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   BFH, 25.04.2018 - II R 50/15   

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https://dejure.org/2018,22453
BFH, 25.04.2018 - II R 50/15 (https://dejure.org/2018,22453)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2018 - II R 50/15 (https://dejure.org/2018,22453)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2018 - II R 50/15 (https://dejure.org/2018,22453)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 11 Abs 1, GrEStG § 11 Abs 2
    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • Bundesfinanzhof

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • IWW

    § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der F... inanzgerichtsordnung, § 8 Abs. 1 GrEStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 11 Abs. 1, 2 GrEStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 u. 2

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Bauerrichtungskosten bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für ein noch zu bebauendes Grundstück

  • Betriebs-Berater

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • rewis.io

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Bauerrichtungskosten bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für ein noch zu bebauendes Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bemessungsgrundlage der GrESt bei Erwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das noch zu bebauende Grundstück - und sein Erwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräusererseite gehörende Person

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückserwerb durch Veräußererseite

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Höhe der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Einheitliche Leistung, Erbbaurecht, Bemessungsgrundlage, Einheitliches Vertragswerk

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 169
  • BB 2018, 1814
  • DB 2018, 2480
  • BStBl II 2018, 602
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 50/15
    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2017 II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 16, m.w.N.).

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.).

    Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.).

    b) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 22/14, BFH/NV 2015, 1270, Rz 14, und in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 18, jeweils m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 24.04.2013 - II R 53/10

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 50/15
    d) Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Bestellung eines Erbbaurechts (BFH-Urteil vom 24. April 2013 II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 28).

    Dazu ist neben dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) auch der Abschluss eines Bauvertrags mit der Veräußererseite erforderlich; diese muss zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichtet sein (BFH-Urteil in BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 28).

  • FG Münster, 23.04.2015 - 8 K 2116/12

    Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts, für das der

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 50/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2015 8 K 2116/12 GrE aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 144 veröffentlicht.

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 50/15
    Faktische Zwänge, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Grundstückskäufers in Bezug auf die Annahme der auf die Errichtung des Gebäudes bezogenen Verträge führen, können sich daraus ergeben, dass der jeweilige Grundstückserwerber bei der Errichtung des Gebäudes darauf angewiesen war, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken, wie dies beispielsweise bei der Errichtung von Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Fall ist (BFH-Urteil vom 8. März 2017 II R 38/14, BFHE 257, 368, BStBl II 2017, 1005, Rz 36, m.w.N.).

    c) Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 368, BStBl II 2017, 1005, Rz 39, m.w.N.).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 22/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 50/15
    b) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 22/14, BFH/NV 2015, 1270, Rz 14, und in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 49/17

    Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13, m.w.N.).

    (4) Vor diesem Hintergrund gehört auch das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet, zu denjenigen Leistungen, die er nach Maßgabe des BFH-Urteils in BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602 gewährt, um das Grundstück zu erwerben.

  • BFH, 20.02.2019 - II R 28/15

    Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

    Zur Bemessungsgrundlage gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 25. April 2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13).
  • BFH, 25.01.2022 - II R 36/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen

    Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 22.11.2018 - 3 K 282/17

    Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei objektiv

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 03.03.2015 II R 9/14, BFHE 249, 32, BStBl II 2015, 660).

    Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde (BFH-Urteile vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602; vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24).

  • FG Münster, 16.04.2021 - 8 K 933/19

    Einbeziehen der Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage

    Zur weiteren Begründung ihres Einspruchs verwies die Klägerin auf das (inzwischen ergangene) Urteil des BFH vom 25.04.2018 II R 50/15.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25.04.2018 II R 50/15 verweise, liege hier kein vergleichbarer Fall vor.

    In Betracht kommen Personen, die das Grundstück selbst veräußern oder Bauleistungen erbringen oder das Bauvorhaben bzw. die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördern, dass sie Grundstück und Bauleistung zu einer einheitlichen Gesamtleistung zusammenführen (BFH Urteil vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl. II 2018, 602).

  • BFH, 23.02.2022 - II R 45/19

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung

    Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13, m.w.N.).
  • LG Darmstadt, 18.12.2018 - 17 O 24/18
    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 50/15).

    Der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang bezieht sich damit auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH,Urteil vom 25.4.2018 - II R 50/15), sodass Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer alle Leistungen der Kläger sind, die diese an den Grundstücksveräußerer und an die Beklagte erbringen, um das Grundstück in bebautem Zustand zu erwerben.

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    Insbesondere hat der BFH in diesem Zusammenhang klargestellt, dass unter bestimmten Umständen auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten können, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 16, und vom 20.02.2019 - II R 28/15, BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, Rz 36 f., m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2019 - II B 20/19

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 16, m.w.N., und vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz 13).
  • FG München, 20.04.2022 - 4 K 1857/19

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

    Faktische Zwänge, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Grundstückskäufers in Bezug auf die Annahme der auf die Errichtung des Gebäudes bezogenen Verträge führen, können sich daraus ergeben, dass der jeweilige Grundstückserwerber bei der Errichtung des Gebäudes darauf angewiesen war, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken, wie dies beispielsweise bei der Errichtung von Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Fall ist (BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005, und vom 25. April 2018 II R 50/15, BStBl II 2018, 602).

    In Betracht kommen Personen, die das Grundstück selbst veräußern oder Bauleistungen erbringen oder das Bauvorhaben bzw. die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördern, dass sie Grundstück und Bauleistung zu einer einheitlichen Gesamtleistung zusammenführen (BFH Urteil vom 25.04.2018 II R 50/15, BStBl. II 2018, 602).

  • OLG Frankfurt, 16.11.2020 - 13 U 34/19

    Werklohn aus Bauvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses (insb.

  • OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 13 U 34/19

    Keine Umsatzsteuer zu zahlen: Erhöhungsklausel geht ins Leere!

  • FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21

    Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf

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