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   BFH, 18.10.2017 - V R 46/16   

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https://dejure.org/2017,50373
BFH, 18.10.2017 - V R 46/16 (https://dejure.org/2017,50373)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2017 - V R 46/16 (https://dejure.org/2017,50373)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - V R 46/16 (https://dejure.org/2017,50373)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 14, AO § 52 Abs 1, AO § 52 Abs 2 Nr 3, AO § 67, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, SGB 5 § 116b, AEUV Art 108 Abs 3, KStG VZ 2007
    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum - Förderung der Allgemeinheit - Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand - norminterpretierende Verwaltungsanweisungen ...

  • Bundesfinanzhof

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum - Förderung der Allgemeinheit - Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand - norminterpretierende Verwaltungsanweisungen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 AO, § 52 Abs 1 AO, § 52 Abs 2 Nr 3 AO, § 67 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002
    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum - Förderung der Allgemeinheit - Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand - norminterpretierende Verwaltungsanweisungen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der Abgabe von Faktorpräparaten an hämophile Patienten zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb eines Universitätsklinikums

  • Betriebs-Berater

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • rewis.io

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum - Förderung der Allgemeinheit - Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand - norminterpretierende Verwaltungsanweisungen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • rechtsportal.de

    Zurechnung der Abgabe von Faktorpräparaten an hämophile Patienten zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb eines Universitätsklinikums

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSt-Befreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer | Befreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgabe von Blutgerinnungspräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Körperschaftsteuerbefreiung für Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 67
    Körperschaft, Steuerbefreiung, Gemeinnützigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 488
  • BB 2018, 85
  • BB 2019, 281
  • DB 2018, 22
  • DB 2018, 231
  • BStBl II 2018, 672
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2013 I R 82/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) liege ein Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen an Patienten jedenfalls dann vor, wenn das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zur Leistung befugt sei und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen müsse.

    Das FG habe sich zu Unrecht auf das völlig anders gelagerte "Zytostatika-Urteil" des BFH in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 gestützt.

    Das FG habe sich zu Recht auf die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 gestützt.

    Es trägt --ohne einen Antrag zu stellen-- vor, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 handele es sich bei der Abgabe von Medikamenten zur Heimselbstbehandlung um keine typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachte Leistung, insbesondere handele es sich weder um eine Krankenhausleistung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhaus-Entgeltgesetzes (KHEntgG) noch um eine Krankenhausleistung i.S. des § 39 SGB V.

    Dies setze aber voraus, dass (wie in dem in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 entschiedenen Fall) die verabreichten Präparate nach dem einzelnen Krankheitsbild auf den Patienten abgestimmt individuell verordnet und nur unter ärztlicher Überwachung im Krankenhaus verabreicht würden.

    Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, aufgrund der weit gefassten Legaldefinitionen des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze und § 107 Abs. 1 SGB V dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 17, m.w.N.).

    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2007  1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, unter IV.3.b) handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteil in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 18).

    a) Es trifft zwar zu, dass sich der Streitfall und der vom I. Senat in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 entschiedene Zytostatika-Fall dadurch unterscheiden, dass dort eine ambulante Behandlung im Krankenhaus stattfand, während vorliegend die Präparate durch den Patienten selbst zu Hause verabreicht werden.

    b) Soweit das BMF für die Zurechnung zum Zweckbetrieb den Ort der Verabreichung des Präparates (im Krankenhaus) für maßgeblich erachtet, ergibt sich diese Voraussetzung weder aus dem sog. Zytostatika-Urteil des I. Senats in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 noch aus dem Sinn und Zweck des § 67 AO.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des I. Senats in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 36 ff., insbesondere Rz 40, denen er sich anschließt.

  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteile vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, sowie vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).

    Dies kann --wie im Streitfall-- auch durch Krankenhäuser als begünstigte Einrichtungen geschehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., S. 187, Rz 3.92).

  • FG Köln, 17.03.2016 - 10 K 775/15

    Körperschaftsteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. März 2016  10 K 775/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 17. März 2016  10 K 775/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Derartige Anweisungen stehen konkludent unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196, Rz 35) und binden daher die Gerichte nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind jedenfalls dann auf die öffentliche Hand anwendbar, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu Privaten in Wettbewerb tritt (BFH-Urteil vom 27. November 2013 I R 17/12, BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68; ebenso Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 51 Abs. 1 AO, Tz. 1, BStBl I 2014, 290).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Dieses Verbot gilt allein für neue Beihilfen; demgegenüber dürfen bestehende Beihilfen regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Banco Exterior de España vom 15. März 1994 C-387/92, EU:C:1994:100, Rz 20; Kremikovtzi vom 29. November 2012 C-262/11, EU:C:2012:760, Rz 49, sowie zuletzt P Oy vom 18. Juli 2013 C-6/12, EU:C:2013:525, Rz 36).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Dieses Verbot gilt allein für neue Beihilfen; demgegenüber dürfen bestehende Beihilfen regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Banco Exterior de España vom 15. März 1994 C-387/92, EU:C:1994:100, Rz 20; Kremikovtzi vom 29. November 2012 C-262/11, EU:C:2012:760, Rz 49, sowie zuletzt P Oy vom 18. Juli 2013 C-6/12, EU:C:2013:525, Rz 36).
  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Kläger die Erfordernisse dieser Quotenregelungen erfüllt (zur Berechnung der Jahrespflegetage vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296).
  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2007  1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, unter IV.3.b) handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteil in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 18).
  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Auszug aus BFH, 18.10.2017 - V R 46/16
    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteile vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, sowie vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 76/89

    Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke sind weder nach § 4 Nr. 16 UStG

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • BFH, 23.10.2003 - V R 48/01

    Frist für Antrag auf Vorsteuer-Vergütung

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    Gleiches lasse sich auch den BFH-Urteilen vom 06.06.2019 - V R 39/17 (BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651) und vom 18.10.2017 - V R 46/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) entnehmen, wonach die Zuordnung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses entscheidend und die Ausübung der ambulanten Behandlung als Dienstaufgabe oder im Rahmen der ermächtigten Tätigkeit unerheblich sei.

