungen dann nicht, wenn private und berufliche Gründe so zusammenwirken, dass eine Trennung nicht möglich ist.
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Offenbleiben kann hier daher die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen können (vgl. dazu Urteil des FG Münster vom 18. März 2015  11 K 829/14 E, EFG 2015, 1073; Revision eingelegt unter VIII R 16/15).
  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
    Das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 die Grundlage entzogen hat.
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

    Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können daher auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 2016 - VIII R 10/12, BFHE 254, 1, BStBl II 2016, 881; vom 17. Februar 2016 - X R 26/13, BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).

    d) Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die vorliegend streitige Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf vorrangig zu Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume beziehen, als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers mittelbar zum Betriebsausgabenabzug führen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611, Rz 11).

    a) Das FG hat nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze zwar zutreffend erkannt, dass der der Fläche der streitigen Räume (Bad, Flur) entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten bei der Ermittlung des Wohnflächenverhältnisses (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) unberücksichtigt bleiben muss, da diese Räume im Streitfall zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611).

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    Auf dieser Grundlage kommt in den Streitjahren ein Abzug anteiliger Mietaufwendungen für "betrieblich mitgenutzte Flächenanteile" in Küche, Diele und Bad als Betriebsausgaben schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen fehlt (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, BFHE 253, 153).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche

    Selbst wenn in der Wohnung zugleich ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert, sind Aufwendungen für andere Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind (insbesondere Küche, Bad und Flur) und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, BFHE 253, 153, sowie das Urteil des Senats vom 22. März 2016 VIII R 10/12, BFHE 254, 1).
  • BFH, 20.06.2016 - X B 14/16

    Kein anteiliger Betriebsausgabenabzug für Küche, Flur und WC bei Nutzung eines

    Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein "häusliches Arbeitszimmer" handelt (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13) als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist.

    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach seinem --erst während des Beschwerdeverfahrens ergangenen-- Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13 (BFH/NV 2016, 1206) die Aufwendungen für privat mitgenutzte Allgemeinräume nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen sind.

  • FG Hamburg, 16.10.2017 - 2 K 215/16

    Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer/Betriebsstätte

    Insbesondere ist für die Berücksichtigung von Raumkosten als Betriebsausgaben grundsätzlich jeder abgeschlossene Raum individuell zu beurteilen (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, BStBl II 2016, 611).

    Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein häusliches Arbeitszimmer handelt (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, BStBl II 2016, 611), als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2016 X B 14/16, BFH/NV 2016, 1552).

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
    Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010  2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011  7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011  13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011  6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012  2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012  7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012  1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012  3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013  14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013  10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013  2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14).
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