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   BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15   

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https://dejure.org/2016,57877
BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15 (https://dejure.org/2016,57877)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2016 - VIII R 27/15 (https://dejure.org/2016,57877)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - VIII R 27/15 (https://dejure.org/2016,57877)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b, EStG VZ 2011
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 2009, EStG VZ 2011
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • IWW

    § 32d Abs. 2, 3 des Eink... ommensteuergesetzes, § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, § 138 der Insolvenzordnung, § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG, § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b Satz 2 EStG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 155 FGO, §§ 554 Abs. 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zivilprozessordnung, § 124 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Steuertarif für Einkünfte aus der Gewährung eines Darlehens an eine Kapitalgesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • rewis.io

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • rechtsportal.de

    EStG § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
    Maßgeblicher Steuertarif für Einkünfte aus der Gewährung eines Darlehens an eine Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesonderter Steuertarif von 25 % für Zinsen aus Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an Kapitalgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-KapGes. voraus

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung grds. zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Darlehen des mittelbaren Gesellschafters - und die Abgeltungsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Gesonderter Steuertarif von 25 % für Zinsen aus Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an Kapitalgesellschaft

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausschluss vom Abgeltungsteuersatz für Kapitaleinkünfte nur bei beherrschendem Einfluss

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Abgeltungssteuersatz bei mittelbarer GmbH-Beteiligung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b, EStG § 32d Abs 1 S 1
    Mittelbare Beteiligung, Tarif, Abgeltungsteuer

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 248
  • ZIP 2017, 1069
  • BB 2017, 1125
  • BB 2017, 852
  • DB 2017, 942
  • BStBl II 2017, 441
  • NZG 2017, 636
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2015  2 K 1036/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 24. Juni 2015  2 K 1036/13 teilweise statt.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1711 veröffentlicht.

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    aa) Bei dem Begriff "nahe stehende Person" in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder § 138 der Insolvenzordnung, sondern normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulegen ist (vgl. ausführlich BFH-Urteile vom 29. April 2014 VIII R 9/13, BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, Rz 19-21, und vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 12-14).

    Eine solche "enge Beziehung" hat der Senat auf Grundlage der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz 12).

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    bb) Die Gleichstellung einer nur mittelbaren mit einer unmittelbaren Beteiligung bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Grundsatz jeweils einer ausdrücklichen gesetzlichen Einbeziehung in den Tatbestand (BFH-Urteile vom 4. April 1974 I R 73/72, BFHE 112, 351, BStBl II 1974, 645; vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168; vom 20. August 2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616).

    Eine Ausnahme hiervon kann in Einzelfällen vorliegen, wenn sich die Gleichstellung aus dem Sinn und Zweck einer Norm eindeutig ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 2.a).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung -

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 (BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884) wird verwiesen.
  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Eine solche "enge Beziehung" hat der Senat auf Grundlage der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 28. Januar 2015 VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz 12).
  • BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00

    Mindestanforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) wäre eine --im Streitfall von den Klägerinnen zu 2 und 3 nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigte-- zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039; vom 24. Oktober 2001 II R 58/99, BFH/NV 2002, 372; vom 28. August 1998 V R 44/97, BFH/NV 1999, 482; vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; vom 20. Oktober 2003 VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501).
  • BFH, 24.10.2001 - II R 58/99

    Lebensversicherung - Erbschaftssteuer - Versicherungsprämie - Nichteheliche

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) wäre eine --im Streitfall von den Klägerinnen zu 2 und 3 nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigte-- zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039; vom 24. Oktober 2001 II R 58/99, BFH/NV 2002, 372; vom 28. August 1998 V R 44/97, BFH/NV 1999, 482; vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; vom 20. Oktober 2003 VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501).
  • BFH, 28.08.1998 - V R 44/97

    Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) wäre eine --im Streitfall von den Klägerinnen zu 2 und 3 nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigte-- zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. März 2016 I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039; vom 24. Oktober 2001 II R 58/99, BFH/NV 2002, 372; vom 28. August 1998 V R 44/97, BFH/NV 1999, 482; vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; vom 20. Oktober 2003 VIII R 59/00, BFH/NV 2004, 501).
  • BFH, 04.04.1974 - I R 73/72

    Schachtelprivileg - Inanspruchnahme - Begründende Beteiligung -

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    bb) Die Gleichstellung einer nur mittelbaren mit einer unmittelbaren Beteiligung bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Grundsatz jeweils einer ausdrücklichen gesetzlichen Einbeziehung in den Tatbestand (BFH-Urteile vom 4. April 1974 I R 73/72, BFHE 112, 351, BStBl II 1974, 645; vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168; vom 20. August 2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616).
  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

