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   BFH, 29.11.2017 - I R 58/15   

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https://dejure.org/2017,58044
BFH, 29.11.2017 - I R 58/15 (https://dejure.org/2017,58044)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2017 - I R 58/15 (https://dejure.org/2017,58044)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2017 - I R 58/15 (https://dejure.org/2017,58044)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § ... 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, KStG § 2 Nr 1, KStG § 32 Abs 1 Nr 2, AO § 12, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 43, EStG § 43, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, KStG VZ 2009, AO § 14
    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Bundesfinanzhof

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 2 Nr 1 KStG 2002, § 32 Abs 1 Nr 2 KStG 2002, § 12 AO
    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • rewis.io

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht- DBA -Fall

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an ausländische Gesellschafter einer inländischen KG

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei einer gewerblich geprägten KG im Nicht-DBA-Fall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall: Urteil des I. Senats vom 29.11.2017 - I R 58/15 -

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Inländische Betriebsstätte durch vermögensverwaltende gewerblich geprägte KG

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    25% oder 1,5% Steuer auf Inlandsdividenden?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Betriebsstätte im Nicht-DBA-Fall

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 12 S 1, KStG § 2 Nr 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Beschränkte Steuerpflicht, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Betriebsstätte, Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 209
  • BB 2018, 996
  • DB 2018, 804
  • NZG 2018, 554
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (s. z.B. Senatsurteil vom 2. April 2014 I R 68/12, BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875).

    Auch für einen solchen Betrieb ist insbesondere mit Blick auf die mit der Tätigkeit ausgelöste Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) eine räumliche Zuordnung der Einkünfte erforderlich (s. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 12 AO Rz 5).

    Jedenfalls sind die allgemeinen Anforderungen --nämlich eine "feste" Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875, m.w.N.)-- vom FG ebenfalls rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen worden.

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25. Juni 2015  1 K 68/12 (6) aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Bremen gab der dagegen gerichteten Klage statt (Urteil vom 25. Juni 2015  1 K 68/12 (6), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 88).

  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554; vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

    Verfügungsmacht in diesem Sinne bedeutet, dass dem Unternehmer ein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht, wofür insbesondere die Identität der handelnden Organe der überlassenden und der nutzenden Gesellschaft spricht (z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; BFH-Urteil in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554; vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602; vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

    Ist der Komplementär verpflichtet, zu bestimmten Geschäften --i.S. der "über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehenden" Handlungen i.S. des § 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB)-- die Beschlussfassung der Kommanditisten einzuholen, so ist ein derartiger Vorbehalt nicht geeignet, den mehr durch das Tagesgeschäft als durch die gesellschaftsrechtlichen Kontroll- oder Weisungsbefugnisse bestimmten Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung vom geschäftsführenden Komplementär auf die Kommanditisten zu verlagern (BFH-Urteil in BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86).

  • BFH, 23.10.1991 - I R 86/89

    Gesamthänderisch erzielte Einkünfte, für die die Einkommensteuer durch den gemäß

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Allerdings werden aus der Feststellung solche Einkünfte, die wegen beschränkter Steuerpflicht von Beteiligten einer abgeltenden Steuer unterliegen, ausgenommen, weil insoweit ein gesondertes Feststellungsverfahren keine "Bedeutung" für ein Steuerfestsetzungsverfahren hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 I R 86/89, BFHE 166, 74, BStBl II 1992, 185; Brandis in Tipke/Kruse, ebenda).

    Die Entscheidung hierüber ist in dem Feststellungsverfahren zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären (Senatsurteil in BFHE 166, 74, BStBl II 1992, 185).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Dies gilt nicht nur --in Übereinstimmung mit den zu § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG und § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG zu beachtenden Grundsätzen-- für den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (z.B. Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 95/84, BFHE 153, 101, BStBl II 1988, 663; vom 17. November 1999 I R 7/99, BFHE 191, 18, BStBl II 2000, 605; vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32; s.a. allgemein Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 15), sondern gleichermaßen auch, wenn, wie im Streitfall, zu erkennen ist, ob i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Einkünfte im inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Auch wenn dies für die ertragsteuerrechtliche Zuordnung eines rein innerstaatlichen Sachverhalts grundsätzlich genügt (zu den maßgebenden Prüfungskriterien innerstaatlichen Rechts s. z.B. BFH-Urteile vom 25. November 2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; s.a. Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 480 ff.), ist vorliegend der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 1. inländische gewerbliche Einkünfte erzielt haben, sondern in ihrem Ansässigkeitsstaat auch eine weitere eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben.
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03

    Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Auch wenn dies für die ertragsteuerrechtliche Zuordnung eines rein innerstaatlichen Sachverhalts grundsätzlich genügt (zu den maßgebenden Prüfungskriterien innerstaatlichen Rechts s. z.B. BFH-Urteile vom 25. November 2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; s.a. Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 480 ff.), ist vorliegend der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 1. inländische gewerbliche Einkünfte erzielt haben, sondern in ihrem Ansässigkeitsstaat auch eine weitere eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben.
  • BFH, 24.02.1988 - I R 95/84

    Gewinnanteil aus einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Dies gilt nicht nur --in Übereinstimmung mit den zu § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG und § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG zu beachtenden Grundsätzen-- für den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (z.B. Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 95/84, BFHE 153, 101, BStBl II 1988, 663; vom 17. November 1999 I R 7/99, BFHE 191, 18, BStBl II 2000, 605; vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32; s.a. allgemein Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 15), sondern gleichermaßen auch, wenn, wie im Streitfall, zu erkennen ist, ob i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Einkünfte im inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.
  • BFH, 17.11.1999 - I R 7/99

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 a EStG

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - I R 58/15
    Dies gilt nicht nur --in Übereinstimmung mit den zu § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG und § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG zu beachtenden Grundsätzen-- für den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (z.B. Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 95/84, BFHE 153, 101, BStBl II 1988, 663; vom 17. November 1999 I R 7/99, BFHE 191, 18, BStBl II 2000, 605; vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32; s.a. allgemein Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 15), sondern gleichermaßen auch, wenn, wie im Streitfall, zu erkennen ist, ob i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Einkünfte im inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.
  • BFH, 20.07.2016 - I R 50/15

    Einwirkung abkommensrechtlicher Begriffsbestimmungen auf innerstaatliches

  • BFH, 10.04.2013 - I R 22/12

    Beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997: Nutzung einer

  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

  • BFH, 25.05.2011 - I R 60/10

    Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

  • BFH, 28.04.2010 - I R 81/09

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

  • BFH, 17.12.1997 - I R 95/96

    Gewinnermittlung nach § 13 a EStG bei im Inland bewirtschafteten Flächen eines

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • BFH, 17.09.2003 - I R 12/02

    Verkaufsstelle als Betriebsstätte

  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

  • BFH, 23.03.2022 - III R 35/20

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung

    d) Unter Umständen kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen; dies gilt auch für den "reinen Inlandsfall" (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23).

    Ausschlaggebend ist hiernach, dass der "Auftraggeber" mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen "Apparats" in der Lage ist, seiner unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten hat (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23, und in BFHE 260, 209, Rz 23).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erweitert der Satz 2 des § 12 AO die Definition einer Betriebsstätte dergestalt, dass eine Betriebsstätte nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 260, 209, Rz 23, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Denn eine weitere Betriebsstätte der XP in Deutschland, der die Einkünfte zugerechnet werden könnten, liegt nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFH/NV 2018, 684).

    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist der Ort, an dem die zur Vertretung berufenen Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorgenommen werden, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, also die sog. Tagesgeschäfte (st. Rspr., vgl. BFH v. 29. November 2017 I R 58/15, BFH/NV 2018, 684).

    Für die Beurteilung des Schwerpunkts der Durchführung des Tagesgeschäfts ist letztlich auf die Vornahme der rechtsgeschäftlichen Handlungen abzustellen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt (vgl. BFH vom 29. November 2017 I R 58/15, a.a.O.).

  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

    d) Unter Umständen kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen; dies gilt auch für den "reinen Inlandsfall" (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23).
  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    Dies ist bei dem ständig genutzten "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung indes anders, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Die S-LP ist nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren hinsichtlich ihrer Rechtsform und Struktur einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar und daher gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft zu qualifizieren (zu den Voraussetzungen der Prägung BFH-Urteil vom 13. Juli 2017 IV R 42/14, BFHE 259, 82, BStBl II 2017, 1126, Rz 19 bis 21; zu ausländischen gewerblich geprägten Gesellschaften BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209).
  • FG Bremen, 05.12.2018 - 1 K 73/16

    Steuerfreiheit von Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer deutschen

    Gegenstand der einheitlichen Feststellung sind die von den Beteiligten gemeinschaftlich erzielten und im Inland steuerpflichtigen Einkünfte (BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

    Maßgebend dafür, ob eine inländischen Betriebsstätte unterhalten wird, ist das innerstaatliche Recht und damit § 12 AO (BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

    Die Betriebsstätte einer inländischen Personengesellschaft ist ihren (ausländischen) Gesellschaftern zuzurechnen (BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 und vom 18.12.2002, I R 92/01, BFHE 201, 447 ).

