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   BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16   

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https://dejure.org/2017,35901
BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16 (https://dejure.org/2017,35901)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - IX R 6/16 (https://dejure.org/2017,35901)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - IX R 6/16 (https://dejure.org/2017,35901)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 9 Abs 5 S 2, EStG VZ 2008
    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • Bundesfinanzhof

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 9 Abs 5 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2008
    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1, 4, 5 EStG, § 255 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB, § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 538 BGB, § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen für durch einen Dritten verursachte Schäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • Betriebs-Berater

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

  • rewis.io

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • steuerrechtsiegen.de

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a
    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a
    Abzugsfähigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen für durch einen Dritten verursachte Schäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Mieterschäden?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine ?anschaffungsnahe Herstellungskosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schäden durch Mieter: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsmaßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungen für vom Mieter verursachte Schäden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter mutwillig verursacht hat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten zur Beseitigung von nach der Anschaffung mutwillig herbeigeführten Substanzschäden sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieterin verwüstet Eigentumswohnung - Die Eigentümerin kann die Kosten der Mängelbeseitigung als Werbungskosten von der Steuer abziehen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mietwohnung: Sofortabzug für Reparaturkosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kosten für Beseitigung der vom Mieter schuldhaft verursachten Schäden sind bei gerade erst angeschaffter Wohnung Erhaltungsaufwand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind die Beseitigungkosten von Mieterschäden kurz nach Kauf als Werbungskosten sofort abziehbar?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter in einer gerade erst angeschafften Wohnung mutwillig verursacht hat

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zwei "gelungene” Entscheidungen des IX. Senates - Teil 2

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zwei "gelungene” Entscheidungen des IX. Senates

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Schlimme Schäden - Vermieter konnte die Werbungskosten sofort geltend machen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Instandhaltungskosten | Vandalismusfolgen sind kein "anschaffungsnaher Aufwand"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Gebäudekauf durch Mieter verursachte Schäden: Reparaturkosten sind sofort abziehbar! (IMR 2017, 470)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 9 Abs 5 S 2
    Aufwendungen, Werbungskosten, Herstellungskosten, Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 42
  • BB 2017, 2608
  • BB 2018, 47
  • BB 2019, 366
  • DB 2017, 2335
  • BStBl II 2018, 9
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).

    Zum anderen spricht für diese Auslegung der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festzuschreiben und andererseits aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen (vgl. hierzu die maßgebliche Gesetzesbegründung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Steueränderungsgesetz 2003--, BTDrucks 15/1562, S. 32).

    Unbeschadet der Frage, ob mit dieser Gesetzesbegründung die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) und die durch sie verworfene frühere "Rechtslage" --in Form der in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien niedergelegten Auffassung und der hiervon im Einzelnen auch abweichenden Praxis der Finanzverwaltung-- zutreffend wiedergegeben worden ist (anderer Ansicht z.B. Spindler, Der Betrieb --DB-- 2004, 507, 509), findet sich darin kein Hinweis zu der im vorliegenden Streitfall entscheidenden Frage, ob Aufwendungen für "anschaffungsnah" durchgeführte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche durch nach dem Erwerb eingetretene Schäden --im Sinne einer Kausalität-- verursacht worden sind, vom Regelungsgehalt der Norm erfasst sein sollten.

    Der Gesetzgeber hat diese Frage erkennbar weder gesehen noch ausdrücklich in dem Sinne regeln wollen, dass solche Kosten unter den Tatbestand der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu subsumieren sind; da der nach der Gesetzesbegründung verfolgte Normzweck vielmehr lediglich auf die Aufrechterhaltung des Status Quo vor Ergehen der BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 zielte, ist der zu weit gefasste Wortlaut der Vorschrift, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, teleologisch zu reduzieren.

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999), jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

    Denn auch wenn solcher Aufwand nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999) grundsätzlich unabhängig von seiner handelsrechtlichen Einordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, wären die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG --auch bei einer im Streitfall durchgeführten isolierten Betrachtung der genannten Maßnahmen-- nicht erfüllt: Nach den dem Senat vorliegenden Akten des Streitfalles, auf die das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, überschreiten die (Netto-)Kosten für die genannten Maßnahmen den maßgeblichen Betrag von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht.

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999), jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

    Denn auch wenn solcher Aufwand nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999) grundsätzlich unabhängig von seiner handelsrechtlichen Einordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, wären die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG --auch bei einer im Streitfall durchgeführten isolierten Betrachtung der genannten Maßnahmen-- nicht erfüllt: Nach den dem Senat vorliegenden Akten des Streitfalles, auf die das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, überschreiten die (Netto-)Kosten für die genannten Maßnahmen den maßgeblichen Betrag von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht.

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999), jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

    Denn auch wenn solcher Aufwand nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999) grundsätzlich unabhängig von seiner handelsrechtlichen Einordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, wären die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG --auch bei einer im Streitfall durchgeführten isolierten Betrachtung der genannten Maßnahmen-- nicht erfüllt: Nach den dem Senat vorliegenden Akten des Streitfalles, auf die das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, überschreiten die (Netto-)Kosten für die genannten Maßnahmen den maßgeblichen Betrag von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht.

