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   BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15   

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https://dejure.org/2016,30606
BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15 (https://dejure.org/2016,30606)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2016 - IX R 15/15 (https://dejure.org/2016,30606)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - IX R 15/15 (https://dejure.org/2016,30606)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - Verhältnis zu § 255 HGB

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5 S 2, HGB § 255 Abs 1, HGB § 255 Abs 2 S 1, EStG VZ 2008, GG Art 3 Abs 1
    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - Verhältnis zu § 255 HGB

  • Bundesfinanzhof

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - Verhältnis zu § 255 HGB

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 15.12.2003, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 5 S 2 EStG 2002
    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - Verhältnis zu § 255 HGB

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 255 HGB, § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Art. 3 des Grundgesetzes, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1, 4, 5 EStG, § 255 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB, § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 255 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative HGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1
    Instandsetzungs- und Modernisierungskosten für ein Gebäude (hier: Herstellung der Betriebsbereitschaft) als im Rahmen der Afa zu berücksichtigende anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • Betriebs-Berater

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - Verhältnis zu § 255 HGB

  • rewis.io

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - Verhältnis zu § 255 HGB

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

  • rechtsportal.de

    Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herstellung der Betriebsbereitschaft = Instandsetzungsmaßnahme!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebäudesanierung - und die Herstellung der Betriebsbereitschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Herstellungskosten bei Immobilien: Schönheitsreperaturen sind keine Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäudesanierung

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschärfte Regelungen bei anschaffungsnahen Aufwendungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz in Sachen Anschaffungsnahe Aufwendungen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnaher Aufwand

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft können anschaffungsnahe Herstellungskosten schaffen oder verhindern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: Ist die 15-Prozent-Grenze ein Investítionshemmnis?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 21, HGB § 255 Abs 1 S 1
    Anschaffungskosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 246
  • NZM 2017, 163
  • BB 2019, 364
  • DB 2016, 2271
  • BStBl II 2016, 996
  • BauR 2017, 604
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
    Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

    c) Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören aber auch Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, durch die funktionsuntüchtige Teile eines Gebäudes, die für seine bestimmungsgemäße Nutzung unerlässlich sind, wieder hergestellt werden und damit das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574), wenn sie im Rahmen einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes anfallen (ebenso Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 426; ablehnend dagegen Spindler, Der Betrieb --DB-- 2004, 507, 509; Söffing, DB 2004, 946, 947; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Ba 15, 28).

    Für diese Auslegung spricht zum anderen der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festzuschreiben und andererseits aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Steueränderungsgesetz 2003--, BTDrucks 15/1562, S. 32).

  • FG München, 03.02.2015 - 11 K 1886/12

    "Einbezug von Aufwendungen...."

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Februar 2015  11 K 1886/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1081 veröffentlichten Urteil folgte das FG der Auffassung des FA und beurteilte die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt als solche i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).

    Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören daher insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die --ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG-- vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 846).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
    Der gesetzlichen Intention einer Typisierung würde es aber widersprechen, wenn man im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten isoliert und damit stets den konkreten statt den typischen Fall betrachten müsste (vgl. bereits BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15
    Für diese Auslegung spricht zum anderen der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festzuschreiben und andererseits aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Steueränderungsgesetz 2003--, BTDrucks 15/1562, S. 32).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999), jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

    Denn auch wenn solcher Aufwand nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999) grundsätzlich unabhängig von seiner handelsrechtlichen Einordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, wären die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG --auch bei einer im Streitfall durchgeführten isolierten Betrachtung der genannten Maßnahmen-- nicht erfüllt: Nach den dem Senat vorliegenden Akten des Streitfalles, auf die das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, überschreiten die (Netto-)Kosten für die genannten Maßnahmen den maßgeblichen Betrag von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht.

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

  • BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19

    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer "im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes" vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999); die genannte gesetzliche Regelung ordnet den tatbestandlich erfassten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu.
  • BFH, 20.09.2022 - IX R 29/21

    Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Dazu gehören insbesondere Aufwendungen, die --ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG-- vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (vgl. Senatsurteil vom 14.06.2016 - IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 11: Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung; M. Prinz in Bordewin/Brandt, § 6 EStG Rz 1/479).

    Zugleich sollte die typisierende Regelung in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2001 aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung gesetzlich festgeschrieben werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 15/1562, S. 32; Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 16).

    Die vom Gesetzgeber bezweckte Typisierung soll zudem (allein) bewirken, dass im Rahmen einer dem Erwerb nachfolgenden (einheitlichen) Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten nicht isoliert betrachtet werden müssen (Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 16; Schindler in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 6 Rz 70).

    Wenngleich der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 15), sind Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Gebäudesubstanz.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2019 - 2 K 2304/17

    Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als

    Der Bundesfinanzhof stelle in seinem Urteil vom 14. Juni 2016 ( IX R 15/15) klar, dass für den Regelfall von anschaffungsnahen Aufwendungen auszugehen sei, wenn entsprechende Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung anfielen.

    Die Auslegung des Gesetzes durch das Finanzamt sei vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen IX R 15/15 und IX R 39/97 sowie ausgehend von der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks15/1562, S. 32) nicht nachzuvollziehen.

    Die zu anschaffungsnahen Herstellungskosten ergangenen Urteile vom 14. Juni 2016 ( IX R 15/15, IX R 22/15 und IX R 25/14) zeigten, dass der Bundesfinanzhof nicht stets den Begriff der "Anschaffung"verwende, sondern umfassender formuliere; so spreche er teilweise vom "Erwerb"oder vom "Zusammenhang mit dem Erwerb", so dass das Gericht den Begriff "Anschaffung"nicht wortgetreu auslege.

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; s. BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 15; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 8 ff.; IX R 22/15 - BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, Rz 12 ff.; vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 11 ff.; jeweils m.w.N.; Schießl, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 719).
  • FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20

    Berücksichtigen von gezahlten Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige

    Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die - ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.

  • FG Düsseldorf, 28.11.2023 - 10 K 2184/20

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Instandsetzung eines Gebäudes nach einem

    Nicht zu den Aufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9; vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BStBl II 2016, 996 und IX R 22/15 BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Wortlaut und den systematischen Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie deren Sinn und Zweck ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gegenüber § 255 HGB als einkommensteuerrechtliche Sonderregelung zur Behandlung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Anschluss an den Erwerb eines Gebäudes zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 15/15, BStBl II 2016, 996).

  • FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
    Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die ‒ ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ‒ vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.

  • BFH, 08.12.2021 - IX B 81/20

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts zur Abgrenzung von

    Die im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob und in welchen Fällen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. zu der Frage der Abgrenzung u.a. Senatsentscheidungen vom 14.07.2004 - IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, unter II.1.; vom 15.05.2013 - IX R 36/12, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz 12; vom 14.06.2016 - IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 9, sowie IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 13; vom 03.08.2016 - IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz 13, und vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 12).
  • BFH, 24.09.2019 - IX B 49/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung

  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 605/14

    Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe

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