    Auszug aus BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15
    Da Prozesserklärungen unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was rechtlich vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, Rz 17; vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499, unter 1.; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 21), konnte nicht unterstellt werden, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 mehr als die Verwerfung der Revision des FA beantragen wollten, wenn sie gleichzeitig ankündigen, sich einer darüber hinausgehenden Begründung ausdrücklich enthalten zu wollen.
  • BFH, 09.03.2016 - I R 79/14

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

  • BFH, 08.05.2007 - X B 43/06

    Prozesserklärung; Auslegung

  • BFH, 20.10.2003 - VIII R 59/00

    Revisionsbegründung

  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441).

    Mittelbar beteiligte Gesellschafter als Gläubiger der Kapitalerträge fallen damit nicht unter § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 16).

    Eine solche "enge Beziehung" hat der VIII.  Senat in (nunmehr) ständiger Rechtsprechung im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 19, m.w.N.) Dieser Ansicht schließt sich der Senat ausdrücklich an.

    Er beherrscht dadurch die Einflussmöglichkeit, die auf der Ebene der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft aufgrund deren zumindest 10 %-iger Beteiligung an der Schuldner-Kapitalgesellschaft besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 20, 21).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Ein solches Näheverhältnis liegt z.B. vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der darlehensnehmenden Tochterkapitalgesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft durchzusetzen (Senatsurteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 21, 23).
  • FG Köln, 18.01.2017 - 9 K 267/14

    Einkommensteuer: Keine Anwendung von § 32 d EStG auf mittelbare Beteiligungen

    Denn eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Darlehensschuldnerin reicht für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht aus (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015, 2 K 1036/13, EFG 2015, 1711, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 27/15).

    Die Revision war wegen des bereits anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 27/15 hinsichtlich der Frage, ob eine mittelbare Beteiligung im Rahmen des § 32 d EStG anzuerkennen ist, und wegen des unter dem Az. VIII R 13/15 anhängigen Revisionsverfahrens hinsichtlich des Totalausfalls einer privaten Darlehensforderung zuzulassen.

  • BFH, 27.06.2023 - VIII R 15/21

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im

    Im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG besteht keine Veranlassung für eine Gleichstellung unmittelbarer und mittelbarer Anteilseigner (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441 und vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418).

    Er beherrscht dadurch die Einflussmöglichkeiten, die auf der Ebene der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft aufgrund deren zumindest 10%iger Beteiligung an der Schuldner-Kapitalgesellschaft bestehen (BFH-Urteile vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441 und vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Rz 137).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei

    Eine solche enge Beziehung hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 19, m.w.N.).
  • FG Münster, 28.02.2019 - 3 K 2547/18

    Einkommensteuer - Zur Frage des Nahestehens i.S.v. § 32d

    Darüber hinaus hält es der BFH nicht für ausgeschlossen, dass aufgrund einer faktischen Beherrschung ein Näheverhältnis zu bejahen sein kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016 VIII R 27/15, BStBl. II 2017, 441 zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG).
  • FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20

    Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines

    Eine solche enge Beziehung hat der BFH im Verhältnis natürlicher Personen zueinander bejaht, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahe stehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (BFH-Urteil vom 20.10.2016 VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 18.05.2021 - 10 K 1362/18

    Abgeltungssteuer für von einer niederländischen Kapitalgesellschaft erhaltene

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BStBl II 2017, 441) sind die persönlichen Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG auch dann erfüllt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge selbst nicht zu mehr als 10 % an der Schuldner-Kapitalgesellschaft beteiligt ist, er aber Mehrheitsgesellschafter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, welche ihrerseits an der Schuldner-Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist.
  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

    Über die unterschiedlichen Formulierungen dürfe nicht hinweggegangen werden; vielmehr sei hieraus der Schluss zu ziehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die drei Fallgruppen unterschiedlich seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20.10.2016 VIII R 27/15, BStBl II 2017, 441).
  • FG Bremen, 15.05.2019 - 1 K 59/18

    Abgeltungsteuer: Von derselben natürlichen Person beherrschte

    So hat auch der BFH in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 ( VIII R 27/15, BFHE 256, 248 , BStBl II 2017, 441 ) ausgeführt, dass ein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter dann vorliege, wenn die Beteiligung es dem Gesellschafter ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft durchzusetzen.
  • FG Köln, 22.08.2023 - 15 K 2151/20

    Kapitalerträge Besteuerung - Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf

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