    Auch wenn man unter dem Gesichtspunkt der ertragsteuerrechtlich gebotenen Transparenzbetrachtung den Vergleich zu einer unselbständigen (nicht durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelten) Betriebsstätte anstellt (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2017, I R 58/15, BFHE 260, 209 ), so ergibt sich eindeutig eine Zuordnung der Einkünfte zur inländischen Betriebsstätte.

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Regelmäßig ist das der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen (zu diesem Kriterium zuletzt BFH-Beschluss vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, [Rz 14, m.w.N.]) und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte) (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 21).

    Für Personengesellschaften bedeutet dies, dass sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig dort befindet, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit entfalten (zuletzt BFH-Urteile vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 21; und vom 03.07.1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86 [Rz 24] zur entsprechenden Anwendbarkeit auf die OHG).

    Ist der Geschäftsführer verpflichtet, zu bestimmten Geschäften --i.S. der "über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehenden" Handlungen i.S. des § 164 HGB-- die Beschlussfassung der Gesellschafter einzuholen, so ist ein derartiger Vorbehalt nicht geeignet, den mehr durch das Tagesgeschäft als durch die gesellschaftsrechtlichen Kontroll- oder Weisungsbefugnisse bestimmten Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung vom Geschäftsführer auf die Gesellschafter zu verlagern (zuletzt BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 21, m.w.N.).

    Die laufende Buchführung (Indiz für den Ort der Geschäftsleitung, u.a. BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 22) wurde ebenfalls nicht in X., sondern in M. erstellt.

  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

    bb) Schließlich ergibt sich auch keine Abweichung zur Rechtsprechung des BFH zum Begriff des gewerblichen Betriebs im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 25).
  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3645/16

    Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine AG schweizerischen

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im Inland - da § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG nicht auf anderweitige Maßgaben verweist - das innerstaatliche Recht und damit § 12 AO (BFH-Urteile vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz. 20; vom 4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, Rz. 13; vom 15.12.1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, Rz. 20, jeweils zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; vom 20.7.2016 I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230, Rz. 15, zu § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG; allgemein zum gewerbesteuerlichen Betriebsstättenbegriff: Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 AO Rz. 3; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 AO Rz. 5).

    Hinsichtlich der Qualifikation als unternehmerische Tätigkeit werden von § 12 AO auch Betriebsstätten erfasst, die einem Betrieb zuzurechnen sind, dessen Tätigkeit kraft Gesetzesfiktion ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteil vom 29.11.2017 I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz. 20, zum Fall der Fiktion bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; Keß, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 2551).

  • FG Bremen, 22.06.2021 - 1 K 42/20

    Veranlagung einer in der Schweiz Lebenden nach § 25 Abs. 1 EStG wegen

    Aus der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind die Einkünfte, die wegen beschränkter Steuerpflicht von Beteiligten einer abgeltenden Steuer unterliegen, auszunehmen, soweit ein gesondertes Feststellungsverfahren keine "Bedeutung" für ein Steuerfestsetzungsverfahren hat (BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

    Dies ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG etwa dann der Fall, wenn beschränkt steuerpflichtige Bezieher von Einkünften Einkünfte erzielen, die dem Abzug der Kapitalertragsteuer unterliegen, und die nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 , vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG ).

    Im Feststellungsverfahren ist die Entscheidung, ob Einkünfte, die wegen beschränkter Steuerpflicht von Beteiligten einer abgeltenden Steuer unterliegen, aus der Feststellung auszunehmen sind, dann zu treffen, wenn dieses Feststellungsverfahren keine Bedeutung für ein Steuerfestsetzungsverfahren hat (BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFHE 260, 209 ).

  • FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, DBA: Ausschließliches Besteuerungsrecht der

  • BFH, 24.11.2021 - I B 44/21

    Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5

  • FG Bremen, 29.04.2021 - 1 K 111/18

    Chile-Urteil

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • BFH, 13.04.2022 - I R 1/19

    Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Klagebegehren gerichtet auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20

    Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

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