    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten, handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 18; vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz 28 und vom 06.06.2019 - V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651, Rz 17).

    cc) Weiter folgt auch aus dem BFH-Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) keine Zuordnung einer Personal- und Sachmittelgestellung zum Zweckbetrieb, da es dort um die Abgabe von Gerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung durch ein Krankenhaus ging, das nach § 116b Abs. 2 SGB V berechtigt war, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, wobei die Sozialversicherungsträger die Kosten der Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V trugen.

  • BFH, 14.12.2023 - V R 2/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb

    Gleiches lasse sich auch den BFH-Urteilen vom 06.06.2019 - V R 39/17 (BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651) und vom 18.10.2017 - V R 46/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) entnehmen, wonach die Zuordnung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses entscheidend und die Ausübung der ambulanten Behandlung als Dienstaufgabe oder im Rahmen der ermächtigten Tätigkeit unerheblich sei.

    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten, handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 18; vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz 28 und vom 06.06.2019 - V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651, Rz 17).

    cc) Weiter folgt auch aus dem BFH-Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) keine Zuordnung einer Personal- und Sachmittelgestellung zum Zweckbetrieb, da es dort um die Abgabe von Gerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung durch ein Krankenhaus ging, das nach § 116b Abs. 2 SGB V berechtigt war, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen, wobei die Sozialversicherungsträger die Kosten der Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V trugen.

  • FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2017 (V R 46/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 672) sei daher für die Einordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte übertragbar.

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

  • BFH, 18.08.2021 - V B 25/21

    Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

    Von der Förderung des Gesundheitswesens werden alle Tätigkeiten erfasst, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz 23, m.w.N.; vgl. zu den Begriffen auch Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht 26/2009, Anm. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2020 - L 5 KR 2614/17

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16).

    Soweit der BFH im Rahmen von Streitigkeiten über die Körperschaftssteuer die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus (Urteil vom 31.07.2013 - I R 82/12 -, in juris; Urteil vom 06.06.2019 - V R 39/17 -, in juris) und die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten (Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16 -, in juris) dem Zweckbetrieb des Krankenhauses im Sinne von § 67 AO zugeordnet hat, das mit Wirkung zum 14.01.2015 zu einer entsprechenden Erlasslage geführt hat (vgl. Schreiben des BMF vom 14.01.2015 zur Änderung des Anwendungserlasses zu § 67 Abgabenordnung, BStBl. 2015 I S. 76), wonach Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen, zum Zweckbetrieb des Krankenhauses gehören (geändert allerdings mit Schreiben des BMF vom 31.01.2019, BStBl. 2019 I S. 71, wonach nunmehr zum Zweckbetrieb "typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachte Leistungen, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger die insoweit entstehenden Kosten trägt" gehören), kann daraus nicht ohne Weiteres auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Fertigarzneimittel geschlossen werden.

  • BFH, 23.10.2019 - V R 46/17

    Verzicht auf Steuerfreiheit der Vermietung

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die Finanzverwaltung in --für das finanzgerichtliche Verfahren unbeachtlichen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, unter II.3.e)-- Verwaltungsanweisungen die Wirksamkeit von Verzichtserklärungen beim Vermieter trotz einer vom Mieter nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG geltend gemachten Steuerfreiheit nicht beanstandet, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat.
  • BFH, 18.11.2021 - V R 4/21

    Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung

    aa) Die Bedeutung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Verwaltungsregelung in Abschn. 10.3 Abs. 7 Satz 3 UStAE kann dahingestellt bleiben, da norminterpretierenden Verwaltungsregelungen im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz 44).
  • FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20

    Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner

    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488 , BStBl II 2018, 672 ).
  • FG Düsseldorf, 01.02.2019 - 3 K 3295/15

    Gesamtgewerbliche Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis durch Abgabe von Präparaten

    Zuletzt mit Urteil vom 18.10.2017 (V R 46/16) habe das Gericht einen Fall entschieden, der sich mit der Abgabe von Präparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum befasse.

    c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 18.10.2017 (V R 46/16, BStBl. II 2018, 672).

    Mitnichten hat der BFH somit entschieden, dass die Klägerin in dem Verfahren V R 46/16 keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt.

  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

    Abgesehen davon, dass auch der Staat und seine Untergliederungen gemeinnützigkeitsfähig sein können (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.07.2012 - I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837, sowie in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68; Senatsurteil vom 18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) setzt die Qualifikation als Zweckbetrieb nicht voraus, dass dieser allein aufgrund der Satzung betrieben wird (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.07.1999 - V 362/97, EFG 1999, 1256, für die Beleihung nach § 44 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung).
  • SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20

    Krankenversicherung - kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse

  • FG Düsseldorf, 01.02.2017 - 5 K 78/14

    Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a UStG für Bildungsleistungen nicht

  • SG Duisburg, 13.01.2023 - S 17 KR 2584/19
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