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   BFH, 01.06.2016 - X R 17/15   

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https://dejure.org/2016,28214
BFH, 01.06.2016 - X R 17/15 (https://dejure.org/2016,28214)
BFH, Entscheidung vom 01.06.2016 - X R 17/15 (https://dejure.org/2016,28214)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 2016 - X R 17/15 (https://dejure.org/2016,28214)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, SGB 5 § 65a, EStG § 2 Abs 1 S 1, EStG § 3 Nr 1 Buchst a, EStG § 10 Abs 2a S 4 Nr 2, EStG VZ 2012
    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • Bundesfinanzhof

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 65a SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 3 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 2a S 4 Nr 2 EStG 2009
    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § ... 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 3a EStG, § 65a SGB V, § 11 SGB V, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 EStG, § 12 EStG, §§ 25, 26 SGB V, § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms bei den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • rewis.io

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bonusleistungen der Krankenkasse sind nicht steuerpflichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms bei den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug - trotz gesundheitsbewußtem Verhaltens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungskosten durch Bonuszahlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Kürzung der Sonderausgaben um Bonuszahlungen der Krankenkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge: Sonderausgabenabzug muss nicht um Bonuszahlungen gemindert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bonuszahlungen der Krankenkasse sind steuerneutral zu behandeln

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Künftig mindern Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkasse den Sonderausgabenabzug nicht mehr

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auswirkung von Bonusprogrammen der Krankenversicherungen auf den Sonderausgabenabzug

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkasse sind keine Beitragsrückerstattungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verrechenbarkeit einer Bonuszahlung einer Krankenkasse mit den Krankenversicherungsbeiträgen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen
    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
    Beitragsrückerstattungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, SGB 5 § 65a, SGB 5 § 11 Abs 6
    Krankenversicherung, Beitragsrückerstattung, Bonus, Vorsorgeaufwendungen, Kürzung, Zuschuss

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 111
  • NJW 2016, 3552
  • NZA 2016, 1322
  • DB 2016, 2211
  • BStBl II 2016, 989
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14

    Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für

    Auszug aus BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015  3 K 1387/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1357 veröffentlichten Urteil stattgegeben.

  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
    In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646, unter II.1.b; Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
    Dass durch das Bonusprogramm des § 65a SGB V insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler bezweckt sind, die damit --als Folgewirkung-- auch die für die Basisversorgung benötigten Mittel verringern könnten, stellt als (mittelbare) Finanzierungswirkung kein geeignetes Kriterium für die steuerliche Einordnung einer Zahlung dar (so zur Finanzierungswirkung der sog. Praxisgebühr Senatsurteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, Rz 23).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
    Da nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar sind, folgt hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
    In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314; vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646, unter II.1.b; Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1).
  • BFH, 06.05.2020 - X R 16/18

    Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen

    Unter Hinweis auf die in der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 - X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) aufgestellten Rechtsgrundsätze sah das FG den Bonus nicht als Beitragserstattung an, da es an einem hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG definierten Basiskrankenversicherungsschutz fehle.

    Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 auf das vorliegende Bonusmodell übertragen.

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

    dd) Die Finanzverwaltung hat sich der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Ansicht grundsätzlich angeschlossen, setzt insoweit aber ausdrücklich voraus, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten für zusätzliche --nicht im regulären Leistungsumfang enthaltene-- Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet hat, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

    b) Nach Auffassung des Senats gilt --unter Weiterentwicklung seiner in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 festgelegten Rechtsgrundsätze-- insoweit Folgendes:.

    ff) Der Einwand des FA, die dem Kläger gezahlte Geldprämie von 230 EUR müsse steuerrechtlich einheitlich betrachtet werden, verfängt nicht und kann insbesondere nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 (Rz 29) abgeleitet werden.

    c) Ob Bonuszahlungen nach § 65a SGB V unabhängig von den vorgenannten Erwägungen als nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6).

    Die entsprechend dem BMF-Schreiben vom 05.11.2015 (BStBl I 2015, 786) vom FA insoweit vorläufig festgesetzte Einkommensteuer verlor ihre Ungewissheit, als das BMF bereits mit weiterem Schreiben vom 06.12.2016 (BStBl I 2016, 1426) --und somit vor Erlass des angefochtenen Einkommensteuerbescheids-- vorgegeben hatte, dass die in der Senatsentscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Rechtsgrundsätze jedenfalls für Bonuszahlungen, mit denen eigener Aufwand des Steuerpflichtigen erstattet werde, allgemein anzuwenden seien.