  • FG Düsseldorf, 21.01.2016 - 11 K 4274/13

    Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016  11 K 4274/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 630 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 21. Januar 2016  11 K 4274/13 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Zum anderen spricht für diese Auslegung der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festzuschreiben und andererseits aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen (vgl. hierzu die maßgebliche Gesetzesbegründung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Steueränderungsgesetz 2003--, BTDrucks 15/1562, S. 32).

    Unbeschadet der Frage, ob mit dieser Gesetzesbegründung die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) und die durch sie verworfene frühere "Rechtslage" --in Form der in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien niedergelegten Auffassung und der hiervon im Einzelnen auch abweichenden Praxis der Finanzverwaltung-- zutreffend wiedergegeben worden ist (anderer Ansicht z.B. Spindler, Der Betrieb --DB-- 2004, 507, 509), findet sich darin kein Hinweis zu der im vorliegenden Streitfall entscheidenden Frage, ob Aufwendungen für "anschaffungsnah" durchgeführte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche durch nach dem Erwerb eingetretene Schäden --im Sinne einer Kausalität-- verursacht worden sind, vom Regelungsgehalt der Norm erfasst sein sollten.

    Der Gesetzgeber hat diese Frage erkennbar weder gesehen noch ausdrücklich in dem Sinne regeln wollen, dass solche Kosten unter den Tatbestand der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu subsumieren sind; da der nach der Gesetzesbegründung verfolgte Normzweck vielmehr lediglich auf die Aufrechterhaltung des Status Quo vor Ergehen der BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 zielte, ist der zu weit gefasste Wortlaut der Vorschrift, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, teleologisch zu reduzieren.

  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Im Rahmen dieser Regelvermutung sind auch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter --im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener-- Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen; denn bei der Abgrenzung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands von den Herstellungskosten kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des Gebäudes an (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).

    Soweit der BFH in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, die Kosten der Beseitigung verdeckter Mängel seien allgemein nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen, weil solche Mängel zu keiner Minderung des Kaufpreises geführt hätten (s. etwa Urteil des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie Senatsurteil vom 9. Mai 1995 IX R 63/94, BFH/NV 1996, 116), hat er hieran in der Folgezeit nicht weiter festgehalten (BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 20/01, BFH/NV 2003, 763, und in BFH/NV 2003, 765).

  • FG Düsseldorf, 30.08.2016 - 10 K 398/15

    Einkommensteuerliches Vorliegen eines sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Nichts anderes gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (so zutreffend Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 2016  10 K 398/15 F, EFG 2016, 1774, rechtskräftig).
  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Diese Aufwendungen, die die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung (vgl. § 538 BGB) deutlich übersteigen (und die den Steuerpflichtigen ggf. auch berechtigen würden, Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG in Anspruch zu nehmen), sind vielmehr als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16
    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 63/94

    Aufteilung der Anschaffungskosten auf das Gebäude und den dazugehörigen Grund und

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
  • BFH, 22.01.2003 - X R 20/01

    Anschaffungsnaher Aufwand; versteckte Mängel

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16 (BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9) anerkannt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht werden, als Werbungskosten sofort abziehbar seien.

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 bestehe daher nicht.

    Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9; FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2016 10 K 398/15 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1774, rechtskräftig).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9).

    Soweit in diesem Rahmen auch "verdeckte", d.h. den Klägern im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben wurden, sind auch die hierfür getragenen Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9).

  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.06.2016 (Az. IX R 6/16 und IX R 24/16) seien auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Aus dem BFH-Urteil vom 09.05.2017 (IX R 6/16) ergebe sich zudem, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nach dem Kauf aufgetreten seien, sofort abzugsfähige Werbungskosten seien.

    Dementsprechend sind im Rahmen der Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter, im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen; bei der Abgrenzung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands von den Herstellungskosten kommt es auch nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des Gebäudes an (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9).

    Nichts anderes gilt auch für die Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9).

    Nach dem Erwerb auftretende (verdeckte) Mängel sind nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt (nur) nicht für Aufwendungen für die Beseitigung von - hier nicht vorliegenden - durch Dritte mutwillig herbeigeführten Schäden (BFH-Urteil vom 09.05.2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9, Rz. 17).

  • FG Düsseldorf, 28.11.2023 - 10 K 2184/20

    Gewinnermittlung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an

    auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.5.2017 (Az. IX R 6/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 9) und vom 13.3.2018 (IX R 41/17 BStBl II 2018, 533) geltend, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Fallgestaltungen, bei denen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, welche nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden seien, teleologisch reduziert werde.

    Nicht zu den Aufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9; vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BStBl II 2016, 996 und IX R 22/15 BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (BFH-Urteile vom 13. März 2018 IX R 41/17, BStBl II 2018, 533 m.w.N.; vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9).

    Indes wird der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG für die Beseitigung verdeckter Mängel gerade nicht eingeschränkt (vgl. BFH Urteile vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9; vom 13. März 2018 IX R 41/17, BStBl II 2018, 533).

    Insoweit unterscheidet sich der Fall des BFH im Urteil vom 9. Mai 2017 (IX R 6/16, BStBl II 2018, 9) auch grundlegend von der hier zu entscheidenden Konstellation.

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