  • BFH, 06.06.2018 - X R 41/17

    Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche

    Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage stützten die Kläger auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989).

    Dem steht das Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 nicht entgegen (unter 2.).

    In diesen Fällen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 18, m.w.N.).

    Der Senat hat bereits in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 820, Rz 87) darauf hingewiesen, dass eine Beitragserstattung auch unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung --z.B. als Bonus oder Pauschalleistung--, soweit sie auf die Basisabsicherung entfällt, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr mindert, in dem sie zufließt (Urteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 27).

    Der Qualifizierung der Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragserstattung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steht das Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 nicht entgegen.

    Daraus folgte, dass diese Bonuszahlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stand, sondern eine Erstattung der von der dortigen Klägerin getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit eine Leistung der Krankenkasse darstellte (Urteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24).

  • BFH, 06.05.2020 - X R 30/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 -

    Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 - X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) auf das vorliegende Bonusmodell übertragen.

    Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

    dd) Die Finanzverwaltung hat sich der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Ansicht grundsätzlich angeschlossen, setzt insoweit aber ausdrücklich voraus, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten für zusätzliche --nicht im regulären Leistungsumfang enthaltene-- Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet hat, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

    b) Nach Auffassung des Senats gilt --unter Weiterentwicklung seiner in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 festgelegten Rechtsgrundsätze-- insoweit Folgendes:.

    c) Ob Bonuszahlungen nach § 65a SGB V unabhängig von den vorgenannten Erwägungen als nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6).

  • FG Sachsen, 05.04.2018 - 8 K 1313/17

    Verrechnung einer Bonuszahlung einer Krankenversicherung eines Steuerpflichtigen

    Der Kläger legte hiergegen am 6.2.2017 unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes v. 1.6.2016 (X R 17/15) Einspruch ein.

    Denn diese Vorläufigkeitsregelung ist offenbar im Zusammenhang mit dem allerdings schon am 1.6.2016 abgeschlossenen Verfahren des Bundesfinanzhofes X R 17/15 in den Einkommensteuerbescheid 2015 gelangt, dessen Ergebnis der Beklagte auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält.

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a ) EStG sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zur Erlangung eines dort näher bestimmten Versicherungsschutzes unter der Voraussetzung als Sonderausgaben abziehbar, dass sie den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten (BFH v. 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989 m.w.N.).

    Die Zahlung der Krankenkasse A) könnte nur dann als die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 a ) EStG definierten Basiskrankenversicherungs-schutz stünde (BFH v. 1.6.2016, a.a.O.).

    Insofern die Höhe des dem Kläger zugeflossenen Bonus zum Teil auf Vorsorgeuntersuchungen beruht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, stellt dieser Umstand den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungs-schutz nicht her, wie auch ein solcher Zusammenhang nicht etwa dadurch zustande kommt, dass der Bonus von einer Inanspruchnahme der Vorsorgeleistungen des Basiskranken-versicherungsschutzes abhängig gemacht wird (BFH v. 1.6.2016, a.a.O.).

  • BFH, 16.12.2020 - X R 31/19

    Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

    Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01.06.2016 - X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33, sowie vom 06.05.2020 - X R 16/18, BFHE 269, 43, BFH/NV 2020, 1144, Rz 22 ff.).

    Vielmehr haben die Finanzämter selbst zu prüfen und zu bestimmen, wie die übermittelten Werte materiell-rechtlich einzuordnen sind (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 01.06.2016 - X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 32, sowie zudem § 93c Abs. 4 Satz 2 AO in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 [BGBl I 2016, 1679] eingeführten Fassung).

    Hierbei ist weder die von dem Versicherungsunternehmen gewählte Bezeichnung seiner Zahlung noch deren sozialrechtliche Qualifikation erheblich (Senatsurteile in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 27; in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 26; vom 06.05.2020 - X R 30/18, BFH/NV 2020, 1067, Rz 29).

    (2) Dagegen hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 65a SGB V nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren ist, sofern hierdurch konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird (grundlegend Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; nachfolgend Senatsurteile in BFHE 269, 43, BFH/NV 2020, 1144, Rz 22 ff., sowie in BFH/NV 2020, 1067, Rz 20 ff.).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17

    § 10 EStG

    Im Schreiben vom x. Januar 2016 an den Kläger vertrat der Beklagte die Auffassung, dass eine Kürzung der Sonderausgaben nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) ausscheiden könne, wenn es sich um Zahlungen im Rahmen eines "Bonusprogramms" handele und verwies auf das zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren zu der Frage (X R 17/15).

    Mit Blick auf das zum damaligen Zeitpunkt vor dem BFH anhängige Verfahren (X R 17/15) hat das Gericht das das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2016 zum Ruhen gebracht worden.

    Die Meldung der TK an den Beklagten, wonach die TK-Dividende in Höhe von 160 EUR als die Sonderausgaben mindernd zu behandeln sei, sei - wie sich aus dem Urteil des BFH vom 1. Juni 2016 (X R 17/15) ergebe - nicht bindend.

    Die Verwaltung habe das Urteil des BFH vom 1. Juni 2016 (X R 17/15) anerkannt.

    Solche Krankenversicherungsbeiträge sind - wie der BFH in der Entscheidung vom 1. Juni 2016 (X R 17/15, BStBl II 2016, 989) zu Bonusleistungen deutlich gemacht hat - als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben (in Abgrenzung zum Abzugsverbot des § 12 EStG) dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95).

    Nach der Rechtsprechung des BFH scheidet eine Verrechnung aus, wenn es sich um sogenannte Bonuszahlungen handelt, denn entscheidende Voraussetzung für die erlangte Bonusleistung ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen muss, die teilweise durch die Bonuszahlungen erstattet werden (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BStBl II 2016, 989).

    Es handelt sich um eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit um eine Leistung der Krankenkasse (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BStBl II 2016, 989).

  • FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 3009/15

    Werbungskosten: Die Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und Rückfahrt an

    Nachdem der Beklagte dem mit Schriftsatz vom 25.06.2015 entgegengetreten war und auf eine mögliche Verböserung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die bisher mit 2.758,00 EUR berücksichtigten Aufwendungen für Arbeitsmittel hingewiesen hatte, schränkten die Kläger im Einspruchsverfahren ihren Einspruch bzgl. der geltend gemachten Fahrtkosten ein und begehrten nur noch, die unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht um von den Klägern vereinnahmte Boni ihrer Krankenkasse zu mindern und den Einspruch insoweit bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem unter dem Aktenzeichen X R 17/15 geführten Revisionsverfahren ruhen zu lassen.
  • FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17

    Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten

    Er verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 01.06.2016 (Az.: X R 17/15), in der das Gericht über die Leistung aus einem Bonusprogramm im Sinne des § 65a SGB V entschieden habe, mit dem dem Versicherten Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet worden seien, die über den üblichen Leistungsumfang der Krankenkasse hinausgingen.

    Voraussetzung für diesen Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH, Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15 -, BStBl II 2016, 989 ).

    Die streitgegenständliche Bonuszahlung der Krankenkasse des Klägers könnte nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stünde (BFH, Urteil vom 01.06.2016, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 6 K 6119/17

    Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Urteil vom 01. Juni 2016 (X R 17/15) entschieden, dass Prämien nach § 65a SGB V nicht die Vorsorgeaufwendungen minderten.

    Nach der Entscheidung des BFH (X R 17/15) sei die Prämie nicht von den zu berücksichtigenden Sonderausgaben abzuziehen.

    Das Urteil des BFH vom 01. Juni 2016 (X R 17/15) sei nicht auf den Streitfall zu übertragen; denn die Prämie nach § 65a SGB V werde dafür gewährt, dass der Versicherte sog. Früherkennungsuntersuchungen wahrnehme, Schutzimpfungen vornehme bzw. sich präventiv gesundheitsbewusst verhalte.

    Bei Beitragserstattungen erfolgt eine Verrechnung der Erstattung mit gleichartigen geleisteten Sonderausgaben im Jahr der Erstattung, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 01. Juni 2016, X R 17/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2016, 989).

  • FG Münster, 13.06.2018 - 7 K 1392/17

    Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können den Sonderausgabenabzug mindern

    Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs trugen die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) vor, dass die Bonuszahlungen keine Beitragsrückerstattungen, sondern Leistungen der Krankenversicherung seien.

    Entscheidend ist, dass als Voraussetzung für die Bonusleistung weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden (BFH-Urteil vom 1.6.2016 X R 17/15, BStBl. II 2016, 989).

  • FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19

    Einkommensteuer: Minderung des Sonderausgabenabzugs um von der privaten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2017 - L 1 KR 484/15

    Krankenversicherung; Prämienzahlung; Datenübermittlung an die Finanzverwaltung;

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